Rechtsprechung
BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels ausreichender Begründung iSd BVerfGG §§ 92, 23 Abs 1 S 2 unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
- Judicialis
GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92; StPO § 345 Abs. 1
Verfassungsmäßigkeit der einmonatigen Begründungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69
Substantiierungspflicht
Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97
Der Beschwerdeführer hat schon die konkrete Möglichkeit, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu sein, entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargetan (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 und 81, 347 ).Nach Ablauf der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde sind die aufgezeigten Begründungsmängel nicht mehr zu beheben (vgl. BVerfGE 28, 17 ).
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97
Der Beschwerdeführer hat schon die konkrete Möglichkeit, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu sein, entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargetan (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 und 81, 347 ).
- EGMR, 27.09.2016 - 37963/15
MINTKEN AND AYDIN v. GERMANY
Am 19. Februar 1998 entschied eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts im Fall eines Angeklagten, der vergeblich eine Verlängerung der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO beantragt hatte, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1888/97).