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   BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6524
BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92 (https://dejure.org/1993,6524)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92 (https://dejure.org/1993,6524)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 1993 - 2 BvR 1938/92 (https://dejure.org/1993,6524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 § 823 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Parteivortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Dem ist jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Feststellungen zugrundelegt, die in Widerspruch zum Vorbringen einer am Verfahren beteiligten Partei stehen, ohne daß das Gericht näher begründet, warum es nicht von dem von der Partei dargelegten Sachverhalt ausgeht (vgl. BVerfGE 27, 248 [252]).
  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs umfaßt die Pflicht, das Vorbringen der an einem Verfahren beteiligten Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 70, 215 [218]; 72, 119 [121]; 79, 51 [61]; 83, 24 [35]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs umfaßt die Pflicht, das Vorbringen der an einem Verfahren beteiligten Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 70, 215 [218]; 72, 119 [121]; 79, 51 [61]; 83, 24 [35]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Diese Pflicht geht zwar nicht so weit, daß jedes Vorbringen ausdrücklich gewürdigt werden, also seinen Niederschlag im Wortlaut der Entscheidungsgründe finden müßte; doch muß sich das Gericht erkennbar mit dem für die Entscheidung relevanten Vortrag auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; 47, 182 [189]; 86, 133 [146]).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs umfaßt die Pflicht, das Vorbringen der an einem Verfahren beteiligten Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 70, 215 [218]; 72, 119 [121]; 79, 51 [61]; 83, 24 [35]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs umfaßt die Pflicht, das Vorbringen der an einem Verfahren beteiligten Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 70, 215 [218]; 72, 119 [121]; 79, 51 [61]; 83, 24 [35]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvR 933/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs umfaßt die Pflicht, das Vorbringen der an einem Verfahren beteiligten Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 [220]; 70, 215 [218]; 72, 119 [121]; 79, 51 [61]; 83, 24 [35]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Diese Pflicht geht zwar nicht so weit, daß jedes Vorbringen ausdrücklich gewürdigt werden, also seinen Niederschlag im Wortlaut der Entscheidungsgründe finden müßte; doch muß sich das Gericht erkennbar mit dem für die Entscheidung relevanten Vortrag auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; 47, 182 [189]; 86, 133 [146]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.07.1993 - 2 BvR 1938/92
    Diese Pflicht geht zwar nicht so weit, daß jedes Vorbringen ausdrücklich gewürdigt werden, also seinen Niederschlag im Wortlaut der Entscheidungsgründe finden müßte; doch muß sich das Gericht erkennbar mit dem für die Entscheidung relevanten Vortrag auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; 47, 182 [189]; 86, 133 [146]).
  • VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276

    Italien; subsidiärer Schutzstatus; Mutter mit Kleinkind; systemische Mängel -

    Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung ist deswegen zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/92, 2 BvR 2315/93).

    Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass die Betroffenen in einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle berührt sind, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG vom 14.05.1996 a.a.O. zum früheren § 53 Abs. 6 AuslG).

  • VG München, 04.08.2014 - M 18 S 14.50354

    Dublin-II-VO; Abschiebung nach Italien

    Ebenso wie das deutsche Konzept der "normativen Vergewisserung" hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/92, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49) gründet das gemeinsame europäische Asylsystem nach der Rechtsprechung auf dem Vertrauen und der Vermutung, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Staat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht (EuGH, U.v. 21.12.2011, C-411/10, C-493/10 - juris).
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