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   BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03   

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https://dejure.org/2003,7354
BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03 (https://dejure.org/2003,7354)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03 (https://dejure.org/2003,7354)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 (https://dejure.org/2003,7354)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG; § 57 Abs. 1 StGB
    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die Fachgerichte; Willkürverbot); Freiheit der Person; Wahrheitserforschung (umfassende Aufklärung des Sachverhalts auch im Vollstreckungsverfahren); Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Anforderungen an die Prognoseentscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Zur Frage der Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Besondere Berücksichtigung der Freiheitsgarantie bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ; Bestmögliche Sachaufklärung durch das Gericht insb. bei Prognoseentscheidungen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b in; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 57 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03
    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also miteinschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5, und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30, und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5 und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

    Damit ist den Vollstreckungsgerichten eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10

    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung;

    Zudem ist es unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16; Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006, BVerfGE 117, 71 [101 f.]; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 42), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 95 ff.).
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