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   BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00   

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BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00 (https://dejure.org/2002,4552)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00 (https://dejure.org/2002,4552)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 (https://dejure.org/2002,4552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Neuregelung der Kammerzuständigkeit für Strafverfahren gegen Rechtsanwälte und Notare ; Manipulation der rechtsprechenden Organe durch sachfremde Einflüsse; Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane ; Genaue und eindeutige Bestimmung des ...

  • Judicialis

    BNotO § 39 Abs. 2 Satz 1; ; BNotO § 39 Abs. 3 Satz 2; ; BRAO § 43 a Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 12 Abs. 1
    Richterliche Geschäftsverteilung in Strafsachen; Zulässigkeit eines Berufsverbots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ), müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen.

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ), müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen.

    Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 20.07.1988 - 1 BvR 155/85

    Pressefreiheit - Auskunftsanspruch - Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen, die das bisherige Recht über den gesetzlichen Richter ändern, nicht aus (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 f.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Band V, Art. 101 Rn. 24; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 101 Rn. 16; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 101 Rn. 4).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ), müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen.

    Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen, die das bisherige Recht über den gesetzlichen Richter ändern, nicht aus (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 f.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Band V, Art. 101 Rn. 24; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 101 Rn. 16; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 101 Rn. 4).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    a) Soweit der Beschwerdeführer seiner Argumentation die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu lebenslang wirkenden Berufsverboten zu Grunde legt (vgl. BVerfGE 66, 337 ), ist schon seine Prämisse unzutreffend.

    b) Das Landgericht hat das die Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers einschränkende (BVerfGE 25, 88 ; 66, 337 ) dreijährige Berufsverbot auf § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt, der die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsmäßiger Weise zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts einschränkt (vgl. BVerfGE 25, 88 ; BVerfGE 66, 337 ).

  • BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83

    Mitangeklagter - Abtrennung des Verfahrens - Abgetrennte Verhandlung - Gewonnene

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Denn er hat es versäumt, diesen Einwand im Revisionsverfahren durch Erhebung einer sogenannten "Nicht-Inbegriffs-Rüge" (Verstoß gegen § 261 StPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 5 StR 970/83 -, StV 1984, S. 186; Urteil vom 26. Juni 1984 - 1 StR 188/84 -, JR 1985, S. 125; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 261 Rn. 171 mit Rn. 17; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 261 Rn. 52) geltend zu machen (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BGH, 26.06.1984 - 1 StR 188/84

    Verurteilung wegen Betruges in Mittäterschaft - Einbeziehung einer

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
    Denn er hat es versäumt, diesen Einwand im Revisionsverfahren durch Erhebung einer sogenannten "Nicht-Inbegriffs-Rüge" (Verstoß gegen § 261 StPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 5 StR 970/83 -, StV 1984, S. 186; Urteil vom 26. Juni 1984 - 1 StR 188/84 -, JR 1985, S. 125; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 261 Rn. 171 mit Rn. 17; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 261 Rn. 52) geltend zu machen (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00

    Notare wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt

  • LG Berlin, 19.11.2019 - 532 Ks 7/16

    Zwei Berliner Frauenärzte wegen bewusster Tötung eines kranken Zwillingskindes

    Entsprechend dem Gefahrenabwehrzweck des 70 Abs. 1 StGB muss der Missbrauch oder die Pflichtverletzung in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßiger Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit des Täters in seinem Beruf erkennen lassen (vgl. zum Schutzzweck des § 70 Abs. 1 StGB, BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 ­ 2 BvR 1837/00-; Hanack, a.a.O., § 70 Rdnr. 18; 37; Fischer, StGB, 66. Aufl. § 70 Rdnr. 8).
  • BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03

    Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung;

    Entsprechend dem Gefahrenabwehrzweck des § 70 Abs. 1 StGB muß der Mißbrauch oder die Pflichtverletzung in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßiger Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit des Täters in seinem Beruf erkennen lassen (vgl. zum Schutzzweck des § 70 StGB BVerfG, Dritte Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00; Hanack aaO § 70 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 70 Rdn. 6 f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 70 Rdn. 3).
  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 -, veröffentlicht in Juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1978 - 1 C 33/78 -, DÖV 1979, S. 299 f.; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 101 Rn. 16; Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 258; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 21e Rn. 99).
  • VerfGH Thüringen, 26.03.2007 - VerfGH 49/06

    Konkurrentenklage

    Diese verlangt, dass gerichtliche Geschäftsverteilungspläne im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der Sache regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" auf Grund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der Recht sprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 - unter I. a) der Gründe).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Ebenso wie der Notar ist auch der Rechtsanwalt zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und verpflichtet; beiden Berufen bringt die zur Abwicklung von Vermögensgeschäften Rat und Unterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen und ist auf deren Zuverlässigkeit angewiesen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 - Pflichtverletzung 7; bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00 -).
  • LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10

    Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt

    Entsprechend dem Gefahrenabwehrzweck des § 70 Abs. 1 StGB muss der Missbrauch oder die Pflichtverletzung in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßiger Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit des Täters in seinem Beruf erkennen lassen (vgl. zum Schutzzweck des § 70 Abs. 1 StGB, BVerfG, Dritte Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00- , Hanack, a.a.O., § 70 Rdn. 18; 37, Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 70 Rdn. 6 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 57. Aufl. § 70 Rdn. 7).
  • BSG, 25.11.2014 - B 1 KR 10/14 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bedürfnis für die Klärung einer

    Art. 101 Abs. 1 S 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl BVerfGE 24, 33, 54 [BVerfG 25.06.1968 - 2 BvR 251/63]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 20.7.1988 - 1 BvR 155/85 ua - NJW 1989, 382, 383 [BVerfG 20.07.1988 - 1 BvR 155/85]; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00 - Juris RdNr 5).
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