Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 19.01.2022 | OLG Celle, 29.11.2021

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   BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21   

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https://dejure.org/2021,48772
BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21 (https://dejure.org/2021,48772)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21 (https://dejure.org/2021,48772)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2021 - 2 BvR 1872/21 (https://dejure.org/2021,48772)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2016/343; § 27 Abs. 1 StGB; § 370 AO
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde nicht angeklagter Anteilseigner einer Privatbank gegen Strafurteile wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften (Steuerhinterziehung; keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch Feststellung der Haupttat bei Verurteilung wegen Beihilfe); Zulässigkeit ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen "Cum-Ex-Aktiengeschäften" von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Urteile wegen "Cum-Ex-Aktiengeschäften" von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern - fehlende Beschwerdebefugnis mangels eigener Betroffenheit, soweit einer der ...

  • IWW
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Urteile wegen "Cum-Ex-Aktiengeschäften" von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern - fehlende Beschwerdebefugnis mangels eigener Betroffenheit, soweit einer der ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Bank, BVerfG, Cum-Ex-Aktiengeschäfte, Nichtannahmebeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Verbreitung der Urteile und Pressemitteilung wegen Steuerhinterziehung durch Veröffentlichung i.R.d. sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte; Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs

  • rechtsportal.de

    Untersagung der Verbreitung der Urteile und Pressemitteilung wegen Steuerhinterziehung durch Veröffentlichung i.R.d. sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte; Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Urteile wegen "Cum-Ex-Aktiengeschäften" von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern - fehlende Beschwerdebefugnis mangels eigener Betroffenheit, soweit einer der ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen "Cum-Ex-Aktiengeschäften" von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen Cum-Ex-Aktiengeschäften von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hamburger Privatbanker - und das Bonner Cum-Ex-Urteil

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht Subsidiaritätsgrundsatz entgegen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 19
  • WM 2021, 2424
  • WM 2021
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 89, 155 ; 140, 229 ).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; BVerfGK 14, 402 ).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes reicht dafür nicht aus.

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 42 ).

    Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm oder des betreffenden Urteils ist (vgl. BVerfGE 140, 42 ).

    Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Nach diesen Vorschriften hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 113, 29 ; 130, 1 ).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes reicht dafür nicht aus.

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 89, 155 ; 140, 229 ).
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; BVerfGK 14, 402 ).
  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes reicht dafür nicht aus.
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Der Rechtsweg ist so lange nicht erschöpft, wie ein Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (BVerfGE 8, 222; 16, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20

    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 10); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes reicht dafür nicht aus.
  • EGMR, 27.02.2014 - 17103/10

    Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21
    Nach diesen Vorschriften hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 113, 29 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Feststellungen in einem

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 1128/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Veröffentlichung eines

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1240
BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21 (https://dejure.org/2022,1240)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21 (https://dejure.org/2022,1240)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21 (https://dejure.org/2022,1240)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 93b Satz 1 BVerfGG
    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG (grundsätzlich fehlende Abänderungskompetenz der Kammer; mögliche Ausnahme bei Gehörsverletzung (offengelassen))

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG
    Kammerbeschluss: Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Anhörungsrüge wegen der Verletzung der Unschuldsvermutung

  • datenbank.nwb.de

    Kammerbeschluss: Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • WM (via Owlit)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen "Cum-Ex-Aktiengeschäften" von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts - und keine Gegenvorstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 271
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 256/08

    Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss (grundsätzliche Unzulässigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 2540/08

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Feststellungen in einem

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Der im Beschluss vom 22. November 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris, Rn. 1; EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris, Rn. 18), mit der sich die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätten auseinandersetzen müssen, liege darüber hinaus ein "anderer Sachverhalt" zugrunde.
  • BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17

    Verwerfung einer Gegenvorstellung und eines Antrags auf Festsetzung des

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 1304/14

    Erfolglose Gegenvorstellung nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14

    Verwerfung einer Gegenvorstellung zu einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 1586/14)

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • EGMR, 27.02.2014 - 17103/10

    Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Der im Beschluss vom 22. November 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris, Rn. 1; EGMR, Urteil vom 27. Februar 2014 - 17103/10 -, juris, Rn. 18), mit der sich die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätten auseinandersetzen müssen, liege darüber hinaus ein "anderer Sachverhalt" zugrunde.
  • BVerfG, 01.02.2017 - 2 BvR 2148/16

    Erfolglose Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21
    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a ZPO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Senats auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).
  • BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16

    Verwerfung der Anhörungsrüge; Antrag auf Berichtigung des Protokolls der

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48967
OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21 (https://dejure.org/2021,48967)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2021 - 2 Ss 132/21 (https://dejure.org/2021,48967)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. November 2021 - 2 Ss 132/21 (https://dejure.org/2021,48967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Zwar steht der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Freiheits- und Geldstrafen grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen, wenn der Tatrichter gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB ausnahmsweise von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen hatte, denn die Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris).

    Zwar lässt das angefochtene Urteil eine Begründung für die getroffene Entscheidung vermissen, obwohl diese aufgrund des Ausnahmecharakters einer selbstständigen Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 5 StR 60/18 -, juris).

  • BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78

    Strafbarkeit wegen einer Verunglimpfung des Staates - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Für den Fall, dass erneut gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten sowie den Strafen aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht Herford vom 8. Februar 2021 und durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen vom 11. Februar 2021 abgesehen werden sollte, bildet die insoweit durch die Berufungskammer im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen des Verschlechterungsverbotes gem. § 358 Abs. 2 StPO die maximal mögliche Höchststrafe, obwohl diese schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil der Endbetrag dieser Strafe von 1800 EUR den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (150 Tagessätze zu je 15 EUR = 2250 EUR) unterschreitet (vgl. hierzu: OLG Dresden, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 Ss 259/04 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, BGHSt 27, 359-366).
  • OLG Jena, 13.01.1998 - 1 Ss 302/97

    Anforderungen an die wirksame Bezugnahme auf die früheren Urteile; Bezugnahme mit

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Die Strafzumessung ist allerdings ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 St RR 259/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 -, juris).
  • KG, 31.08.2007 - 1 Ws 146/07

    Untersuchungshaft: Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Höhe der erkannten

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hatte die Untersuchungshaft hier fortzudauern, denn es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern (vgl. Senat, Beschluss vom 06. März 2018, 2 Ws 125/18; KG, Beschluss vom 31.8. 2007 - 1 Ws 146/07, NStZ-RR 2008, 157; KG, Beschl. v. 12.2.1987 - 4 Ws 41/87 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., Rn. 4 zu § 120 mwN).
  • BGH, 21.03.2018 - 5 StR 60/18

    Vorrang der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Zurückstellung der

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Zwar lässt das angefochtene Urteil eine Begründung für die getroffene Entscheidung vermissen, obwohl diese aufgrund des Ausnahmecharakters einer selbstständigen Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 5 StR 60/18 -, juris).
  • OLG Hamm, 16.07.1997 - 2 Ss 706/97

    Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; Umfang der Bezugnahme auf

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Zwar ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass Berufungsgerichte in bestimmten Fällen in begrenztem Umfang auf ein erstinstanzliches Urteil Bezug nehmen dürfen (BGHSt 33, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.1997, 2 Ss 706/97; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. August 1989, 2 Ss 317/89), soweit durch die Bezugnahme die Gesamtdarstellung des Urteils i.S.d. § 267 StPO nicht unklar wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO a.a.O., § 267, Rn. 2a).
  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    In Fällen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dürfen sich die Urteilsgründe nicht nur in der Mitteilung der Tatzeiten, des Datums der Rechtskraft sowie des Vollstreckungsstandes der Vorverurteilungen erschöpfen; vielmehr bedarf es auch der Angabe der zugrundeliegenden Taten und der wesentlichen Strafzumessungserwägungen (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 55, Rn. 34; BGH, Urteil vom 08. November 2017 - 2 StR 542/16 -, juris).
  • OLG Dresden, 18.05.2004 - 2 Ss 259/04

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe bei Unterschreitung den

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Für den Fall, dass erneut gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten sowie den Strafen aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht Herford vom 8. Februar 2021 und durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen vom 11. Februar 2021 abgesehen werden sollte, bildet die insoweit durch die Berufungskammer im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen des Verschlechterungsverbotes gem. § 358 Abs. 2 StPO die maximal mögliche Höchststrafe, obwohl diese schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil der Endbetrag dieser Strafe von 1800 EUR den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (150 Tagessätze zu je 15 EUR = 2250 EUR) unterschreitet (vgl. hierzu: OLG Dresden, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 Ss 259/04 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 3 StR 10/78 (S) -, BGHSt 27, 359-366).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Gleichwohl steht der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den für die im vorliegenden Verfahren zu verhängenden Freiheitsstrafen sowie den Geldstrafen aus den zuvor genannten Verurteilungen grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen, denn die Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen; durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21
    Dies könnte zum einen der Fall sein, wenn die Vollstreckung der Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43 StGB) im Falle der Nichteinbeziehung im Zeitpunkt der erneuten Berufungshauptverhandlung sicher vorherzusehen sein sollte (BGH a.a.O., KG Berlin, Beschluss vom 17. April 2020 - (3) 161 Ss 34/20 (17/20) -, juris).
  • KG, 22.10.2019 - 3 Ss 83/19

    Revision im Strafverfahren: Bezugnahme des Berufungsgerichts auf

  • OLG München, 16.01.2006 - 5St RR 259/05

    Keine Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts im

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

  • OLG Koblenz, 28.08.1989 - 2 Ss 317/89
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

  • BGH, 11.12.1991 - 5 StR 626/91

    Zechprellereien keine für Unterbringung erhebliche Taten

  • OLG Celle, 17.11.2011 - 32 Ss 140/11

    Ahndung eines Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit

  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in

  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93

    Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr

  • OLG Oldenburg, 29.08.2017 - 1 Ss 172/17

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvertretbar hoher Strafzumessung

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    In einem solchen Fall hat der Angeklagte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen schützenswerten Vorteil durch das Amtsgericht erlangt und das Verschlechterungsverbot steht der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. November 2021 - 2 Ss 132/21 -, juris).
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