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   BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95   

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BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 (https://dejure.org/1996,2396)
BVerfG, Entscheidung vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 (https://dejure.org/1996,2396)
BVerfG, Entscheidung vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 (https://dejure.org/1996,2396)
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Transsexuelle Gefangene

Anrede als "Herr" trotz Vornamenänderung i.R. der "kleinen Lösung";

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 1 ff TSG, § 10 TSG,

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • archive.org

    Anrede bei Namensänderung ohne Personenstandsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1632
  • NVwZ 1997, 781 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95
    Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet; die insoweit maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) bereits entschieden.

    Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 ).

    Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654), dessen Entstehung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) zurückgeht, sieht für den Geschlechtswechsel eine abgestufte Regelung vor.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95
    Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95
    Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95
    Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ).
  • BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17

    Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

    Eine Person darf deshalb nicht entgegen ihrem Rollenverständnis angeredet und angeschrieben werden (BVerfG [K], Beschlüsse vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95, NJW 1997, 1632 Rn. 8, 11, 13; vom 27. Oktober 2011 - 1 BvR 2027/11, NJW 2012, 600 Rn. 12 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer

    Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633), denn hierüber vollzieht sich regelmäßig die Zuordnung zu einem Geschlecht.

    Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität ist zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633).

    So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633; BGH, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45).

    Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hält es für selbstverständlich, dass sich die Anrede einer Person nach dem Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20

    Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

    Insofern ist die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017,1 BvR 2019/16, Rn. 42, 43; Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1833/95, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2021 - 24 U 19/21

    Ansprüche wegen Geschlechtsdiskriminierung beim "Online-Shopping"

    Zum Schutzbereich gehört auch, die betroffene Person entsprechend ihrem gewählten Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11 -, NJW 2012, 600; BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671, Rn. 45).
  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anerkennung der Geschlechtsidentität durch das Recht für die Einzelnen von erheblicher Bedeutung (u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [191 f., 200 ff.]; 147, 1 [22]).

    Daher gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Personenstandseintrag das Geschlecht abzubilden, welches der Geschlechtsidentität der Person entspricht (BVerfGE 49, 286 [298]; 60, 123 [134 f.]; Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 147, 1 [22]).

    Diese wird umso mehr in Frage gestellt, wenn eine staatliche Stelle die identitätskonstituierende Geschlechtszuordnung selbst unrichtig vornimmt (in Bezug auf die Anrede BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, 1632) und die betroffene Person der Notwendigkeit aussetzt, sich mit dieser Falschzuordnung im Rechtsverkehr zu bewegen.

    Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).

    Schließlich verdeutlicht die langjährige Rechtsprechungsgeschichte zu Transgeschlechtlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot, die selbstbestimmte geschlechtliche Identität zu achten und rechtlich anzuerkennen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 121, 175 [192]; 128, 109 [124]).

  • LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21

    Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi

    Zum Schutzbereich gehört auch, die betroffene Person entsprechend ihrem gewählten Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632 Rn. 13; NJW 2012, 600; BGHZ 218, 96 = NJW 2018, 1671 Rn. 45).
  • LG Saarbrücken, 10.03.2017 - 1 S 4/16

    Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot: Anspruch einer Sparkassenkundin auf

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundlegend von den jeweils stattgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, juris und Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 BvR 2027/11 -, juris.
  • BVerfG, 27.10.2011 - 1 BvR 2027/11

    Senatsentscheidung zu § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG vom 11.01.2011 gebietet keine

    Die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung verlangt, eine Person ihrem in der rechtswirksamen Änderung des Vornamens zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 ).
  • OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie

    Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (BVerfG, NJW 1997, S. 1632 ff.).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 20 W 452/02

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Beschränkung der Antragsberechtigung zur

  • KG, 14.02.2019 - 1 W 102/18

    Personenstandssache: Eintragung der Änderung des Vornamens einer transsexuellen

  • BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Antragsberechtigung nach dem TSG bei

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99

    Justizvollzug; Kosten einer Transsexualitätsbehandlung ; Psychotherapeutische

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2007 - 2 Ws 340/05

    Anspruch eines Maßregelvollzugspatienten auf die Durchführung einer

  • KG, 19.07.2002 - 1 AR 652/02

    Vollziehung der Untersuchungshaft gegen eine transsexuell geprägte Person

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