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   BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 1925/06   

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BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 1925/06 (https://dejure.org/2006,81496)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 BvR 1925/06 (https://dejure.org/2006,81496)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 (https://dejure.org/2006,81496)
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2021 - 6 B 1098/21

    Suspendierung einer Grundschulleiterin bestätigt

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, DVBl. 1995, 192 = juris Rn. 5 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16.

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, a. a. O., bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.

  • VG Düsseldorf, 13.07.2022 - 2 L 490/22

    Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, DVBl. 1995, 192 = juris, Rn. 5 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris, Rn. 8.

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris, Rn. 10, bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.

  • VG Wiesbaden, 20.01.2023 - 28 L 42/22

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der

    Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller in einem dienstlichen Gespräch mit dem Schulleiter am 7. September 2021 darauf hingewiesen hat, dass er dem Schulleiter eine E-Mail geschrieben und hierdurch remonstriert habe, weil die Testung eine strafwürdige Handlung oder Ordnungswidrigkeit sei, ist ein Verstoß gegen die Folgepflicht gegeben, weil Beamte grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, DVBl. 1995, 192 = juris Rn. 5 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16).

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, a. a. O.), bzw. gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.

  • BVerwG, 22.01.2013 - 2 B 89.11

    Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Verwaltungszweig;

    Mit dem weit zu verstehenden Begriff des Verwaltungszweigs in § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürDG sind daher nicht spezielle Sparten (wie etwa die Verwaltung einer Hochschule), sondern Verwaltungsbereiche gemeint, wie sie typischerweise einem Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen (Urteil vom 2. Dezember 1971 - BVerwG 1 D 32.71 - BVerwGE 43, 288 zu § 50 BDO; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376 = juris Rn. 35 zu § 42 Satz 2 HDO und vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 - juris Rn. 15 zu § 41 Abs. 2 Satz 2 BlnLDO), d.h. die großen, übergeordneten Struktureinheiten wie z.B. die Finanz- oder die Innenverwaltung, die (landes-) organisationsrechtlich unterschiedlich zugeschnitten sein mögen.
  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 16a DZ 10.1644

    Verletzung der Gehorsamspflicht durch Genuss von alkoholfreiem Bier in der

    Anderes gilt nur, wenn die strittige Anordnung als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig bewertet werden muss (für Weisungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006, Az. 2 BvR 1925/06 ; BVerwG, Urteil vom 12.12.2000, 1 D 34/98 ).
  • VGH Bayern, 18.07.2012 - 16a D 10.1290

    Wiedereinsetzung bei unvollständigen Anträgen/unrichtige Rechtsmittelbelehrung;

    Anderes gilt nur, wenn die strittige Weisung als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig gewertet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.10.2006 - Az. 2 BvR 1925/06 ; BVerwG, Urt. vom 12.12.2000 - Az. 1 D 34/98 ).
  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 16a DZ 09.548

    Poilzeibeamter; Disziplinarverfügung; Geldbuße wegen Missachtung von Weisungen

    Anderes gilt nur, wenn die streitige Weisung als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig bewertet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006, 2 BvR 1925/06 ; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, 1 D 34/98 ).
  • VG Berlin, 30.04.2015 - 5 K 143.13

    Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung; Verpflichtung zur Löschung einer

    Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Klägerin bei Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung disziplinarrechtlich belangt wird, grundsätzlich unabhängig davon, ob sich diese Weisung im Nachhinein als rechtmäßig oder rechtswidrig herausstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16).
  • VG Magdeburg, 09.06.2011 - 8 A 5/10

    Disziplinarrecht, Verstoß gegen die Nachweispflicht der Dienstunfähigkeit

    Anderes gilt nur, wenn die streitige Weisung als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig bewertet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2005, 2 BvR 1925/06; Bay.VGH., Beschluss vom 16.05.2011, 16 a DZ 09.548; beide juris).
  • VG Berlin, 16.10.2009 - 80 K 15.09

    Dienstvergehen eines Polizeibeamten; Ablieferung von zeugenschaftlichen

    Gründe, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Pflicht des Klägers zur Befolgung der Weisung bestanden haben könnte, liegen nicht vor: Die Gehorsamspflicht des Beamten besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die betreffende Aufforderung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, nach juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.06.2007 - 85 A 4.07

    Disziplinarrechtliche Folgen von Fehlzeiten eines Beamten ohne Nachweis einer

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