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   BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06   

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BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06 (https://dejure.org/2006,4947)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 BvR 204/06 (https://dejure.org/2006,4947)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - 2 BvR 204/06 (https://dejure.org/2006,4947)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Vollzugslockerungen; Unterbleiben der Annahme zur Entscheidung; Verweigerung der Abgabe weiterer Urinproben; Ärztliche Aufsicht bei der Abgabe von Urinproben im Rahmen der Bewährungsüberwachung; Zweck der Resozialisierung eines Straftäters im überragenden ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 56 c Abs. 1; ; StGB § 57; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StPO § 454; ; StPO §§ 459 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spekulationssteuer: Neues Verfahren in Karlsruhe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92

    Verfassungsmäßigkeit der Bewährungsweisung der Erbringung von Urinproben zum

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die anlässlich der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c Abs. 1 StGB erteilte Weisung, während der Bewährungszeit Urinproben nach richterlicher Weisung abzugeben, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315 und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - ; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1989, S. 578).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315 und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    Es ist weder objektiv sachfremd noch willkürlich und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 18, 85 ), dass die Fachgerichte mit Blick auf die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, die große Anzahl der Geschädigten und die verübten Bewährungsbrüche von einem eingeschliffenen Handlungsmuster des Beschwerdeführers ausgingen und nicht zu der Auffassung gelangten, der Beschwerdeführer werde sich bei einer bevorstehenden Entlassung straffrei verhalten.

    Auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts ist es jedoch weder objektiv sachfremd noch willkürlich (vgl. BVerfGE 18, 85 ), dass die Fachgerichte die Verweigerung der Abgabe weiterer Urinproben durch den Beschwerdeführer nicht für berechtigt hielten.

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die anlässlich der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c Abs. 1 StGB erteilte Weisung, während der Bewährungszeit Urinproben nach richterlicher Weisung abzugeben, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315 und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - ; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1989, S. 578).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315 und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    c) Zwar ist es nicht gänzlich bedenkenfrei, dass sich das Oberlandesgericht aus der Überprüfung der Modalitäten der für die Vollzugslockerungen (auch) maßgeblichen Urinkontrolle von vornherein zurückgezogen hat; denn unbeschadet der Möglichkeit des Verurteilten, gerichtlichen Rechtsschutz gegen rechtlich belastende Einzelmaßnahmen zu erlangen, darf sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung gemäß § 57 StGB, § 454 StPO gegebenenfalls nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener Vollzugslockerungen verweigert hat, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f. und vom 11. Oktober 2004 - 2 BvR 906/04 - ).
  • BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03

    Zur Versagung von Vollzugslockerungen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    Die Lockerungsvoraussetzung hatte auch einen konkreten Anknüpfungspunkt in der Person des Beschwerdeführers; denn nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2001 hatte er wiederholt Drogen konsumiert (zur Missbrauchsbefürchtung aufgrund der Lebensgeschichte als Lockerungshindernis vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 und vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 24/03 - ).
  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    Die Lockerungsvoraussetzung hatte auch einen konkreten Anknüpfungspunkt in der Person des Beschwerdeführers; denn nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2001 hatte er wiederholt Drogen konsumiert (zur Missbrauchsbefürchtung aufgrund der Lebensgeschichte als Lockerungshindernis vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 und vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 24/03 - ).
  • BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04

