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   BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18   

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https://dejure.org/2020,42731
BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 (https://dejure.org/2020,42731)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 (https://dejure.org/2020,42731)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 (https://dejure.org/2020,42731)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 23 Abs. 1 Satz 3; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 4 GRCh; Art. 51 Abs. 1 GRCh; Art. 52 Abs. 3 GRCh; Art. 3 EMRK; Art. 15 Abs. 2 RbEuHb
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung beziehungsweise der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Unionsgrundrechte als vorrangiger Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 79 Abs 1 GG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
    Unzureichende fachgerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 4 EUGrdRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) - ...

  • rewis.io

    Unzureichende fachgerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 4 EUGrdRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Überstellung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung; Verweis auf die Haftbedingungen in Rumänien; Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung unionsrechtlich ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzureichende fachgerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 4 EUGrdRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehl - und die Grundrechte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Euopäischer Haftbefehl: Keine Auslieferung ohne konkrete Kenntnis der Haftumstände

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsschutz durch BVerfG und EuGH: Freundliche Signale aus Karlsruhe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 156, 182
  • NJW 2021, 1518
  • EuZW 2021, 445
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.).

    aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR , v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m2 und 4 m2 beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

    (3) Bei mehr als 4 m2 persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 140).

    a) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    c) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; vgl. auch EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 69).

    bb) Eine Gesamtschau aller die Haftumstände bestimmenden Faktoren ermöglicht es, die aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Mindeststandards für Haftbedingungen und insbesondere für den persönlichen Raum pro Gefangenem in einer Gemeinschaftszelle im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der seinerseits die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58 unter Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), festzulegen.

    Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    Denn dabei handelt es sich nur um eines von drei Kriterien, die - wie der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh deutlich gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 73) - kumulativ erfüllt sein müssen.

    So kann die Länge des Inhaftierungszeitraums ebenso wie das Maß der Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzelle zwar ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein, aber als solcher für sich genommen nicht dazu führen, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 4 GRCh entzogen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 74 f.).

    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Dorobantu (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 4 GRCh im europäischen Überstellungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und die damit verbundene Aufklärungspflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestätigt und konkretisiert.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Diese Überprüfung falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    a) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    c) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; vgl. auch EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.).

    Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64) waren die rumänischen Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 147, 364 ).

    b) Die Europäische Union ist ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 111).

    c) Die Anwendung der Charta der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht lässt die Vorbehalte der Ultra-vires-Kontrolle und der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 105 ff.) auch im vollständig vereinheitlichten Bereich des Unionsrechts unberührt (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Zu deren Sicherstellung dient die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 115).

    Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG, mithin die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    c) Die zuständigen Fachgerichte tragen bei einer Überstellung für die Beachtung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gegenüber der betreffenden Person im ersuchenden Staat Verantwortung (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 140, 317 ).

    Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 60, 348 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ; 140, 317 ).

    aa) Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht trifft deshalb von Amts wegen eine Aufklärungspflicht, die ebenfalls dem Schutzauftrag von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast (vgl. BVerfGE 8, 81 ; 52, 391 ; 63, 215 ; 64, 46 ; 140, 317 ).

    Inhalt und Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Überstellung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 60, 348 ; 63, 197 ; 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Davon ist auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung beziehungsweise einer Überstellung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 140, 317 ).

    Bestehen tatsächliche, aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass die unverzichtbaren Mindestanforderungen im Fall einer Überstellung der betreffenden Person nicht erfüllt würden, trifft das mit dem Überstellungsersuchen befasste Gericht deshalb eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Behandlung, die die betreffende Person im ersuchenden Staat zu erwarten hat (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).

    Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64) waren die rumänischen Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu 2. zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde.

    Wären die erforderlichen Informationen oder eine verlässliche Zusicherung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt worden, hätte das Oberlandesgericht darüber entscheiden müssen, ob das Überstellungsverfahren hätte beendet werden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Zwar spreche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn der bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime einem Gefangenen in einer Gemeinschaftsunterkunft zustehende persönliche Raum, wie im Falle des Beschwerdeführers zu 1., 3 m2 unterschreite (unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124).

    Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden, wenn die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt seien: Es dürfe sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m2 handeln, es müssten eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein, und der Beschwerdeführer zu 1. müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 123 f., 130, 132, 138 und BVerfGE 147, 364 ).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründe lediglich die Unterschreitung der individuellen Haftraumgröße einer von mehreren Gefangenen belegten Zelle von 3 m2 eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden könne (unter Verweis auf u.a. EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 137).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR , v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m2 und 4 m2 beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

    (3) Bei mehr als 4 m2 persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 140).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    b) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    Deshalb kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, soweit die Grundrechte des Grundgesetzes im konkreten Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, dessen Anwendung durch deutsche Behörden und Gerichte am Maßstab der Unionsgrundrechte (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 GRCh dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    Im Rahmen des Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 ), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten.

    Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    c) Die Anwendung der Charta der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht lässt die Vorbehalte der Ultra-vires-Kontrolle und der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 105 ff.) auch im vollständig vereinheitlichten Bereich des Unionsrechts unberührt (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    Die Beschwerdeführer haben, weil die Verfassungsbeschwerden vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - erhoben worden sind, eine Verletzung von Rechten der Charta zwar nicht ausdrücklich gerügt.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    a) Die Menschenwürdegarantie ist ein tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ; stRspr).

    Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ).

    Die Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch "unwürdiges' Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann auch denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 120).

    Ausgehend von der Vorstellung des Verfassungsgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Mitglied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ), verbietet sie schlechthin jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die seine Subjektqualität oder seinen Status als Rechtssubjekt grundsätzlich in Frage stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 87, 209 ; 96, 375 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 206), indem eine solche Behandlung die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 109, 279 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 123).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden, wenn die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt seien: Es dürfe sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m2 handeln, es müssten eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein, und der Beschwerdeführer zu 1. müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 123 f., 130, 132, 138 und BVerfGE 147, 364 ).

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf seine Stellungnahme im Verfahren BVerfGE 147, 364 Bezug genommen und insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang in Deutschland im Jahr 2016 Verfahren anhängig waren, die Überstellungen nach Rumänien betrafen.

    a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 147, 364 ).

    Der Senat kann, nachdem die Verfassungsbeschwerden bei Zugrundelegung des bisher ausschließlich herangezogenen Art. 1 Abs. 1 GG zulässig sind, angesichts der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage die angegriffenen Entscheidungen von Amts wegen auch auf einen Verstoß gegen die Grundrechte der Charta überprüfen (vgl. zur Überprüfung eines nicht gerügten Grundrechtsverstoßes BVerfGE 6, 376 ; 17, 252 ; 54, 117 ; 58, 163 ; 71, 202 ; 147, 364 ).

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

    Auszug aus BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18
    Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67).

    Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, §§ 83 ff., §§ 89 ff.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17

    Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 1624/16

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvR 532/56

    Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Die hierdurch vermittelte Rechtsstellung beinhaltet auch die oben unter (b) (aa) beschriebenen Kerngewährleistungen des deutschen Rechtsstaatsprinzips (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 34 ff.).
  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

    Die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes lässt dies jedoch ebenso unberührt (vgl. BVerfGE 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 36) wie die Gültigkeit des sonstigen nationalen Rechts.

    Unberührt davon bleiben die verfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalte der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 40).

    Allerdings dürfte eine Berührung der von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Grundsätze durch die Heranziehung der Grundrechte in der Konkretisierung, die sie durch die Charta gefunden haben, in der Regel vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 40).

    Die in der Charta niedergelegten Grundrechte knüpfen zudem gemäß Art. 52 f. GRCh sowohl an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten als auch an die Europäische Menschenrechtskonvention an und haben - soweit sie auf die deutsche Staatsgewalt Anwendung finden - grundsätzlich die gleiche Funktion wie die im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 37).

