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   BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06   

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BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06 (https://dejure.org/2006,14498)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 BvR 178/06 (https://dejure.org/2006,14498)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 (https://dejure.org/2006,14498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen; Sicherung eines prozessordnungsgemäßen Strafverfahrens durch das Institut der notwendigen Verteidigung und der Bestellung eines Verteidigers ohne ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 140; ; StPO § 142 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips mit dem Ziel einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten enthält die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a. -, NJW 1986, S. 767 ).

    Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kann sich aber ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Beschuldigte in schwer wiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips mit dem Ziel einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten enthält die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a. -, NJW 1986, S. 767 ).

    Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kann sich aber ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Beschuldigte in schwer wiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer die Beseitigung des vermeintlich verfassungswidrigen Hoheitsaktes zunächst mit anderen, vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen versuchen (vgl. BVerfGE 22, 287 ).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kann sich aber ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Beschuldigte in schwer wiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 46, 202 ; 63, 380 ).
  • BVerfG, 25.04.1995 - 2 BvR 62/95

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rehctswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Insbesondere reicht die abstrakte Gefahr einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95 und 2 BvR 765/95 -, juris).
  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 2000/03

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Insbesondere reicht die abstrakte Gefahr einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95 und 2 BvR 765/95 -, juris).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvR 449/55

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Einen Anspruch auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat der Beschuldigte grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 9, 36 ).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    a) Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 110, 226 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips mit dem Ziel einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten enthält die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a. -, NJW 1986, S. 767 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06
    Dem ungehinderten und vertrauensvollen Umgang mit dem Strafverteidiger kommt dabei auch die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Vorsitzenden erstinstanzlich zuständiger Strafkammern als unzulässig angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2018 - 2 BvR 2039/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.).

    Damit entfiele die rechtliche Beschwer für den Angeklagten und die Strafgerichte hätten erneut über die Rechtmäßigkeit der Verteidigerbestellung zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Rn. 4).

    Insbesondere reicht die abstrakte Gefahr einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Dies gewährleistet das Institut der Pflichtverteidigerbestellung in den §§ 140, 141 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfGE 46, 202 ; 63, 380 ; 70, 297 ; BVerfGK 6, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Abs.-Nr. 4 und 5).

    Der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügt für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95, 2 BvR 765/95 -, juris, Abs.-Nr. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Abs.-Nr. 7).

  • BVerfG, 09.08.2007 - 2 BvR 1277/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (grundsätzlicher Ausschluss gegen

    Die Nachteile der Beendigung des laufenden Verfahrens und der drohenden Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügen für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.4.1995 - 2 BvR 62/95, 2 BvR 765/95 -, juris, Abs.-Nr. 1; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3.12.2003 - 2 BvR 2000/03 -, juris, Abs.-Nr. 4; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1.2.2006 - 2 BvR 178/06 -, juris, Abs.-Nr. 7).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21
    Dabei genügt der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 - juris Rn. 12; Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 178/06 - juris Rn. 7; VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 - 55/19.VB-2 - juris Rn. 7); dies würdigt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht zum bloßen Verfahrensobjekt herab.
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