Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.09.2007

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   BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07   

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BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07 (https://dejure.org/2007,5245)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07 (https://dejure.org/2007,5245)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 (https://dejure.org/2007,5245)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 23 Abs. 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG
    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen; Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren; Mitteilung des Ablaufes der Sitzungstage); Nichtannahmebeschluss

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nicht hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - zur Hauptverhandlungsplanung in umfangreichen Verfahren unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 166
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen gleichstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 m.w.N.).

    Das unmittelbar in der Verfassung wurzelnde Gebot der Beschleunigung von Haftsachen darf nicht zur inhaltsleeren Hülse werden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 ).

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05

    Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07
    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07
    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • OLG Celle, 23.03.2001 - 32 HEs 1/01

    Beschleunigungsgrundsatz; Terminierung; Sitzungstag

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07
    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07
    Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil dem Gericht die personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    In aller Regel ist das dann nur parallel zu bereits laufenden - oder anstehenden - Verhandlungen möglich, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bei vorausschauender, auch größere Zeiträume umfassender Hauptverhandlungsplanung (vgl. BVerfG - Kammer-Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 - und vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07) langfristig im Voraus zu terminieren waren.
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    bb) Die vom Präsidium des Landgerichts als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 36).
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Wenn die Strafkammer nach angemessener Zeit zur Vorbereitung des Verfahrens (vgl. dazu unten) wegen genereller Überlastung nicht alsbald verhandeln konnte, ist dies der Justiz zuzurechen (vgl. BVerfG - KammerBeschlüsse vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07 - und vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 -).

    In aller Regel ist das dann nur parallel zu bereits laufenden - oder anstehenden - Verhandlungen möglich, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bei vorausschauender, auch größere Zeiträume umfassender Hauptverhandlungsplanung (vgl. BVerfG - Kammer-Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 32 - und vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07) langfristig im Voraus zu terminieren waren.

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    bb) Auch die Errichtung der 16. Großen Strafkammer hat indes nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache ab Übernahme des Verfahrens zum 1. Juli 2017 innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden ist (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57).
  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden zudem stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 12, 166 ).

    Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    d) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich schließlich nicht in der gebotenen Begründungstiefe mit der Frage auseinander, ob schon zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung eine absehbare Verfahrensverzögerung vorlag, die einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichzustellen ist (vgl. dazu BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1847/07).
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Somit sah nicht nur die Planung der Hauptverhandlung mehr als einen Verhandlungstag pro Woche vor, sondern es ist durchschnittlich auch an mehr als einem Tag pro Woche verhandelt worden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, BVerfGK 12, 166).
  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Zwar wären auch hinreichend deutlich absehbare künftige Verfahrensverzögerungen für die Prüfung der Wahrung des Beschleunigungsgebots beachtlich, weil sie bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichstehen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]).

    Denn diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betrifft nur sog. Umfangsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

    Bei derartigen, absehbar umfangreichen Verfahren muss das Gericht mittels einer vorausschauenden, größere Zeiträume umfassenden Terminsplanung, mittels der Koordination von Fehlzeiten der Verfahrensbeteiligten und mittels der Auflösung von Terminkollisionen durch die Verpflichtung von Verteidigern, andere Termine zu verschieben, oder durch die Bestellung anderer oder weiterer Pflichtverteidiger für eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche Sorge tragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 49 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 50).

    Diese erst bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (vgl. BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 68).

  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges

    Die Auflistung der Sitzungstage samt der Sitzungsdauer genügt nicht zur Überprüfung der Behauptung, durch eine schleppende Verhandlungsführung sei das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden, denn ein Beschwerdeführer muss zur Substantiierung seines Vortrags grundsätzlich den Ablauf der jeweiligen Sitzungstage schildern, damit geprüft werden kann, ob die Ursache für eine frühzeitige Beendigung des Verhandlungstags im Verantwortungsbereich der Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt (vgl. BVerfGK 12, 166 ).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 398/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 86/16

    Staatshaftungsanspruch; Unangemessene Dauer von Gerichtsverfahren; Wirksame

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2015 - L 11 SF 215/15
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 85/16
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 19/19

    Eilantrag, Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 198-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 110-IV-18
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • BGH, 14.11.2012 - StB 13/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der

  • VerfGH Sachsen, 17.03.2015 - 29-IV-15
  • VerfGH Berlin, 25.04.2008 - VerfGH 164/07

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 1233/20

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 109-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2015 - 31-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 24-IV-13

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 25-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 115-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

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   BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07   

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BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07 (https://dejure.org/2007,20182)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07 (https://dejure.org/2007,20182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 23 Abs. 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG
    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen; Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren; Mitteilung des Ablaufes der Sitzungstage); Nichtannahmebeschluss

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nicht hinreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - zur Hauptverhandlungsplanung in umfangreichen Verfahren unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen gleichstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 m.w.N.).

