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   BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13   

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BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13 (https://dejure.org/2014,11733)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13 (https://dejure.org/2014,11733)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 (https://dejure.org/2014,11733)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 58 StVollzG, § 158 Abs. 1 StVollzG
    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug (Anspruch auf Krankenbehandlung; effektiver Rechtsschutz; gebotener Umfang der Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren; Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände auch bei summarischer ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 259
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

    Steht eine Grundrechtsverletzung in Rede, ist eine besonders intensive Prüfung geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, S. 1236 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris, m.w.N.).

    Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

    In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

    Zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung können Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Demgemäß besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens wie etwa die Eilbedürftigkeit gegebenenfalls beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 -, NStZ-RR 2014, S. 121, m.w.N.).

    Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist das besondere Gewicht des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Bei Vornahmesachen verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, jedenfalls sofern nicht Gründe von noch größerem Gewicht entgegenstehen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 79, 69 ; 46, 166 ).

    Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

    Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

    An der notwendigen Sachverhaltsaufklärung ist ein Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch den Grundsatz der summarischen Prüfung im Eilverfahren von vornherein gehindert; auch hier ist, jedenfalls wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung in Rede steht, eine Prüfung des Rechtsschutzbegehrens auch in tatsächlicher Hinsicht geboten (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ).

  • BVerfG, 27.03.2013 - 2 BvR 2757/11

    Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Aus § 58 StVollzG folgt ein - grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf Krankenbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 -, juris).

    Für den Versuch umgehender, in der notwendigen Weise beschleunigter (vgl. BVerfGK 19, 25 m.w.N.) Aufklärung hätte umso mehr Anlass bestanden, als der grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 -, juris) und angesichts des vom Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalts nicht auszuschließen war, dass bereits das Abwarten einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu irreversiblen Schäden führen würde.

  • BVerfG, 15.11.2012 - 2 BvR 683/11

    Strafvollzug (medizinische Untersuchung; Verzögerung; pflichtgemäßes ärztliches

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Sie unterliegen der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die Grenzen pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens überschritten wurden (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen allgemein BVerfGE 113, 273 m.w.N.; für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, NStZ-RR 2013, S. 224).

    Ob der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung des von den Gerichten zu respektierenden ärztlichen Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, NStZ-RR 2013, S. 224, m.w.N.), bereits angesichts des von ihm geschilderten Krankheitsbildes einen Anspruch auf Vorstellung in einer Augenklinik hatte, hat das Landgericht nicht geprüft.

  • BVerfG, 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10

    Fesselung während eines Gerichtstermins (Anhörung); Rechtsschutzgarantie

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Für den Versuch umgehender, in der notwendigen Weise beschleunigter (vgl. BVerfGK 19, 25 m.w.N.) Aufklärung hätte umso mehr Anlass bestanden, als der grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2013 - 2 BvR 2757/11 -, juris) und angesichts des vom Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalts nicht auszuschließen war, dass bereits das Abwarten einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu irreversiblen Schäden führen würde.

    Da die Verfassungsbeschwerde nur in einem untergeordneten, den Streitwert betreffenden Punkt nicht zur Entscheidung angenommen wird, im Wesentlichen aber Erfolg hat, ist es angemessen, dem Land die Erstattung der gesamten notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 53, 366 ; BVerfGK 9, 390 ; 19, 25 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Auf die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache muss er sich nicht verweisen lassen, da die Verfassungsbeschwerde die Frage einer Verletzung speziell des grundrechtlichen Anspruchs auf effektiven Eilrechtsschutz aufwirft (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 59, 63 ; 104, 65 ).

    Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 -, NStZ-RR 2014, S. 121).

    Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris).

  • BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Verteidigergespräche; Telefonate mit dem

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 -, NStZ-RR 2014, S. 121).

    Demgemäß besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens wie etwa die Eilbedürftigkeit gegebenenfalls beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 -, NStZ-RR 2014, S. 121, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Bei Vornahmesachen verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, jedenfalls sofern nicht Gründe von noch größerem Gewicht entgegenstehen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 79, 69 ; 46, 166 ).

    An der notwendigen Sachverhaltsaufklärung ist ein Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch den Grundsatz der summarischen Prüfung im Eilverfahren von vornherein gehindert; auch hier ist, jedenfalls wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung in Rede steht, eine Prüfung des Rechtsschutzbegehrens auch in tatsächlicher Hinsicht geboten (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ).