    Vor diesem Hintergrund stellen die Grundrechte der Charta ein grundsätzlich funktionales Äquivalent zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes dar (vgl. BVerfGE 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 37).

    Auch die Auslegung der Charta der Grundrechte ist an der Europäischen Menschenrechtskonvention und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in Gestalt ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung auszurichten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 37).

    Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 37) zum Ausdruck gebracht.

  • BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 908/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

    Am 15. Januar 2021 forderte die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 - die rumänischen Behörden zur Abgabe einer neuen Zusicherung auf.

    Dem Gericht oblägen nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 - weitere Aufklärungspflichten.

    a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 54 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56 m.w.N.).

    So kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh auch dann vorliegen, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle zwar über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² liegt, verfügt, zu diesem Raum aber weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 50 m.w.N.).

    Eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56), lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen.

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

    a) Ob bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten (vgl Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) die Grundrechte des GG oder der GRCh anzuwenden sind, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorschriften um vollständig vereinheitlichtes oder um gestaltungsoffenes Unionsrecht handelt (vgl BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 = juris RdNr 42, Recht auf Vergessen I; BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 = juris RdNr 77, Recht auf Vergessen II; BVerfG vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 ua - juris RdNr 34 ff; vgl dazu auch Kühling, NJW 2020, 275) .

    Demgegenüber sind bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen grundsätzlich allein die Unionsgrundrechte maßgeblich, die insoweit gegenüber den Grundrechten des GG Anwendungsvorrang genießen (BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 = juris RdNr 42 ff, Recht auf Vergessen II; BVerfG vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 - juris RdNr 36).

  • BVerfG, 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

    Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -.

    a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Überstellungsverfahren zu beenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 54 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    Allerdings darf das Gericht nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56 m.w.N.).

    So kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh auch dann vorliegen, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle zwar über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² liegt, verfügt, zu diesem Raum aber weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 50 m.w.N.).

    Die Prüfung ist jedoch für alle Haftanstalten durchzuführen, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich konkret inhaftiert werden soll, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und 96 ff. für einen Zeitraum von drei Wochen sowie Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Lettland zum Zwecke

    a) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 46 ff. m.w.N.).

    Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52).

    Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 53).

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 54 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56 m.w.N.).

    aa) Die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Haftanstalt der Untersuchungshaft wird den genannten Anforderungen nicht gerecht, weil die Einzelfallprüfung auf die Haftbedingungen der Haftanstalten zu beziehen ist, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    Der Mitteilung der lettischen Behörden lässt sich indes keine auf den konkreten Fall zugeschnittene Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen entnehmen, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung unabhängig von der Haftanstalt zu erwarten hat, in der er in Lettland inhaftiert werden wird (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

    Selbst wenn die Mitteilung als eine konkrete, auf den Beschwerdeführer bezogene Zusicherung ausgelegt werden könnte, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke

    a) Die Grundrechte des Grundgesetzes kommen vorliegend nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 34 f.).

    Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betrifft das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: RbEuHb) und damit eine unionsrechtlich vollständig determinierte Materie (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 147, 364 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 35).

    Der Beschwerdeführer kann sich auf die Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der Entscheidungen der Fachgerichte als Kontrollmaßstab für die richtige Anwendung des einschlägigen Unionsrechts herangezogen werden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 36 f.).

    Er hat, weil die Verfassungsbeschwerde vor dem Erlass des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, erhoben worden ist, eine Verletzung von einzelnen Rechten der Charta zwar nicht ausdrücklich gerügt.

    Dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung auch auf diese zu erstrecken (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 40).

    b) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.).

    gg) Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 52 f.).

    Das bloße Abstellen auf die von den rumänischen Behörden für diese beiden Haftanstalten mitgeteilten Mindesthaftraumgrößen pro Person ist für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 72).

    bb) Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass der Haftraum in der Haftanstalt Jilava im halboffenen Vollzugsregime "möglicherweise beengter' sei, hat es verkannt, dass eine dauerhafte Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit einem persönlichen Raum von nur 2 m² mit Art. 4 GRCh unvereinbar ist, da es sich nicht um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 73 ff.).

