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   BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1661/00   

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https://dejure.org/2000,8180
BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1661/00 (https://dejure.org/2000,8180)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2000 - 2 BvR 1661/00 (https://dejure.org/2000,8180)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2000 - 2 BvR 1661/00 (https://dejure.org/2000,8180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Verstoß gegen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung durch Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne Festlegung einer bestimmten Behandlungsmaßnahme für den Beschwerdeführer

  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung - Bewährung - Strafvollstreckung - Sachaufklärung - Verfassungsbeschwerde - Behandlungsmaßnahme

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StVollzG §§ 109 ff.; ; StGB § 57 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 1
    Prognose bei Nichtdurchführung einer beantragten Behandlungsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1661/00
    Nur wenn sich dabei herausstellt, dass die Nichtdurchführung einer Behandlungsmaßnahme für den Beschwerdeführer auf einer tragfähigen und nachvollziehbaren Begründung beruht, dürfte dies auch in vollem Umfang zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NStZ 2000, S. 109 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

    In einem solchen Fall kann das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung jedenfalls dann eine nähere Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten erfordern, wenn eine Klärung dieser Fragen über eine Antragsstellung nach § 109 StVollzG zu einer nicht unerheblichen Zeitverzögerung führen würde (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.2000, 2 BvR 1661/00).
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