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   BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 2/90   

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BVerfG, 24.04.1990 - 2 BvR 2/90 (https://dejure.org/1990,23713)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1990 - 2 BvR 2/90 (https://dejure.org/1990,23713)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1990 - 2 BvR 2/90 (https://dejure.org/1990,23713)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Ein Verstoß eines Gerichts gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung bei der Auslegung eines Steuergesetzes kommt dann in Betracht, wenn es einen gesetzlichen Steuertatbestand in verfassungswidriger Weise ausweitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 1990 - 2 BvR 2/90 -, juris, Rn. 7).
  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Dieses Ergebnis ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) konkret gebilligt worden (vgl. Beschluß vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34, 35; ferner Beschlüsse vom 24. April 1990 2 BvR 2/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, § 2 Abs. 2, Rechtsspruch 31; ferner allgemein Beschlüsse vom 17. September 1977 1 BvR 372/77, StRK, Einkommensteuergesetz - bis 1974 -, § 2, Rechtsspruch 129; vom 24. April 1990 2 BvR 177/90, Der Steuer-Eildienst - StE - 1990, 206).
  • FG Hessen, 17.10.2012 - 1 K 2343/08

    Investition in eine Schuldverschreibung über eine vermögensverwaltende

    Dies hätte zur Folge, dass die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers von vornherein zu verneinen und die entstehenden Verluste ohnehin schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgleichsfähig wären, was ebenfalls verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17. September 1977 1 BvR 373/77, StRK EStG § 2 Nr. 129; vom 24. April 1990 2 BvR 2/90, HFR 1991, 111; vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    d) Ein (verfassungsrechtlich bedenklicher) definitiver Untergang von Verlusten steht in Fällen des § 15b EStG bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten; denn wäre bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen, dass in den Folgejahren nicht ausreichend Gewinne entstehen werden, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen, wäre die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers von vorneherein zu verneinen und die entstehenden Verluste ohnehin schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgleichsfähig, was ebenfalls verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17. September 1977 1 BvR 373/77, StRK EStG § 2 Nr. 129; vom 24. April 1990 2 BvR 2/90, HFR 1991, 111; vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, HFR 1988, 34).
  • BFH, 01.04.2008 - XI B 223/07

    Längere Verfahrensdauer wegen eines beim EuGH anhängigen Musterverfahrens -

    Zwar kann ein Verstoß eines Gerichts gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung bei der Auslegung eines Steuergesetzes dadurch in Betracht kommen, dass es einen gesetzlichen Steuertatbestand in verfassungswidriger Weise ausweitet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. April 1990 2 BvR 2/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 111).
  • BVerfG, 01.07.1991 - 1 BvR 1478/89

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Indem die Beschwerdeführer eine hinreichende Begründung ihrer Rechtsmittel unterließen, haben sie eine Nachprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung durch den Bundesfinanzhof allein auf Grund ihrer Prozeßführung unmöglich gemacht und sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß als Grundrechtsverletzung mit der Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise zu rügen (vgl. BVerfGE 16, 124 [127]; vgl. auch Nichtannahme-Beschluß vom 24. April 1990 - 2 BvR 2/90 -, HFR 1991, S. 111).
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