    Da es sich um kumulative Kriterien handelt, könnten auch längere Aufschlusszeiten, die für die Haftanstalt Jilava überdies nicht konkret benannt wurden, bei einer dauerhaften Unterbringung in einem Haftraum mit nur 2 m² persönlichem Raum die Vermutung einer Grundrechtsverletzung für sich genommen nicht widerlegen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 78).

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

    a) Ob bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten (vgl Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) die Grundrechte des GG oder der GRCh anzuwenden sind, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorschriften um vollständig vereinheitlichtes oder um gestaltungsoffenes Unionsrecht handelt (vgl BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 = juris RdNr 42, Recht auf Vergessen I; BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 = juris RdNr 77, Recht auf Vergessen II; BVerfG vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 ua - juris RdNr 34 ff; vgl dazu auch Kühling, NJW 2020, 275) .

    Demgegenüber sind bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen grundsätzlich allein die Unionsgrundrechte maßgeblich, die insoweit gegenüber den Grundrechten des GG Anwendungsvorrang genießen (BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 = juris RdNr 42 ff, Recht auf Vergessen II; BVerfG vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 - juris RdNr 36).

  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

    Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte in Rumänien unter menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. dazu: EuGH, Urteil v. 15. Okt. 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 50 m.w.N., juris; BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 2 BvR 1285/20; Beschl. v. 1. Dez. 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 - BeckRS 2921, 432 Rn. 42 ff, juris) inhaftiert werden würde.

    a) aa) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Jan. 2021 - 2 BvR 1285/20 - BeckRS 2021, 432, Rn. 24 ff; Beschl. v. 1. Dez. 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff., juris).

    Die insoweit erforderliche Prüfung verlangt eine aktuelle und eingehende Gesamtwürdigung der Bedingungen, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in denjenigen Haftanstalten, in denen der Verfolgte wahrscheinlich - sei es auch nur vorübergehend - inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 55).

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 43).

    Voraussetzung müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände sein (EuGH a.a.O. Rn. 49 und Rn. 69; vgl. EuGH, Urt. v. 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, Rn. 56; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 44).

    Grundlage müssen objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat sein, die Hinweise auf das Vorliegen von Mängeln geben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 45).

    Als hinreichend gewichtige Informationsquelle benennt der EuGH insoweit exemplarisch Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteile des EGMR, Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder Entscheidungen, Berichte und andere Schriftstücke von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Doro-bantu, C-128/18, Rn. 52; vgl. EuGH, Urt. v. 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, Rn. 60; EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C 404/15 und C 659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 45).

    Erforderlich sind hiernach substanzielle bzw. aussagekräftige Anhaltspunkte (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 67) für bestimmte Defizite.

    Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, wegen der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unterworfen zu werden, ist die Auslieferung im Einzelfall für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18).

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 156, 182 ).

    Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle der Entscheidung eines Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 152, 216 ), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten (vgl. BVerfGE 156, 182 ).

    Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden (vgl. BVerfGE 152, 216 ; 156, 182 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

  • BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22

    Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren

  • BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 908/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines

  • OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten

  • BVerfG, 20.04.2022 - 2 BvR 1713/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

  • BVerfG, 11.05.2023 - 2 BvR 852/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 25.11.2021 - 2 BvR 2110/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines

  • BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der

  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 2 Ausl 202/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der

  • BayObLG, 02.09.2021 - 101 VA 100/21

    Akteinsichtsrecht eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten in die

  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
  • BVerfG, 06.04.2022 - 2 BvR 2110/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Überstellung des

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • BVerfG, 13.07.2021 - 2 BvR 1214/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien aufgrund eines

  • BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Türkei zum Zwecke der

  • BVerfG, 26.06.2023 - 2 BvR 676/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung eines

