Rechtsprechung
BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 13 GG; § 102 StPO.
Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsanordnung (Begründung mit schon längere Zeit bekannten Befundtatsachen; Betäubungsmittelkriminalität; überschaubarer Zeitraum) - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Wohnungsdurchsuchung neun Monate nach Kenntniserlangung der Befundtatsachen bei Verdacht auf Betäubungsmitteldelikt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
- IWW
- Wolters Kluwer
Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen; Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts bei Durchsuchungsmaßnahmen
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Durchsuchungsbeschluss - Wohnungsdurchsuchung aufgrund Telefonüberwachung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 13 Abs. 2; StPO § 105
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Durchsuchung - Anordnung der Durchsuchung auf Grund schon länger bekannter Tatsachen zulässig?
Verfahrensgang
- AG Prenzlau, 31.05.2002 - 20 Gs 132/02
- LG Neuruppin, 03.08.2004 - 11 Qs 127/04
- BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04
Papierfundstellen
- BVerfGK 4, 303
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).Die darüber hinaus getroffene Wertung, die vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen Anfangsverdacht aus, der auch noch neun Monate nach Kenntniserlangung der Befundtatsachen zum Auffinden der genannten Beweismittel führen könnte, ist - gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04
Geklärt ist ferner, dass eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung darstellt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluss der Willkür aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 ). - BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Durchsuchungsanordnung II
Auszug aus BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04
Sie muss sowohl in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen als auch in dem angeordneten Umfang zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat, die Gegenstand des Verdachts ist, erforderlich sein (vgl. BVerfGE 96, 44 ). - BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04
Danach erfordert die Durchsuchung wegen ihrer Grundrechtsbezogenheit ebenso wie ihre Anordnung nicht nur besondere Beachtung des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG) und der Bestimmtheit von Tatvorwurf und Bezeichnung der Beweismittel (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ), sondern auch der Verhältnismäßigkeit. - BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76
Quick/Durchsuchungsbefehl
Auszug aus BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 1873/04
Danach erfordert die Durchsuchung wegen ihrer Grundrechtsbezogenheit ebenso wie ihre Anordnung nicht nur besondere Beachtung des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG) und der Bestimmtheit von Tatvorwurf und Bezeichnung der Beweismittel (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ), sondern auch der Verhältnismäßigkeit.
- BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 389/13
Durchsuchungsbeschluss (Anforderungen an den Tatverdacht: Anfangsverdacht und …
(3) Dem steht nicht entgegen, dass im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses noch in Betracht kommen kann, wenn seit Bekanntwerden der den Anfangsverdacht begründeten Tatsachen ein längerer, wenngleich noch überschaubarer Zeitraum wie etwa der von neun Monaten vergangen ist (vgl. BVerfGK 4, 303 f.).Daher ist die Entscheidung, dass Durchsuchungen auch geraume Zeit nach der ersten Kenntniserlangung von den verdachtsbegründeten Tatsachen zur Auffindung von Beweismitteln führen können, sachlich nachvollziehbar (vgl. BVerfGK 4, 303 ).
- LG Detmold, 11.04.2022 - 23 Qs 27/22
Durchsuchung, KiPo-Verfahren, Anfangsverdacht, Verhältnismäßigkeit
Neben dem Tatverdacht erfordert der erhebliche Eingriff der Durchsuchung in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffen eine besondere Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 BvR 1873/04). - LG Trier, 05.01.2016 - 5 Qs 90/15
Durchsuchung, Anordnungsvoraussetzung, Anfangsverdacht
Zwar ist auf dem Gebiet der Betäubungskriminalität durchaus von einem wiederholten Vorgehen eines Beschuldigten auszugehen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2004, Az. 2 BvR 1873/04, zitiert nach juris).