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   BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90   

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BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90 (https://dejure.org/1991,3523)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90 (https://dejure.org/1991,3523)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - 2 BvR 1736/90 (https://dejure.org/1991,3523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit - Subsidiarität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Ohne einen weiteren vermittelnden Akt wirken nämlich die angegriffenen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften nicht auf den Rechtskreis der Beschwerdeführerinnen ein (BVerfGE 53, 366 [389]; 70, 35 [50 f.] m.w.N.; 72, 39 [43]).

    Die unmittelbar gegen transformationsbedürftige Vorschriften eines Landesgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen auch nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), wonach die Beschwerdeführerinnen gehalten sind, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 70, 180 [185]; 72, 39 [43]; 73, 322 [325]; 74, 102 [113]; 79, 1 [20]).

    Das Fehlen einer einschlägigen Normprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein- Westfalen entbindet die Beschwerdeführerinnen indessen nicht von ihrer aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hervorgehenden vorrangigen Verpflichtung zur Anrufung der Fachgerichte, mit der eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens aus fachgerichtlicher Sicht bezweckt ist (BVerfGE 4, 193 [198]; 16, 124 [127]; 51, 386 [396]; 72, 39 [43]) und mit der zugleich der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung Rechnung getragen werden soll, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 182 [191]).

    Diese Gesichtspunkte, die vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn das Gesetz bei seiner Anwendung Entscheidungsspielräume eröffnet, gelten grundsätzlich auch dann, wenn, so wie hier, ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; 72, 39 [44]).

    Auch in diesem Falle erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; 72, 39 [44]; 79, 1 [20]).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Die unmittelbar gegen transformationsbedürftige Vorschriften eines Landesgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen auch nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), wonach die Beschwerdeführerinnen gehalten sind, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 70, 180 [185]; 72, 39 [43]; 73, 322 [325]; 74, 102 [113]; 79, 1 [20]).

    Auch in diesem Falle erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; 72, 39 [44]; 79, 1 [20]).

    Es ist auch nicht zu erkennen, daß eine Verweisung auf den Rechtsweg für die Beschwerdeführerinnen als Zwangsmitglieder unzumutbar wäre (BVerfGE 55, 154 [157]; 79, 1 [20]), denn die geltend gemachten Unzumutbarkeitsgründe - allgemeine Rechtsunsicherheit, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Körperschaftsgremien sowie an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Vorstandes - belasten in erster Linie die Körperschaft und nicht so sehr die in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Diese Gesichtspunkte, die vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn das Gesetz bei seiner Anwendung Entscheidungsspielräume eröffnet, gelten grundsätzlich auch dann, wenn, so wie hier, ein solcher Spielraum fehlt (BVerfGE 58, 81 [104 f.]; 72, 39 [44]).

    Auch in diesem Falle erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (BVerfGE 1, 97 [103 f.]; 58, 81 [105]; 72, 39 [44]; 79, 1 [20]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Schließlich läßt auch die Berufung auf die "allgemeine Bedeutung" der aufgeworfenen Fragen im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Subsidiarität nicht entfallen, denn dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgeführt hat (BVerfGE 8, 222 [226 f.]; 14, 192 [194]; 71, 305 [349] m.w.N.), stets nur ein Moment der Abwägung für und wider die sofortige Sachentscheidung, dem hier in Anbetracht der für eine fachgerichtliche Klärung sprechenden Gründe kein entscheidendes Gewicht zukommt.
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Die unmittelbar gegen transformationsbedürftige Vorschriften eines Landesgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen auch nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), wonach die Beschwerdeführerinnen gehalten sind, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 70, 180 [185]; 72, 39 [43]; 73, 322 [325]; 74, 102 [113]; 79, 1 [20]).
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Das Fehlen einer einschlägigen Normprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein- Westfalen entbindet die Beschwerdeführerinnen indessen nicht von ihrer aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hervorgehenden vorrangigen Verpflichtung zur Anrufung der Fachgerichte, mit der eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens aus fachgerichtlicher Sicht bezweckt ist (BVerfGE 4, 193 [198]; 16, 124 [127]; 51, 386 [396]; 72, 39 [43]) und mit der zugleich der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung Rechnung getragen werden soll, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 182 [191]).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Das Fehlen einer einschlägigen Normprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein- Westfalen entbindet die Beschwerdeführerinnen indessen nicht von ihrer aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hervorgehenden vorrangigen Verpflichtung zur Anrufung der Fachgerichte, mit der eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens aus fachgerichtlicher Sicht bezweckt ist (BVerfGE 4, 193 [198]; 16, 124 [127]; 51, 386 [396]; 72, 39 [43]) und mit der zugleich der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung Rechnung getragen werden soll, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 182 [191]).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Die unmittelbar gegen transformationsbedürftige Vorschriften eines Landesgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerden genügen auch nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), wonach die Beschwerdeführerinnen gehalten sind, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (BVerfGE 70, 180 [185]; 72, 39 [43]; 73, 322 [325]; 74, 102 [113]; 79, 1 [20]).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Das Fehlen einer einschlägigen Normprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Land Nordrhein- Westfalen entbindet die Beschwerdeführerinnen indessen nicht von ihrer aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hervorgehenden vorrangigen Verpflichtung zur Anrufung der Fachgerichte, mit der eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens aus fachgerichtlicher Sicht bezweckt ist (BVerfGE 4, 193 [198]; 16, 124 [127]; 51, 386 [396]; 72, 39 [43]) und mit der zugleich der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung Rechnung getragen werden soll, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 182 [191]).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
    Schließlich läßt auch die Berufung auf die "allgemeine Bedeutung" der aufgeworfenen Fragen im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Subsidiarität nicht entfallen, denn dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgeführt hat (BVerfGE 8, 222 [226 f.]; 14, 192 [194]; 71, 305 [349] m.w.N.), stets nur ein Moment der Abwägung für und wider die sofortige Sachentscheidung, dem hier in Anbetracht der für eine fachgerichtliche Klärung sprechenden Gründe kein entscheidendes Gewicht zukommt.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    c) Zwei Mitglieder des Lippeverbands und vier Genossen der Emschergenossenschaft, alle aus dem Kreis der gewerblichen Unternehmen und Bergwerke, hatten bereits im Laufe des Jahres 1990 Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung eingelegt, welche jedoch durch Beschlüsse der zuständigen Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 (2 BvR 1735/90 und 2 BvR 1736/90) mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen wurden.
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

    Die Klägerinnen sind Mitglieder der Beklagten zu 1. Ihre Verfassungsbeschwerden, die unmittelbar gegen die Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung im Emschergenossenschaftsgesetz gerichtet waren, wurden durch Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 - 2 BvR 1736/90 - mangels Erschöpfung des Rechtsweges nicht zur Entscheidung angenommen.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 (- 2 BvR 1736/90 - in JURIS veröffentlicht) behandelt Fragen der Klagebefugnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage der vorliegenden Art nicht.

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