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
    Zudem ist zu beachten, dass die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten kann, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; 13, 487 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Haftvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 13, 487 ; 19, 157 ).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 2171/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Verfahren des Eilrechtsschutzes im

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 1958/93

    Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin durch rechtswidrige

    Nachdem hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist, ist die Sache zur weiteren Entscheidung über die Beschwerden im Sinne des § 62 FamFG gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Passau zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, Rn. 27; zum Ausnahmecharakter einer Beschränkung nur auf die Feststellung der Verletzung von Grundrechten vgl. BVerfGE 89, 381 ).
  • BVerfG, 20.12.2016 - 2 BvR 1541/15

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Einsicht in seine Krankenakte (Grundrecht auf

    Wie der im Maßregelvollzug Untergebrachte kann auch ein Strafgefangener seinen Arzt nicht frei wählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 24).
  • LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Richterliche Überprüfung der Berliner

    Die uneingeschränkte Prüfungspflicht der Zivilgerichte folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, der für den Rechtssuchenden nicht nur die bloße Anrufung eines Gerichts ermöglicht, sondern effektiven Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass er die Gerichte zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13, juris Tz. 16 m.w.N.).
  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    bb) Es war ferner höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.); dies gilt auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.).

    Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit - wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) - und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    ee) Höchstrichterlich und obergerichtlich war entschieden, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen - wie z. B. die verfahrensgegenständliche Entscheidung über eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG/§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln - unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 05.07.2018 - 5 Ws 86/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    bb) Es gilt auch die bisherige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung fort, der zufolge dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.).

    Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit - wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) - und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    dd) Auch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.), gilt fort.

    Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    Die Sache ist aufgrund der prozessualen Überholung durch die Entscheidungen des Landgerichts Paderborn vom 20. April 2016 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2016 nur zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2014 - 2 BvR 119/12 -, juris, Rn. 15).
  • LSG Sachsen, 06.02.2017 - L 1 KR 242/16

    Krankenversicherung

    Nur wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann oder dem Rechtsschutzsuchenden bei einem Abwarten der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, kann es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erforderlich sein, eine einstweilige Anordnung zu treffen, die der Hauptsache vorgreift (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 31 m.w.N.; siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24 f.).

    Dabei darf das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris Rn. 18).

  • KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20

    Erfolgloser Antrag eines Strafgefangenen auf Unterbringung in einem

    aa) Danach hat jeder Strafgefangene einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Krankenbehandlung, die zum einen der Verhütung von Verschlimmerungen, zum anderen der Heilung und Linderung von Krankheitsbeschwerden dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rn. 24 f.).

    Erst wenn der Anstaltsarzt die Grenzen seines Könnens oder der Ausstattung der Justizvollzugsanstalt erreicht, muss er einen anderen (Fach-)Arzt hinzuziehen oder den Strafgefangenen zur Behandlung an einen für die betreffende Angelegenheit besser qualifizierten oder besser ausgestatteten Arzt oder an ein geeignetes Krankenhaus überweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 24; Senat, a. a. O.).

    Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 2 Ws 532/12 Vollz -, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 25; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 7; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 109 Rn. 29; zu Darlegungsobliegenheiten im strafvollzugsrechtlichen Verfahren s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 25).

  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

    In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f. = BVerfGE 79, 69; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. Nw.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 16).

    Demgemäß besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 19.01.2017 - 2 BvR 476/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug (Recht auf effektiven

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Celle, 24.01.2019 - 3 Ws 317/18

    Keine Prüfungsbeschränkung anstaltsärztlicher Maßnahmen auf erkennbare Fehler

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2019 - L 10 VE 63/18
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

  • BayObLG, 30.11.2021 - 203 StObWs 501/21

    Kein Anspruch Strafgefangener auf eine bestimmte Behandlung oder einen bestimmten

  • BVerfG, 02.03.2016 - 2 BvR 285/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer

  • BVerfG, 25.08.2015 - 2 BvR 1554/15

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

  • OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21

    Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21

    Entlassung aus dem Vollzugskrankenhaus "auf eigenes Risiko"

  • KG, 30.04.2021 - 5 Ws 49/21

    Einfachgesetzlicher Anspruch des Untergebrachten auf Suizidbeihilfe durch die

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