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   BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97   

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https://dejure.org/1998,3516
BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97 (https://dejure.org/1998,3516)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97 (https://dejure.org/1998,3516)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 2 BvR 1888/97 (https://dejure.org/1998,3516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92; StPO § 345 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der einmonatigen Begründungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97
    Der Beschwerdeführer hat schon die konkrete Möglichkeit, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu sein, entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargetan (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 und 81, 347 ).

    Nach Ablauf der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde sind die aufgezeigten Begründungsmängel nicht mehr zu beheben (vgl. BVerfGE 28, 17 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1998 - 2 BvR 1888/97
    Der Beschwerdeführer hat schon die konkrete Möglichkeit, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu sein, entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargetan (stRspr; vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 und 81, 347 ).
  • EGMR, 27.09.2016 - 37963/15

    MINTKEN AND AYDIN v. GERMANY

    Am 19. Februar 1998 entschied eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts im Fall eines Angeklagten, der vergeblich eine Verlängerung der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO beantragt hatte, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1888/97).
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