    Das unmittelbar in der Verfassung wurzelnde Gebot der Beschleunigung von Haftsachen darf nicht zur inhaltsleeren Hülse werden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
    Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil dem Gericht die personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
  • OLG Celle, 23.03.2001 - 32 HEs 1/01

    Beschleunigungsgrundsatz; Terminierung; Sitzungstag

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05

    Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • OLG Stuttgart, 04.11.2013 - 4a HEs 154/12

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot; nicht nur kurzfristige Überlastung des

    Jedenfalls ist ein Verstoß gegen selbiges durch den geplanten weiteren Verlauf des Strafverfahrens hinreichend sicher absehbar, was einem bereits erfolgten Verstoß gleichsteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 -, juris Rn. 5).

    Zumindest nach jetzigem Erkenntnisstand handelt es sich ersichtlich um ein absehbar umfangreiches Verfahren, das nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 -, juris Rn. 7 m.w.N.) die Durchführung von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche gebietet, zumal sich die Angeklagten zum nunmehr ins Auge gefassten erneuten Beginn der Hauptverhandlung am 12. November 2013 (unter Berücksichtigung etwa verbüßter Auslieferungshaft) seit über 18 Monaten in Untersuchungshaft befinden würden.

    Eine dichtere Terminierung lässt die Personalsituation der Kammer nach den Ausführungen des Vorsitzenden zu ihrer Besetzung und Belastung mit anderen Haftsachen ersichtlich nicht zu, zumal die Überlastungsanzeige der Kammer das Präsidium lediglich zur Nachbesetzung im Hinblick auf den krankheitsbedingt verhinderten Berichterstatter, nicht aber zur Einrichtung einer Hilfsstrafkammer oder anderer die Geschäftsbelastung spürbar mindernder Maßnahmen veranlasst hat, so dass hinreichend sicher absehbar ist, dass es auch im weiteren Verlauf zu keiner wesentlich größeren Terminsdichte und mithin zu bereits jetzt absehbaren und mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbaren Verzögerungen kommen wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 -, juris Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen absehbarer Verfahrensverzögerungen:

    Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder wenn solche Verfahrensverzögerungen bereits hinreichend deutlich absehbar sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).

    Kriterien dafür, ab wann ein "absehbar umfangreiches Verfahren" in diesem Sinne vorliegt, können sich ergeben aus der Anzahl der bisher durchgeführten und/oder für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, StV 2011, 31, zitiert nach juris Rn. 29: 88 Tage; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49: 20 Tage; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 30, 51: 27 Tage) oder aus einer bereits lange dauernden Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49; vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4 und vom 24. August 2010, a.a.O. Rn. 1: bei Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren sei es nicht unzumutbar, monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln).

  • OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23

    Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz

    Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2007, 33088).

    Selbst wenn noch keine vermeidbare Verzögerung vorliegt, aber bereits hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werden kann, ist von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abzusehen (BVerfG, BeckRS 2007, 33088; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

    Es handelt sich um ein absehbar umfangreiches Verfahren, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Durchführung von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 44; Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07 - juris Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37/11

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer bei Überlastung des Gerichts und absehbarer

    Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht gerechtfertigt, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung weiterbetrieben werden kann, auch wenn bisher keine Verfahrensverzögerungen eingetrerten sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07).

    c) Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2011 - 1 Ws 260/11

    Untersuchungshaft; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Aufhebung des

    Fehlen dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären, hat der Beschuldigte es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt (BVerfG, 2 BvR 2781/10 vom 4. Mai 2011 , vgl. auch BVerfG, 2 BvR 1850/07 vom 19 September 2007 ).
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