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   BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17   

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BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17 (https://dejure.org/2018,33679)
BVerfG, Entscheidung vom 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17 (https://dejure.org/2018,33679)
BVerfG, Entscheidung vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 (https://dejure.org/2018,33679)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 11 Abs. 2 StVollzG; § 24 Abs. 2 StVollzG; § 109 StVollzG
    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug (Resozialisierungsanspruch des Strafgefangenen; Vollzugslockerungen; Ausführungen; Versagung nur bei konkreter Flucht- oder Missbrauchsgefahr; Beurteilungsspielraum der Justizvollzugsanstalt; Nachprüfung ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung vollzugslockernder Maßnahmen für einen Strafgefangenen durch Ausführung und Langzeitbesuche hinsichtlich der Versagung wegen Befürchtung einer Fluchtgefahr oder Missbrauchsgefahr

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung vollzugslockernder Maßnahmen für einen Strafgefangenen durch Ausführung und Langzeitbesuche hinsichtlich der Versagung wegen Befürchtung einer Fluchtgefahr oder Missbrauchsgefahr

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das als unzulässig zurückgewiesene Rechtsmittel - und die Verfassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versagung von Vollzugslockerungen - und der Resozialisierungsanspruch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    JVA darf Langzeitbesuche nur mit konkreter Begründung verweigern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfGK 2, 102 ).

    Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

    Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 14 f.).

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).

    Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Familienbeziehungen des Gefangenen jedoch auch unabhängig davon, ob sie zu dessen Resozialisierung beitragen können (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).

    Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Wenn es auch in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 95 ), ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfGK 8, 36 ; 13, 487 ).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Solchen Zielen dient ein gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht (vgl. dazu BVerfGE 64, 261 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).

    Für eine vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) spielt die Bewährung in Vollzugslockerungen ebenfalls eine entscheidende Rolle (vgl. BVerfGE 117, 71 ); die Chancen, zu einer günstigen Sozialprognose zu gelangen (vgl. § 57 Abs. 1 StGB), werden durch eine vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32 m.w.N.).

    Bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für weitergehende Lockerungen noch nicht erfüllen, dienen vor allem Ausführungen dem Erhalt der Lebensfähigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfGK 2, 102 ).

    Der Anspruch Gefangener darauf, dass Kontakt zu ihren Angehörigen in angemessenem Umfang ermöglicht wird, findet eine weitere Grundlage in der Verpflichtung des Staates auf einen am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 ; stRspr); denn Bestand und Stärkung der Familienbeziehungen sind diesem Ziel regelmäßig förderlich (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ).

    Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).

    Solchen Zielen dient ein gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht (vgl. dazu BVerfGE 64, 261 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).

    Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 20).

    Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 14 f.).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Strafvollzug (vgl. BVerfGE 42, 95 ; 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rn. 15, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 13) und erstreckt sich auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).

    Wenn es auch in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 95 ), ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfGK 8, 36 ; 13, 487 ).

  • BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Anrechnung freiwilliger

    Auszug aus BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
    Zum einen hat das Landgericht die Zulässigkeitsanforderungen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen überspannt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend am Rechtsschutzziel orientiert ausgelegt hat, so dass die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 16, 409 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

    Auch in diesen Fällen kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 4 Ws 216/03

    Strafvollzug: Versagung eines Langzeitbesuchs wegen Verweigerung der Mitarbeit am

  • KG, 27.03.2006 - 5 Ws 118/06

    Strafvollzug: Behandlung der Ablehnung einer Fortsetzung einer

  • OLG Frankfurt, 17.01.2008 - 3 Ws 1203/07

    Strafvollzug: Gewährung von unüberwachten Langzeitbesuchen als

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 10.09.2008 - 2 BvR 719/08

    Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

  • OLG München, 29.07.1994 - 3 Ws 68/94
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

  • BVerfG, 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11

    Resozialisierungsgebot (lebenslange Freiheitsstrafe; ausländische Strafgefangene;

  • OLG Bremen, 02.06.2014 - 1 Ws 12/14

    Entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 StVollzG auf Langezeitbesuche mit

  • OLG Hamburg, 09.09.2004 - 3 Vollz (Ws) 47/04
  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

  • BVerfG, 15.05.2018 - 2 BvR 287/17

    Lebenslange Freiheitsstrafe und vollzugsöffnende Maßnahmen

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 125/06

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit iSv Art 2 Abs 1 GG durch

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 3324/08

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18

    BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Bei diesem Versagungsgrund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, in dessen Rahmen sie insbesondere unter Berücksichtigung des Resozialisierungsanspruchs des Strafgefangenen mehrere - jeweils gleichermaßen rechtlich vertretbare - Entscheidungen treffen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19, juris Rn. 20; vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 28 und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, aaO, NStZ 1998, 430, 431 (zu Vollzugslockerungen); vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16, juris Rn. 6 (zur Verlegung in den offenen Vollzug); BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (VS) 32/81, BGHSt 30, 320, 324 f.).

