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   BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91   

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BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 (https://dejure.org/1992,2760)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 (https://dejure.org/1992,2760)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 (https://dejure.org/1992,2760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts folgt nämlich, daß die Auslieferung mit den Mindeststandards vereinbar ist, die nach dem Grundgesetz und nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts unabdingbar sind (vgl. dazu BVerfGE 63, 332 [337 ff.]; 75, 1 [19]).

    Bei der hier gegebenen Fallkonstellation würde die Auslieferung des Betroffenen nach Großbritannien aber auch nicht den Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips als unabdingbaren Grundsatz der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 75, 1 [16]) verletzen, wenn sein Schweigen in dem Strafverfahren in Großbritannien zu seinem Nachteil gewertet werden könnte.

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Danach ist eine Verletzung von Art. 3 MRK durch den ausliefernden Staat nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung des wachsenden Interesses der Nationen, flüchtige Tatverdächtige der Heimatjustiz zu überstellen, ein echtes Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht ( EGMR , Urteil vom 7. Juli 1989 - NJW 1990, 2183 [2184] = Fall Soering; vgl. auch EGMR , Urteil vom 20. März 1991, NJW 1991, 3079 [3080]).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts folgt nämlich, daß die Auslieferung mit den Mindeststandards vereinbar ist, die nach dem Grundgesetz und nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts unabdingbar sind (vgl. dazu BVerfGE 63, 332 [337 ff.]; 75, 1 [19]).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Das Oberlandesgericht schließt es nach Durchführung einer sorgfältigen Tatverdachtsprüfung (vgl. Beschluß S. 23 ff.) aus, daß das Auslieferungsbegehren anderen als rechtsstaatlichen Zielen der Strafverfolgung dient (vgl. dazu BVerfGE 63, 197 [206]).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Ein Gericht verletzt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht, wenn es Beweisantritte aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt läßt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 79, 51 [62]).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Ein Gericht verletzt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht, wenn es Beweisantritte aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt läßt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 79, 51 [62]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Diese Beurteilung des sog. einfachen Rechts obliegt den zuständigen Fachgerichten; Verfassungsrecht ist insoweit nicht berührt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Angesichts der Komplexität und des Umfangs der vom Beschwerdeführer noch am 2. August, 18. September und 19. November 1991 vorgetragenen Einwendungen, die sich in der Ausführlichkeit des Zulässigkeitsbeschlusses vom 22. November 1991 widerspiegelt, ist der von Verfassungs wegen gebotene Grundsatz der größtmöglichen Verfahrensbeschleunigung nicht verletzt (vgl. BVerfGE 61, 28 [34 f.]).
  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    Danach ist eine Verletzung von Art. 3 MRK durch den ausliefernden Staat nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung des wachsenden Interesses der Nationen, flüchtige Tatverdächtige der Heimatjustiz zu überstellen, ein echtes Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht ( EGMR , Urteil vom 7. Juli 1989 - NJW 1990, 2183 [2184] = Fall Soering; vgl. auch EGMR , Urteil vom 20. März 1991, NJW 1991, 3079 [3080]).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 866/82

    Auslieferung bei Anerkennung der Asylberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91
    c) Das Oberlandesgericht beachtet die Bedeutung und Auswirkung des Grundrechts auf Asyl für das Auslieferungsverfahren; es hat den Begriff der politischen Verfolgung nicht verkannt und ist auch seiner Verpflichtung zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in dem verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang nachgekommen (vgl. BVerfGE 64, 46 [58 ff.]).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. BVerfGE 108, 129 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 4; vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 ; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 ).
  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Mit Beschluss vom 29. März 2016 ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und führte aus, dass mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10) kein Anlass zu der Annahme bestehe, dass aus § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 ein Auslieferungshindernis folge.

    Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10), der die wortlautidentische Vorschrift des § 4 Criminal Evidence (Northern Ireland) Order 1988 zum Gegenstand gehabt habe.

    Soweit sich das Kammergericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen.

    Vor dem Hintergrund, dass die Achtung der Menschenwürde eine Würdigung und Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Beschuldigten nicht unter allen Umständen verbietet, sind auch die Ausführungen der 3. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Beschluss vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10 f.) zu verstehen, wonach eine Auslieferung von Verfassungs wegen auch dann zulässig sein kann, wenn das Schweigen des Beschuldigten im ersuchenden Staat als belastendes Indiz gewertet werden darf.

