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   BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09   

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BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09 (https://dejure.org/2010,6961)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09 (https://dejure.org/2010,6961)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 (https://dejure.org/2010,6961)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung eines Sexualdeliquenten in der Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 66 StGB, § 67d Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung eines Sexualdeliquenten in der Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilten bei nicht durchgeführter Therapie; Verharmlosen des delinquenten Verhaltens wegen nicht durchgeführter Therapie nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung eines Sexualdeliquenten in der Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung eines Sexualdeliquenten in der Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilten bei nicht durchgeführter Therapie; Verharmlosen des delinquenten Verhaltens wegen nicht durchgeführter Therapie nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Karlsruhe flüstert ein Beschlüsschen zur Sicherungsverwahrung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Insbesondere bei länger andauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, im Zusammenhang mit richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Die Regelung des § 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO, nach der zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten dann erforderlich ist, wenn das Gericht die Aussetzung  erwägt  , ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Denn dann versetzt erst ein solches neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten die Vollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 5, 40 ; vgl. auch schon BVerfGE 70, 297 und zur Relevanz des seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeitraums ebd.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 m.w.N.).

    Insbesondere bei länger andauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, im Zusammenhang mit richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Denn dann versetzt erst ein solches neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten die Vollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 5, 40 ; vgl. auch schon BVerfGE 70, 297 und zur Relevanz des seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeitraums ebd.

  • BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Ist dies der Fall, haben die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären (BVerfGK 1, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 19 f.).

    sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 4 und Rn. 20 f. und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvR 1119/07
    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Ist dies der Fall, haben die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären (BVerfGK 1, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 19 f.).

    sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 4 und Rn. 20 f. und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 4 und Rn. 20 f. und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Ist dies der Fall, haben die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären (BVerfGK 1, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Insbesondere bei länger andauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, im Zusammenhang mit richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04

    Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Denn dann versetzt erst ein solches neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten die Vollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 5, 40 ; vgl. auch schon BVerfGE 70, 297 und zur Relevanz des seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeitraums ebd.
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

    vgl. §§ 463 Abs. 3 Satz 3, § 454 Abs. 2 StPO i. V. m. § 67d Abs. 2 und 3 StGB sowie BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18 f. und vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 17-19; siehe auch VG Saarlouis, Urteil vom 28. November 2012 - 6 K 745/10 -, juris, Rn. 42 f. Für die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (elektronische Aufenthaltsüberwachung) hat der Gesetzgeber keine zwingende Begutachtung durch einen Sachverständigen vorgesehen, vgl. BT-Drs.
  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 f.).

    Die Regelung des § 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO, nach der zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten dann erforderlich ist, wenn das Gericht die Aussetzung erwägt, ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18).

    Über diese einfachgesetzliche Regelung hinaus kann aber auch in anderen Fällen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18).

    Die Strafvollstreckungsgerichte sind insbesondere nicht von der Prüfung entbunden, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe - wie vor allem der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18) die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen können.

    Denn dann versetzt erst ein solches neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten die Vollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).
  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10

    Polizeirecht: Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der

    etwa BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 - zur fortdauernden Unterbringung in Sicherheitsverwahrung und vom 8.7.2010 - 2 BvR 1771/09 -, jeweils zitiert nach Juris.
  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.).
  • VG Saarlouis, 28.11.2012 - 6 K 745/10

    Dauerobservation eines gefährlichen Sexualstraftäters

    Für den Bereich der Sicherungsverwahrung ist anerkannt, dass die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären haben, wenn neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen.(Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09 -, bei juris) Im Bereich der Sicherungsverwahrung fordert die Freiheit sichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG auch im Verfahrensrecht besondere Beachtung, wobei die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung mit zunehmender Dauer der Unterbringung steigen.
  • BVerfG, 22.03.2017 - 2 BvR 2459/16

    Verfassungsrechtliche Zweifel an einer Fesselungsanordnung im Vollzug der

    Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch eine prognostische Kraft zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 29.01.2018 - 2 BvR 907/17

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch eine prognostische Kraft zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16 -, juris, Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 3 Ws 1053/13

    Gutachten als Voraussetzung für Aussetzung der Vollstreckung der

    Darüber hinaus war die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die von der Beschwerde angeführte Entscheidung vom 08.07.2010 (2 BvR 1771/09), geboten.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

    9 Der Senat sieht sich jedoch gehalten, auf der Grundlage der Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2010 (2 BvR 1771/09 - juris) in Fällen, in denen - wie hier - wegen der Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Sicherungsverwahrung über deren Fortdauer nur auf der Grundlage einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung entschieden werden kann und die Einholung eines externen Gutachtens schon extrem lange zurück liegt (hier: fast 13 Jahre), hiervon eine Ausnahme zu machen.
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