  • BVerfG, 08.06.2022 - 2 BvR 13/21

    Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2022 - 11 A 200/20

    Unzulässigkeit eines Asylantrags aufgrund Zuständigkeit eines anderen Staates

  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

  • OLG Celle, 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21

    Zulässige Auslieferung nach Ungarn nach Beseitigung dortiger

  • OLG Zweibrücken, 22.04.2021 - 1 AR 12/20

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung gegen

  • BayObLG, 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22

    Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im Justizvollzug

  • BayObLG, 15.02.2023 - 204 StObWs 490/22

    Strafvollstreckungskammer, Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

  • BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23

    Anforderungen an die Haftbedingungen, insbesondere an den Sichtschutz von

  • OLG Karlsruhe, 22.04.2021 - Ausl 301 AR 124/20

    Unzulässige Auslieferung nach Serbien wegen offener Fragen zur Strafvollstreckung

  • OLG Hamm, 08.02.2022 - 2 Ausl 74/21

    Unzulässige Auslieferung nach Frankreich wegen Haftbedingungen; Keine

  • VG Stuttgart, 23.08.2023 - A 4 K 3694/23

    Asyl; Dublin-Verfahren Rumänien

  • OLG Oldenburg, 21.05.2021 - 1 Ausl 1/21

    Kein Erfordernis materieller Identität bei gegenseitiger Strafbarkeit nach § 3

  • OLG Oldenburg, 21.03.2021 - 1 Ausl 1/21

    Auslieferung eines Griechen ins Heimatland; Keine materielle Beurteilung

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 AR 27/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung in Rumänien

  • OLG Zweibrücken, 03.02.2022 - 1 AR 53/21

    Sicherstellung der menschenwürdigen Haftbedingungen in Rumänien im Rahmen des

  • OLG Brandenburg, 15.06.2021 - 2 AR 4/21

    Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31412
BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2018,31412)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2018,31412)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2018,31412)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 3 EMRK; Art. 4 GRCh
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Menschenwürdegarantie; Recht auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Mindestanforderungen ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederholung und Begründung einer einstweiligen Anordnung in einem Auslieferungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV
    Wiederholung und nachträgliche Begründung einer ursprünglich ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG bekanntgegebenen eA: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung - Haftbedingungen im ersuchenden Staat

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zur Strafvollstreckung; Unzureichende Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Wiederholung und nachträgliche Begründung einer ursprünglich ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG bekanntgegebenen eA: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung - Haftbedingungen im ersuchenden Staat

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zur Strafvollstreckung; Unzureichende Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Wiederholung und nachträgliche Begründung einer ursprünglich ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG bekanntgegebenen eA: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung - Haftbedingungen im ersuchenden Staat

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei derzeit neben dem genannten Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Rechtssache C-128/18) ein mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2018 - 1 AuslA 21/17 - angebrachtes, die Haftbedingungen in Ungarn betreffendes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (Rechtssache C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), das vom EuGH als Eilverfahren behandelt werde.

    Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH falle die Überprüfung der Haftbedingungen in den Vollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer später inhaftiert werde, in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Der EuGH entbinde die vollstreckende Justizbehörde zwar von der Verpflichtung, alle möglichen Haftanstalten zu prüfen, in die der Verfolgte überstellt werden könnte (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84).

    Der Senat halte an seiner Auffassung fest, wonach allein die Haftbedingungen in den ersten beiden Vollzugsanstalten seiner Prüfung unterlägen; für eine Unterbringung in Anstalten des offenen und halboffenen Vollzugs, deren Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Verlegung des Beschwerdeführers aus dem geschlossenen Vollzug ohnehin nicht dem aktuellen entsprechen müsse, seien allein die rumänischen Gerichte zuständig (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei derzeit neben dem genannten Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Rechtssache C-128/18) ein mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2018 - 1 AuslA 21/17 - angebrachtes, die Haftbedingungen in Ungarn betreffendes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (Rechtssache C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), das vom EuGH als Eilverfahren behandelt werde.

