Rechtsprechung
BVerfG, 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12 |
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 4 Abs 4a, EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
Betriebsausgabe; Rückwirkung; Schuldzinsenabzug; Stichtag; Unterentnahme; Verfassung Schuldzinsen - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 4 Abs 4a ; EStG § 52 Abs 11 S 2 ; GewStG § 7 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03
- BFH, 15.09.2009 - X R 30/06
- BFH, 09.05.2012 - X R 30/06
- BVerfG, 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12
Wird zitiert von ... (10)
- FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1375/16
Überentnahmen liegen nur vor, wenn das Eigenkapital negativ ist
Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 ruhte, wurde es Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen. - BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13
Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. …
Nach dem Urteil des X. Senats des BFH vom 9. Mai 2012 X R 30/06 (BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667), gegen das erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 2015 2 BvR 1868/12), sind ausgehend von dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 52 Abs. 11 Sätze 1 und 2 EStG für die Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur die Über- und Unterentnahmen in den nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen. - BFH, 05.11.2019 - X R 40/18
Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
Diese Regelung, die dazu führt, dass zum Startzeitpunkt bestehendes positives sowie negatives Eigenkapital unberücksichtigt bleibt, verstößt --wie inzwischen hinlänglich geklärt-- weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 38 ff. [die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12];… vgl. zuletzt auch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 25).
- BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17
Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG
In der Teil-Einspruchsentscheidung entschied das FA wegen des vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens 2 BvR 1868/12 nicht über die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) --StÄndG 2001--, demzufolge Unterentnahmen vor 1999 bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Zinsen nicht zu berücksichtigen sind. - FG München, 18.03.2021 - 10 K 1984/18
Berechnung einer Überentnahme
Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 und die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren IV R 20/10 und IV R 22/10 geruht hatte, wurde es auf Antrag der Klägerin vom 5. August 2016 wieder aufgenommen. - BFH, 05.11.2019 - X R 42/18
41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
Diese Regelung, die dazu führt, dass zum Startzeitpunkt bestehendes positives sowie negatives Eigenkapital unberücksichtigt bleibt, verstößt --wie inzwischen hinlänglich geklärt-- weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 38 ff. [die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12];… vgl. zuletzt auch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 25). - FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04
Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug
Hinsichtlich der vom Beklagten herangezogene Musterentscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 2012 X R 30/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 667 verweisen die Kläger auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und haben zunächst angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zu Aktenzeichen 2 BvR 1868/12 ruhen zu lassen.Der Senat kann letztlich in der Sache auch entscheiden ohne das Verfahren gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1868/12 auszusetzen.
- FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11
Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999 …
cc) Diesem Ergebnis, dass die Entnahme des streitgegenständlichen Ackers im Jahr 2002 zu keiner den Schuldzinsenabzug einschränkenden Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG geführt hat, steht das jüngste Urteil des X. Senats des BFH (vgl. BFH in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Verfassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. des BVerfG: 2 BvR 1868/12) nicht entgegen. - FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16
Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital
Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 ruhte, wurde es Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen. - FG Düsseldorf, 17.08.2016 - 7 K 1668/13
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG: Verfassungsmäßigkeit …
In der Teileinspruchsentscheidung vom 18.04 2013 entschied der Beklagte wegen des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvR 1868/12 nicht über die Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999.