    Das mit jeder Vollzugslockerung grundsätzlich verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs zu Straftaten muss im konkreten Fall der Versagung von Vollzugslockerungen unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, aaO, Rn. 26; vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96, aaO, NStZ 1998, 430, 431).

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, dass es dahinstehen könne, ob eine Missbrauchsgefahr bestehe, da er (auch) begleitete Ausführungen beantragt habe.

    Bei Ausführungen genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 32 m.w.N.).

    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 28).

    g) Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs und die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt hat sowie ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 29, und vom 6. November 2019 - 2 BvR 2267/18 - Rn. 19).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 2 BvR 2267/18

    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig

    Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 26).

    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 28).

    Legt das Strafvollstreckungsgericht diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Strafvollstreckungsgericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, Rn. 21; und vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 29).

    Bei Ausführungen genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die hier vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, Rn. 39; vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 32; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 07.02.2023 - 2 BvR 1057/22

    Verwaltungsgerichtliche Feststellung der Klagerücknahmefiktion wegen

    In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 23; vgl. dazu auch Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 169).
  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Überdies verkennt das Landgericht wie zuvor schon die Justizvollzugsanstalt, dass die bei Ausführungen vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete gerade dem Zweck dient, einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 33; und vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, Rn. 39; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, Rn. 17).
  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28; Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017, a. a. O., juris Rdnr. 6; Senat, jeweils a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.).

    Entscheidend - bei Lockerungen - ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.).

  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

    (2) Bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Langzeitbesuche von Gefangenen eingeräumten Ermessens hat die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rn. 37; OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 Ws 220/08 -, juris Rn. 9).

    Wenngleich es in der Natur des Freiheitsentzugs liegt, dass Besuchskontakte zwischen Gefangenen und außerhalb der Anstalt lebenden Personen nur mit Einschränkungen möglich sind, ist es doch Aufgabe des Staates, unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 37, m. w. Nachw.).

  • BayObLG, 04.11.2020 - 204 StObWs 420/20

    Kein Rechtsanspruch des Sicherungsverwahrten auf unüberwachten Tagesbesuch Gründe

    Ob jedenfalls verheirateten Gefangenen, die langjährige Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit von Vollzugslockerungen verbüßen, ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch auf unüberwachten Langzeitbesuch des Ehegatten besteht, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen (Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.9.2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 40).

    Darüber hinaus wird auch in den Blick zu nehmen sein, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Verlobten bereits von einem gefestigten eheähnlichem Verhältnis auszugehen ist, das unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG , Jedenfalls aber des Art. 2 Abs. 1 GG fällt und deshalb eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist mit der Folge, dass bei der Anordnung von Überwachungsmaßnahmen das Ermessen erheblich reduziert sein dürfte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.9.2018 - 2 BvR 1649/17, juris Rn. 40; KG, Beschluss vom 10.6.2009 - 2 Ws 510/08, NStZ-RR 2009, 388 ; Beschluss vom 16.8.1999 - 1 AR 854/99 - 3 Ws 447/99, juris Rn. 4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.8 1993 - 2 BvR 1479/93, juris Rn. 16.

  • BayObLG, 25.01.2021 - 203 StObWs 514/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Strafvollstreckungskammer, Freiheitsstrafe,

    Erstrebt ein Gefangener vollzugsöffnende Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2018, Az.: 2 BvR 1649/17, juris).
  • BVerfG, 17.03.2020 - 2 BvR 1202/19

    Strafvollzugsrecht (Fortschreibung des Vollzugsplans als erledigendes Ereignis;

    Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 986/19

    Strafvollzugsrecht (Verletzung des Resozialisierungsgrundrechts bei Versagung von

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

  • OLG Koblenz, 25.02.2021 - 4 Ws 767/20

    Erhalt der Lebenstüchtigkeit bei langjährig Inhaftierten

  • OLG Celle, 11.06.2020 - 3 Ws 103/20

    Verweigerung eines Langzeitbesuches wegen Gefahr für Erreichung des

  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

  • KG, 20.04.2022 - 2 Ws 61/22

    Strafvollzug und COVID-19-Pandemie

  • BayObLG, 19.01.2022 - 203 StObWs 569/21

    Strafgefangener, Rechtsbeschwerde, Fluchtgefahr, Ausführung, Beschlüsse,

  • LG Kassel, 19.08.2020 - 3 StVK 105/20

    Verweigerung vollzugsöffnender Maßnahmen nur ausnahmsweise zulässig

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