    Ob die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen bereits in der Rechtssache C-220/18 PPU oder erst in der Rechtssache C-128/18 geklärt würden, bleibe abzuwarten.

    Deshalb habe eine Entscheidung in der Sache C-128/18 nicht abgewartet werden müssen.

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Zwar teile der Senat die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, wonach die Haftbedingungen einer Auslieferung nach Rumänien aufgrund einer Gesamtabwägung nicht entgegenstünden; angesichts des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - sowie der daraufhin erfolgten Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 8. Februar 2018 - Ausl 81/16 -) sehe er sich aber derzeit daran gehindert, so zu entscheiden.

    Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Kammergerichts, die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz der Haftbedingungen, die ihn im Falle einer Auslieferung nach Rumänien erwarten, für zulässig zu erklären, mit der Menschenwürde des Beschwerdeführers unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 31 ff.) oder das Gericht unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 37 ff.).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn der einem Gefangenen in einer Gemeinschaftsunterkunft zustehende persönliche Raum, wie im Falle des Beschwerdeführers bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime, 3 m² unterschreite (Verweis auf EGMR (GK), Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124).

    Hierzu dürfe es sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² handeln, es müssten ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährt werden, und der Beschwerdeführer müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (Verweis auf EGMR (GK), Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 123 f., 130, 132, 138).

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • EGMR, 09.04.2013 - 36228/06

    KURKOWSKI v. POLAND

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist allerdings wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 106, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8; jeweils m.w.N., stRspr).
  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 106, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr).
  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -) habe in einem ähnlichen Fall einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass aus Sicht des Verfassungsgerichts noch nicht alle Fragen zur Auslegung von Art. 4 GRCh geklärt seien.

    Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 - sei erst jetzt veröffentlicht worden.

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 132, 195 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.2018 - 2 BvQ 105/18

    Erfolglose Eilanträge gegen die Unterzeichnung des "Migrationspaktes" und des

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 19; Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18 -, juris, Rn. 9; stRspr).
  • BVerfG, 07.08.2021 - 2 BvQ 80/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verwehrte Einreise in die Bundesrepublik

    Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 19; Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18 -, Rn. 9; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32599
BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2019,32599)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2019,32599)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2019,32599)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rewis.io

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • datenbank.nwb.de

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens -

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 637/23

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung eines

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1851/22

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 22.02.2022 - 2 BvR 1514/21

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1110/21

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aussetzung der Übergabe

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 20.12.2021 - 2 BvR 1214/21

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.08.2018 - 2 BvR 1845/18   

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https://dejure.org/2018,25746
BVerfG, 24.08.2018 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2018,25746)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2018 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2018,25746)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2018 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2018,25746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
    Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17

    Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2018 - 2 BvR 1845/18
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Benjamin Düsberg, Kienitzer Straße 107, 12049 Berlin - gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Huber, Müller und die Richterin Kessal-Wulf am 24. August 2018 einstimmig beschlossen:.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.2020 - 2 BvR 1845/18   

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https://dejure.org/2020,4600
BVerfG, 05.03.2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,4600)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,4600)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,4600)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • datenbank.nwb.de

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2020 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2020 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2020 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvR 1845/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7961
BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2019,7961)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2019 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2019,7961)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2019 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2019,7961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17

    Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvR 1845/18
    a) den Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -,.

    b) den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1845/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21833
BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,21833)
BVerfG, Entscheidung vom 05.08.2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,21833)
BVerfG, Entscheidung vom 05. August 2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,21833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rewis.io

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (hier: Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung)

  • datenbank.nwb.de

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1845/18
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1845/18   

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https://dejure.org/2020,43348
BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,43348)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,43348)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2020 - 2 BvR 1845/18 (https://dejure.org/2020,43348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • datenbank.nwb.de

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

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  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1845/18
    II.Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1845/18
    II.Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1845/18
    II.Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
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