    Verfahren zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Zeitnähe der

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    c) Zwar ist es nicht gänzlich bedenkenfrei, dass sich das Oberlandesgericht aus der Überprüfung der Modalitäten der für die Vollzugslockerungen (auch) maßgeblichen Urinkontrolle von vornherein zurückgezogen hat; denn unbeschadet der Möglichkeit des Verurteilten, gerichtlichen Rechtsschutz gegen rechtlich belastende Einzelmaßnahmen zu erlangen, darf sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung gemäß § 57 StGB, § 454 StPO gegebenenfalls nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener Vollzugslockerungen verweigert hat, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f. und vom 11. Oktober 2004 - 2 BvR 906/04 - ).
  • OLG Zweibrücken, 30.03.1994 - 1 Ws 44/94
    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Anordnung von unfreiwilligen Urinproben und die disziplinarrechtliche Sanktionierung im Weigerungsfalle verfassungsgemäß sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 - , NStZ 1989, S. 550 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. März 1994 - 1 Ws 44/94 (Vollz) - ; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG , § 56 Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. , § 56 Rn. 5; kritisch dazu Boetticher/Stöver, in: Feest , StVollzG, 4. Aufl. , § 56 Rn. 2; Ritter, ZfStrVo 1997, S. 109 f.; differenzierend Gericke, StV 2003, S. 305 ; zum Ganzen vgl. auch Bühring, ZfStrVo 1994, S. 271 ff.).
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    c) Zwar ist es nicht gänzlich bedenkenfrei, dass sich das Oberlandesgericht aus der Überprüfung der Modalitäten der für die Vollzugslockerungen (auch) maßgeblichen Urinkontrolle von vornherein zurückgezogen hat; denn unbeschadet der Möglichkeit des Verurteilten, gerichtlichen Rechtsschutz gegen rechtlich belastende Einzelmaßnahmen zu erlangen, darf sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung gemäß § 57 StGB, § 454 StPO gegebenenfalls nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener Vollzugslockerungen verweigert hat, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f. und vom 11. Oktober 2004 - 2 BvR 906/04 - ).
  • OLG Koblenz, 16.08.1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89
    Auszug aus BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
    aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Anordnung von unfreiwilligen Urinproben und die disziplinarrechtliche Sanktionierung im Weigerungsfalle verfassungsgemäß sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989 - 2 Vollz (Ws) 28/89 - , NStZ 1989, S. 550 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. März 1994 - 1 Ws 44/94 (Vollz) - ; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG , § 56 Rn. 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. , § 56 Rn. 5; kritisch dazu Boetticher/Stöver, in: Feest , StVollzG, 4. Aufl. , § 56 Rn. 2; Ritter, ZfStrVo 1997, S. 109 f.; differenzierend Gericke, StV 2003, S. 305 ; zum Ganzen vgl. auch Bühring, ZfStrVo 1994, S. 271 ff.).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

  • OLG Hamburg, 29.12.2005 - 1 Ws 227/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Versagung der Reststrafenaussetzung infolge

  • LG Kleve, 25.07.1988 - 2 Vollz 91/88
  • OLG Zweibrücken, 22.08.1989 - 1 Ws 371/89

    Weisungen; Lebensführungshilfe; Bewährung; Verurteilter; Gesetzmäßigkeit;

  • LG Freiburg, 27.11.1987 - XIII StVK 78/87
  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Die Maßnahme diene weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse habe (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2006 - 2 BvR 204/06 -).

    Hingegen betrifft der vom Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 11. März 2021 in Bezug genommene Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2006 eine freiwillige Urinprobe, zu der sich der Gefangene im Rahmen der Vollzugsplanvereinbarung zur Vorbereitung von Vollzugslockerungen bereit erklärt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2006 - 2 BvR 204/06 -, Rn. 8).

    Die Maßnahme diene weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse habe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2006 - 2 BvR 204/06 -, Rn. 10).

  • OLG Hamm, 03.04.2007 - 1 Vollz (Ws) 113/07

    Urinprobe; Abgabe; Verhältnismäßigkeit; Drogenmissbrauch

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, S. 189 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni1993 2 BvR 368/92 - juris - BVerfG, NJW 1993, S. 3315 ; KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 5 Ws 16/06 Vollz - juris -).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, S. 189 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni1993 2 BvR 368/92 - juris - BVerfG, NJW 1993, S. 3315 ; KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 5 Ws 16/06 Vollz - juris -).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, S. 189 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni1993 2 BvR 368/92 - juris - BVerfG, NJW 1993, S. 3315 ; KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 5 Ws 16/06 Vollz - juris -).

  • OLG Hamm, 11.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 360/12

    Maßregelvollzug; Entzug von Lockerungen nach Weigerung zur Abgabe einer Urinprobe

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 - 2 BvR 204/06 -, juris).
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