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   BVerfG, 14.03.2000 - 2 BvR 1942/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12555
BVerfG, 14.03.2000 - 2 BvR 1942/99 (https://dejure.org/2000,12555)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.2000 - 2 BvR 1942/99 (https://dejure.org/2000,12555)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 2000 - 2 BvR 1942/99 (https://dejure.org/2000,12555)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Trotz bestehender Gruppenverfolgung keine Verletzung von GG Art 16a Abs 1, Art 19 Abs 4 durch Annahme der Widerlegbarkeit der Vermutung individueller Verfolgungsbedrohung aufgrund konkreter Einzelumstände

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Frist - Begründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsweggarantie - Berufung - Nichtzulassung - Asylrecht

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 2 BvR 1942/99
    Die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde keinen besonders schweren Nachteil in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG erleidet (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2000 - 2 BvR 1942/99
    Dass das Verwaltungsgericht mit dieser sein Urteil tragenden Annahme, die bei bestehender Gruppenverfolgung sich für jedes Mitglied der Gruppe ergebende Vermutung, auch selbst von Verfolgung bedroht zu sein (vgl. dazu BVerfGE 83, 216 ), könne im Einzelfall aufgrund der gegebenen individuellen Verhältnisse zu verneinen sein, in Widerspruch zu höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung getreten sei und den ihm offenstehenden Wertungsrahmen gesprengt haben könnte, ist nicht zu erkennen und wird in der Verfassungsbeschwerde auch nicht dargelegt; die Beschwerdeführerin hat insbesondere die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sie sich zur Begründung beruft, nur auszugsweise zitiert und nicht vorgelegt.
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