Rechtsprechung
   BVerfG - 2 BvR 1981/06   

Anhängiges Verfahren

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1, EStG § 26, EStG § 26b, GG Art 3, GG Art 6, EStG § 32a Abs 5, EStG § 33a
    Außergewöhnliche Belastung; Ehe; Eheähnliche Gemeinschaft; Lebenspartnerschaft; Unterhalt; Zusammenveranlagung

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (19)  

  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12  

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    c) An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats bestehen jedoch wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

    Auch wenn eine Privilegierung der Ehe, die dem Gesetzgeber nach dem zitierten Beschluss des Ersten Senats des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 weiterhin erlaubt ist, denkgesetzlich eine Nichtprivilegierung (Benachteiligung) anderer Lebensgemeinschaften zur Folge hat, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass der Zweite Senat des BVerfG sich in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 den vom Ersten Senat aufgestellten Rechtssatz zu Eigen machen wird.

    Möglicherweise wird das BVerfG in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 diese Grundsätze aufgeben.

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 1890/11  
    Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut mithin nicht erfasst (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 20.04.2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103; vom 26.01.2006 III R 51/05, BStBl. II 2006, 515 (die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist beim BVerfG unter Az. 2 BvR 909/06 anhängig); vom 20.07.2006 III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 (die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist beim BVerfG unter Az. 2 BvR 1981/06 anhängig)).

    Diese Regelungslücke ist aber nicht planwidrig, weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern abgesehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 26.01.2006 III R 51/05, BStBl. II 2006, 515; vom 20.07.2006 III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 und vom 19.10.2006 III R 29/06, BFH/NV 2007, 663 (die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind beim BVerfG unter Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 anhängig)).

    Teilweise wurde eine solche Ungleichbehandlung für nicht verfassungswidrig erachtet, weil sie durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei (so FG Hamburg Urteil vom 08.12.2004 II 510/03, EFG 2005, 705 (Revision ist anhängig, BFH III R 11/05); BFH Urteile vom 26.01.2006 III R 51/05, BStBl. II 2006, 515; vom 20.07.2006 III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 (die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind beim BVerfG unter Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06 anhängig)).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11  

    Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV

    Mit gleich lautenden Schreiben vom 25.08.2011 teilte der Antragsgegner mit, dass die Einspruchsverfahren im Hinblick auf die beim BVerfG (Bundesverfassungsgericht) anhängigen Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ruhen.

    Gegen sämtliche genannten Entscheidungen des BFH sind Verfassungsbeschwerden anhängig (2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 909/06).

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