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   BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00   

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https://dejure.org/2003,11554
BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00 (https://dejure.org/2003,11554)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00 (https://dejure.org/2003,11554)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 1740/00 (https://dejure.org/2003,11554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 de; ; BeamtVG § 85 Abs. 1; ; BeamtG § 85a; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00
    Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind - soweit sie entscheidungserheblich sind - durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 61, 43 ; 71, 39 ; 85, 191 ; 97, 35 ; 103, 310 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267).
  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00
    Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind - soweit sie entscheidungserheblich sind - durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerfGE 44, 249 ; 55, 207 ; 61, 43 ; 71, 39 ; 85, 191 ; 97, 35 ; 103, 310 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 1740/00
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zum Schutz der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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