Rechtsprechung
| BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 22.05.1998 - 5 KLs 8/98
- LG Oldenburg, 22.05.1998 - V.gr. 1/96 KLs 182 Js 30467/93
- BGH, 14.07.2000 - 3 StR 454/99
- BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00
- BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00
- BGH, 22.09.2000 - 3 StR 53/00
- LG Oldenburg, 18.12.2001 - 4 KLs 26/00
- BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00
- BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00
- BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02
- BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
- BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 157/03
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2003, 345
- NVwZ 2003, 471 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11)
- BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02
Rechtsfolgen überlanger Verfahrensdauer; Auslegung der Strafvorschriften des AMG
Wird dieses Erfordernis beachtet und stellt sich die Änderung nicht als sachfremd dar, ist es unschädlich, dass es ein bereits anhängiges Verfahren war, das zu ihr Anlass gegeben hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345). - BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03
Änderung des Geschäftsverteilungsplans in Strafsachen bezüglich bereits …
101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 -, veröffentlicht in Juris;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ;… vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1978 - 1 C 33/78 -, DÖV 1979, S. 299 f.;… Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12;… Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18;… Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 101 Rn. 16;… Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 258;… Kissel, GVG, 3. Aufl., § 21e Rn. 99). - BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06
Verfahrensrecht - Übertragung von anhängigem Verfahren auf anderen Spruchkörper
aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG NJW 2003, 345).
- BGH, 13.01.2010 - 3 StR 507/09
Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung (Präsidiumsbeschluss; …
Die Zuweisung bereits anhängiger Verfahren ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Neuregelung generell gilt, also auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasst (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689 f. m.w.N.).Die Zuweisung bereits anhängiger Verfahren ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Neuregelung generell gilt, also auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasst (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689 f. m.w.N.).
- BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines …
Demnach steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345). - BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach …
Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht ( BVerfGE 24, 33, 54 f.; BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.). - BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09
Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der …
Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.). - BVerwG, 07.01.2004 - 1 B 141.03 Die Beschwerde legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall derartige sachwidrige Erwägungen für die Zuweisung von Verfahren nach dem Eingangsdatum in der Vergangenheit maßgeblich waren (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2002 2 BvR 1843/00 NJW 2003, 345).
- LG Aschaffenburg, 20.11.2008 - 1 HKO 159/08
Wettbewerbsverstoß: Hinweis auf die Vertretungsbefugnis bei allen Amts-, Land- …
Unabhängig von der Intensität des damit verbundenen Werbeeffekts ist festzuhalten, dass die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei ein werbendes Verhalten darstellt, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH NJW 1997, 3236/3237; BGH NJW 2003, 345, 346). - LG Aschaffenburg, 30.10.2008 - 1 HKO 159/06
Der Rechtsanwalt darf in die Irre führen
Unabhängig von der Intensität des damit verbundenen Werbeeffekts ist festzuhalten, dass die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei ein werbendes Verhalten darstellt, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1997, 3236/3237; BGH, NJW 2003, 345, 346). - LG Dresden, 05.09.2008 - 42 HKO 227/08
Der Rechtsanwalt darf nicht in die Irre führen
