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   BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16   

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BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16 (https://dejure.org/2016,48710)
BVerfG, Entscheidung vom 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16 (https://dejure.org/2016,48710)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 (https://dejure.org/2016,48710)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 21e Abs. 3 GVG; § 222b StPO
    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren bei Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; Erfordernis einer generell-abstrakten Regelung im Geschäftsverteilungsplan selbst; Verbot einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Änderung der Zuständigkeit einer Strafkammer für bereits anhängige Strafverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 21e Abs 3 S 1 GVG, § 74c GVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Geschäftsverteilungsregelung in Abhängigkeit von erst im Nachhinein eintretenden, in der Entscheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen genügt nicht den Anforderungen des Art 101 Abs 1 S 2 GG an Geschäftsverteilungspläne - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Einrichtung von Hilfsstrafkammern und Zuweisung wegen zeitweiliger Überlastung i.R.d. Garantie des gesetzlichen Richters; Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren hinsichtlich des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Geschäftsverteilungsregelung in Abhängigkeit von erst im Nachhinein eintretenden, in der Entscheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen genügt nicht den Anforderungen des Art 101 Abs 1 S 2 GG an Geschäftsverteilungspläne - hier: ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einrichtung von Hilfsstrafkammern und Zuweisung wegen zeitweiliger Überlastung i.R.d. Garantie des gesetzlichen Richters; Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren hinsichtlich des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans

  • rechtsportal.de

    Einrichtung von Hilfsstrafkammern und Zuweisung wegen zeitweiliger Überlastung i.R.d. Garantie des gesetzlichen Richters; Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren hinsichtlich des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Geschäftsverteilungsregelung in Abhängigkeit von erst im Nachhinein eintretenden, in der Entscheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen genügt nicht den Anforderungen des Art 101 Abs 1 S 2 GG an Geschäftsverteilungspläne - hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einrichtung einer Hilfsstrafkammer - für bereits anhängige Strafverfahren

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    Betrifft ein Verfahren nicht allein die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; vgl. auch BVerfGE 60, 253 ; 78, 165 ; 88, 118 ) nachzukommen ist.
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; vgl. auch BVerfGE 60, 253 ; 78, 165 ; 88, 118 ) nachzukommen ist.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; vgl. auch BVerfGE 60, 253 ; 78, 165 ; 88, 118 ) nachzukommen ist.
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16
    b) Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; vgl. auch BVerfGE 60, 253 ; 78, 165 ; 88, 118 ) nachzukommen ist.
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 22 mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und sie nicht auf sachwidrigen Gründen fußt (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24 mwN).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache ?blindlings? aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f.; je mwN).

    Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 26).

    (a) Anders als bei den Überleitungsregelungen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 waren, ist diese Auslegung hier mit dem Wortlaut der Ableitungsklausel vereinbar.

  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

    Damit werde sie den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris) an die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht gerecht.

    Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Rostock am 5. August 2014, 1egte die Staatsanwaltschaft Rostock den Beschwerdeführern mit einer weiteren Mitangeklagten (vgl. Parallelverfahren 2 BvR 2023/16) begangene Steuerstraftaten zur Last.

    Der Generalbundesanwalt hat auf seine Stellungnahme in dem Parallelverfahren 2 BvR 2023/16 Bezug genommen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, juris, Rn. 22 m.w.N.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 19 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, juris, Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus

    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -).
  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -).
  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG statuiert das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 -, juris Rdnrn. 22, 25, und 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris Rdnr. 21, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 -, juris Rdnr. 142 = BVerfGE 82, 159 ff., 3. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 -, juris Rdnr. 14 = BVerfGE 40, 356 ff., jeweils m. w. Nachw.) und gewährt insofern einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 27, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 2 BvR 2142/11 -, juris Rdnrn. 67, 69 = BVerfGE 138, 64 ff. [zur Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG], 31. Mai 1990, a. a. O., juris Rdnr. 142, und 3. Dezember 1975, a. a. O., juris Rdnr. 14, jeweils m. w. Nachw.).

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 22, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 -, juris Rdnr. 105 = BVerfGE 118, 212 ff., m. w. Nachw.).

    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 23, Beschluss vom 16. Dezember 2014, a. a. O., juris Rdnr. 67, jeweils m. w. Nachw.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtlichen Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 9. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 25, und 23. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 28, Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 2104/01 -, juris Rdnrn. 19, 21, Beschlüsse vom 31. Mai 1990, a. a. O., juris Rdnr. 142, und 13. Oktober 1970, a. a. O., juris Rdnr. 18, jeweils m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Heilung des

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 17, 294 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 -, Rn. 17).
  • BGH, 16.10.2018 - 3 StR 168/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfahrensrüge

    Es kann offenbleiben, ob die Feststellung der ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer gemäß § 77 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 GVG einer vollumfänglichen Rechtmäßigkeits- oder einer bloßen Willkürprüfung unterliegt (zur Unterscheidung: BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187, 189; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156; BGH, Urteile vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f.; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 274 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227), da sie sich auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs als rechtsfehlerfrei erweist.

    Die (vollumfängliche) Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans auf Grund einer diesen selbst betreffenden Rüge ist daher an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen und richtet sich darauf, ob die angewendete Regelung generellabstrakt ist (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a., NStZ 2012, 458, 459; vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187, 189; vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156).

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne

  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

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  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

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  • BVerfG, 20.09.2019 - 2 BvR 880/19

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  • BVerfG, 14.03.2017 - 2 BvR 1490/16

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  • BGH, 19.07.2018 - 4 StR 186/18

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  • VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 179 A/20

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  • VGH Bayern, 16.09.2021 - 13a ZB 21.30046

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