Rechtsprechung
   BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75   

Laatzen

Gemeindeeingliederung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Laatzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen kommunale Neugliederung in Niedersachsen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 50, 50
  • NJW 1979, 413
  • DÖV 1979, 135



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Wird zitiert von ... (150)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94  
    Nach allgemeiner Auffassung wird danach nicht nur verlangt, dass es Kommunen überhaupt im Staatsaufbau des Landes gibt, sondern der einzelnen Kommune ist auch garantiert, dass ihr Gebietsbestand nur nach vorheriger Anhörung und ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls verändert und dass sie nur in diesem Rahmen aufgelöst werden darf (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50 f]; Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90 [107]; StGH BW, Urt. v. 14.2.1975 - GeschRegNr.

    Dass die betroffenen Kommunen vor einer Gebietsänderung anzuhören sind, gebietet neben der Selbstverwaltungsgarantie auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften der Art. 20, 28 Abs. 1, 2 GG bzw. der Landesverfassungen auch: BVerfGE 50, 50 [51]; BVerfG, Beschl. v. 17.1.1979 - 2 BvR 6/76 -, BVerfGE 50, 195 [202]; StGH BW, Urt. v. 8.9.1972 - GeschRegNr.

    90 S. 1 LSA-Verf macht damit das zum Inhalt der Landesverfassung, was Art. 28 Abs. 2 GG bundesrechtlich für Eingriffe bei Gebietsänderungen materiell voraussetzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Soweit Art. 90 S. 2 LSA-Verf die Anhörung besonders hervorhebt ("insbesondere"), nimmt das Landesverfassungsrecht auf die verfahrensrechtliche Vorgabe des Bundesrechts für kommunale Gebietsänderungen lediglich Bezug (vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

    Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit auch: BVerfGE 50, 50 [51]; 76, 107 [120 ff]; 86, 90 [109]), der - wie im Bundesverfassungsrecht (z B: BVerfGE 50, 50 [51]) - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) abzuleiten ist (vgl. Reich, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 1 [S. 50]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 2), verbietet das "Übermaß" und verlangt deshalb, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und - im Hinblick auf die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts als Ergebnis einer Güterabwägung - angemessen ist (so insbes.: BVerfGE 76, 107 [122]).

    2.2.1.2 Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

    Vielmehr hat es nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Entscheidungsraums überschritten hat; die getroffene Entscheidung also "offensichtlich fehlsam" ist (BVerfGE 50, 50 [51]).

    Erforderlich ist nur, dass die Ausnahme ihrerseits auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerfGE 50, 50 [53]; StGH BW, ESVGH 23, 1).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93  
    Nach allgemeiner Auffassung wird danach nicht nur verlangt, dass es Kommunen überhaupt im Staatsaufbau des Landes gibt, sondern der einzelnen Kommune ist auch garantiert, dass ihr Gebietsbestand nur nach vorheriger Anhörung und ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls verändert und dass sie nur in diesem Rahmen aufgelöst werden darf (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50 f]; Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90 [107]; StGH BW, Urt. v. 14.2.1975 - GeschRegNr.

    Diese - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 298 [317]; 76, 107 [122]) teils aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, teils aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG (z. B. bei: BVerfGE 50, 50 [51]) abgeleiteten - Grundsätze sind auf das Landesverfassungsrecht unmittelbar übertragbar, weil die Bundesverfassung beim Rechtsstaatsprinzip wegen des "Homogenitätsgebots" (Art. 28 Abs. 1 GG) bindet und weil Art. 28 Abs. 2 GG den "Mindeststandard" an Selbstverwaltungsgarantie enthält, den die Länder wahren müssen (allg. Ansicht zu Art. 31 GG; vgl. etwa: Maunz bei Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; vgl. auch: BVerfGE 36, 342 [360 ff ]).

    Dass die betroffenen Kommunen vor einer Gebietsänderung anzuhören sind, gebietet neben der Selbstverwaltungsgarantie auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften der Art. 20, 28 Abs. 1, 2 GG bzw. der Landesverfassungen auch: BVerfGE 50, 50 [51]; BVerfG, Beschl. v. 17.1.1979 - 2 BvR 6/76 -, BVerfGE 50, 195 [202]; StGH BW, Urt. v. 8.9.1972 - GeschRegNr.

    90 S. 1 LSA-Verf macht damit das zum Inhalt der Landesverfassung, was Art. 28 Abs. 2 GG bundesrechtlich für Eingriffe bei Gebietsänderungen materiell voraussetzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Soweit Art. 90 S. 2 LSA-Verf die Anhörung besonders hervorhebt ("insbesondere"), nimmt das Landesverfassungsrecht auf die verfahrensrechtliche Vorgabe des Bundesrechts für kommunale Gebietsänderungen lediglich Bezug (vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

    Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit auch: BVerfGE 50, 50 [51]; 76, 107 [120 ff]; 86, 90 [109]), der - wie im Bundesverfassungsrecht (z B: BVerfGE 50, 50 [51]) - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) abzuleiten ist (vgl. Reich, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 1 [S. 50]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 2), verbietet das "Übermaß" und verlangt deshalb, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und - im Hinblick auf die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts als Ergebnis einer Güterabwägung - angemessen ist (so insbes.: BVerfGE 76, 107 [122]).

    Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95  

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

    Daher steht die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Eingriffen in die gemeindliche Gebietshoheit, wie etwa Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen und sonstigen Gebietsänderungen, auch wenn sie gegen den Willen der betroffenen Gemeinde erfolgen, grundsätzlich nicht entgegen (vgl. z.B. BVerfGE 50, 50; 86, 90, 107; BayVerfGH BayVBl. 1978, 497, 498; NdsStGH NdsStGHE 2, 1, 144; StGH Bad.- Württ. NJW 1975, 1205, 1207 f.; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 28 Rn. 45; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 28 Rn. 42; Stern, Staatsrecht I, 2. Aufl. 1984, S. 409 f.; Schmidt-Aßmann, a.a.O. S. 15).

    Nach dieser Auffassung gehört entsprechend der historischen Entwicklung, die die kommunale Selbstverwaltung genommen hat, zum Inhalt des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nur nach einer Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (BVerfGE 86, 90, 107; vgl. auch BVerfGE 50, 50; 50, 195, 202; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 und 1995, 131, 134; Stern, Staatsrecht I, S. 410 f.; Löwer, a.a.O., Rn. 42; Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 15; kritisch zu dieser Ableitung, nicht aber zu den Bindungen als solchen Ipsen, ZG 1994, 194 ff.).

    Deren Konkretisierung erfordert, die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und ggf. auch in Betracht kommende gebietliche Alternativlösungen in den Blick zu nehmen (zur Abwägungsnatur der gesetzgeberischen Entscheidung über eine Neugliederung von Selbstverwaltungskörperschaften vgl. BVerfGE 50, 50, 51; 86, 90, 108 f.; VerfGH NRW OVGE 28, 291, 302; 30, 306, 311; SächsVerfGH SächsVBl. 1994, 226, 229 f.; 1995, 131, 134 f.; Stüer, DVBl. 1977, 1, 3 f.; Hoppe, DVBl. 1971, 473, 479; Trute, a.a.O., S. 159, 168, 176 f. und 191).

    b) Das Verfassungsgericht hat insbesondere umfassend nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber den entscheidungserheblichen Sachverhalt ,,zutreffend und vollständig ermittelt und dem (sc. Neugliederungs-)Gesetz zugrunde gelegt hat" (BVerfGE 50, 50, 51; vgl. auch BVerfGE 86, 90, 108 f.; Trute, a.a.O., S. 168 m.w.N.).

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