    Unter Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) hat es hierin jedoch kein Auslieferungshindernis gesehen, da § 38 Abs. 3 desselben Gesetzes klarstelle, dass das in § 35 genannte Aussageverhalten nicht alleinige Grundlage einer Verurteilung sein könne.

    Darüber hinaus hat das Kammergericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine Verurteilung nach den Vorschriften des Criminal Justice and Public Order Act 1994 nicht allein auf das Schweigen des Beschwerdeführers gestützt werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Dies stelle keine im Rahmen des § 73 IRG beachtliche Verletzung völkerrechtlicher Mindeststandards dar (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 10 zur weitgehend wortlautidentischen Vorschrift des § 4 Criminal Evidence Order 1988).

    Soweit sich das Kammergericht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen.

    Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in einem Beschluss vom 22. Juni 1992 eine Auslieferung, in deren Folge in dem im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafverfahren aufgrund einer § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 ähnlichen Regelung Schweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil verwertet werden konnte, jedenfalls unter der Voraussetzung nicht als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen, dass das Schweigen des Angeklagten allein - wie gemäß § 38 Abs. 3 Criminal Justice and Public Order Act 1994 - eine Verteilung nicht tragen, sondern sich allenfalls unterstützend auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9 ff.).

    Allerdings hat der Zweite Senat in der Zwischenzeit den der Entscheidung vom 22. Juni 1992 zugrunde gelegten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab für Auslieferungen, dementsprechend diese und die ihr zugrunde liegenden Akte nur auf die Wahrung des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) sowie der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung zu überprüfen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9), jedenfalls in Bezug auf Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dahingehend konkretisiert, dass zumindest die durch Art. 1 GG verbürgten Gewährleistungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    (2) Eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne kann angenommen werden, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, abgedruckt in: Eser/Lagodny/Willkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl. 1993, Nr. U 202) besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - A 5 S 63/08

    Zur Frage einer extremen Gefahrenlage für Ausländer aus der Demokratischen

    Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat auch das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/, 2 BvR 2315/93 -., BVerfGE 93 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, v. 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 - u. v. 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 382, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, 111, 223, 228 ff. m.w.N.).

    Die weitere Einschränkung, dass die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung stehen muss und ihr Eintritt mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 ; Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O., S. 9 f.; auch Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14), ist schließlich geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren (vgl. zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4. 1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 und vom 31.5. 1994, NJW 1994, 2883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.).

    Eine solche Begrenzung des verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutzes ist außerdem zur Wahrung der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit der Exekutive geboten (zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 -).

  • BVerfG, 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. BVerfGE 108, 129 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, Rn. 4 juris, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, S. 324 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - A 5 S 96/08

    Abschiebungsverbot, Demokratische Republik Kongo, Kleinkind, Sperrwirkung,

    v. 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660, v. 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91 - u. v. 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; auch BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 382, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, 1 1 1, 223, 228 ff. m.w.N.).

    keit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 ; Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O., S. 9 f.; auch Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AusIG Nr. 14), ist schließlich geboten, um den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutz auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen, und auch, um die ausländerpolitische Handlungsfreiheit des deutschen Staates zu wahren (vgl. zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschi. v. 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 -) Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, BVerfGE 66, 39, 60 ff.; auch BVerfG, Kammerbeschi. v. 25.09.1986, InfAusIR 1987, 37 ).

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

    Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. BVerfG. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 - S.6 f. des Umdrucks, vom 31. Mai 1994. NJW 1994.S. 2883 = NStZ 1994. S.492; ferner EGMR Urteil vom 7. Juli 1989 NJW 1990, S.2183 [2184]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2004 - A 9 S 929/03

    Togo-Gefahr einer Malariaerkrankung

    Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6.1992 - 2 BvR 1901/91 - und vom 31.5.1994, NJW 1994, 3883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.05.2012 - 2 SsRs 2/12

    Vollstreckung ausländischer Geldbußen; Vollstreckbarerklärug einer

  • BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93

    Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung

  • VG Arnsberg, 31.01.2011 - 9 K 242/09

    Flüchtlingsanerkennung eines organisatorisch i.R.d. Versorgung von PKK-Kämpfern

  • VG Arnsberg, 21.02.2011 - 9 K 4078/08

    Die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und

  • OLG Köln, 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09
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