Rechtsprechung
   BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92, 2 BvR 55/93, 2 BvR 250/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,213
BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92, 2 BvR 55/93, 2 BvR 250/93 (https://dejure.org/1993,213)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92, 2 BvR 55/93, 2 BvR 250/93 (https://dejure.org/1993,213)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 2 BvR 55/93, 2 BvR 250/93 (https://dejure.org/1993,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der Abwehr separatistischer und terroristischer Bestrebungen sowie die asylrechtliche Beurteilung sogenannter Amtswalterexzesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ordentliche Rechtsbehelfe - Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen - Keine Begründung - Politische Verfolgung - Separatismusbekämpfung - Terrorismusbekämpfung - PKK

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 975
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 - InfAuslR 1992, S. 152 [154]).

    Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 f.]; 81, 142 [149 f.]).

    Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (BVerfGE 80, 315 [339 f.]; 81, 142 [152]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können zwar vereinzelte Exzeßtaten von Amtswaltern dem Staat nicht zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 [352]).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 [336 f.]; 81, 142 [149 f.]).

    Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (BVerfGE 80, 315 [339 f.]; 81, 142 [152]).

    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), sind die angegriffenen Urteile aufzuheben; die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).

    Dieser Maßstab verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG ) eine Begründung auch der letztinstanzlichen Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).

    Dieser Maßstab verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG ) eine Begründung auch der letztinstanzlichen Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 194/78

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung und eines anderen Hinweises auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt kann - bei entsprechendem substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers - dazu führen, daß ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist (vgl. auch BVerfGE 55, 205 [206]).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).
  • BVerfG, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung politischer Verfolgung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 - InfAuslR 1992, S. 152 [154]).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Unterlassen einer Beweiserhebung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 - InfAuslR 1992, S. 152 [154]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Mit der Entscheidung in der Hauptsache haben sich die in den Verfahren 2 BvR 55/93 und 2 BvR 250/93 zusätzlich gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAuslR 1991, S. 262 [264] und vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 - InfAuslR 1992, S. 152 [154]).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • VGH Hessen, 25.03.1994 - 13 UE 2185/91

    Ethnische Albaner unterliegen in der serbischen Provinz Kosovo einer

    Eine politische Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f.; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312).

    Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.).

    Unter diesen Umständen bedarf es einer besonderen Begründung, um sie dennoch aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 337; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, S. 105, 107).

    2.) Unter Zugrundelegung der geschilderten derzeitigen Lage im Kosovo stellt sich das Vorgehen der serbischen Behörden gegenüber ethnischen Albanern als zielgerichtete Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 334 f.; Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O., 512) dar, die sich gegen die ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit richtet (a.).

    Es handelt sich nicht nur um Exzeßtaten einzelner Amtspersonen, die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 352; Beschluß vom 4. März 1993, a.a.O., 512; Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O., 312) dem serbischen Staat nicht zuzurechnen wären.

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    1) Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f.; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312).

    Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung.

    Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; und vom 11. Mai 1993, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 03.02.1999 - 7 UE 655/97

    Rücknahmefiktion für Asylantrag bei Reise in den Verfolgerstaat - Geltung im

    Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975).

    Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O.).

    Denn die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, ist - sofern nicht besondere Gründe auf Seiten des Verfolgten dem entgegenstehen wie etwa der Einsatz von als terroristisch zu bewertenden Mitteln oder dessen Unterstützung - selbst dann als politische Verfolgung anzusehen, wenn der Staat durch die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen seinen Bestand oder seine politische Identität verteidigt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O., v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O. u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1994, 105).

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