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   BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14   

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BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 (https://dejure.org/2015,1320)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 (https://dejure.org/2015,1320)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 (https://dejure.org/2015,1320)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; § 63 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Abwägung im Einzelfall; Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung; verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gilt für die Gerichte das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zur Schaffung einer für die Prognoseentscheidung ausreichenden tatsächlichen Grundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung - Zur Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit einer Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit einer Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung - Zur Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StGB § 67d Abs. 2
    Verfassungswidrigkeit einer Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung - Zur Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Unterbringung - Prognoseentscheidungen und das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 309
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zur Geltung des "Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung" im Rahmen der Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297 ), und die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Einzelnen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Abzuheben ist aber auch auf das Vollzugsverhalten und die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Rn. 4).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als unverletzlich bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05

    Informationelle Selbstbestimmung (unzulässige Weisung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; BVerfGK 8, 183 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt daher grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose und therapeutische Betreuung), die seelische Verfassung und den Charakter des ärztlich Betreuten (vgl. BVerfGK 8, 183 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Denn die angegriffenen Beschlüsse waren Grundlage eines schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als unverletzlich bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; BVerfGK 8, 183 ).
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04

    Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).
  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13
    Abzuheben ist aber auch auf das Vollzugsverhalten und die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ).
  • BVerfG, 16.06.2008 - 2 BvR 598/08
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als unverletzlich bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 26).

    Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 27).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 28).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 29).

    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21

    Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur

    Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im Ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung dient (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 ; Kammerbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - GesR 2007, 41 , vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 u. a. - juris Rn. 40 und vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - GesR 2017, 739 ).
  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 382/17

    Widerruf einer Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als unverletzlich bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, Rn. 26; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 15).

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 28, m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, Rn. 28; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 17).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 18).

  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 )" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 31).

    Dagegen verbietet es das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, das auch im Straf- und Maßregelvollzug gilt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 29), divergierende Auffassungen verschiedener Sachverständiger jeweils unwiderlegt nebeneinander stehen zu lassen und sich nur deshalb für den einen oder anderen zu entscheiden, weil seinem Urteil ein höheres Maß an Vertrauen entgegengebracht wird.

    Denn die hier im Jahr 2016 vom Gesetzgeber eingeführte Verpflichtung zur regelmäßigen Zuziehung externer Sachverständiger stellt gerade die Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnis dar, dass die mit langjähriger Befassung mit dem Patienten verbundene Vertrautheit und Erfahrung nicht unbedingt verlässlich zu korrekter Einschätzung führen muss, sondern auch zur Verselbstständigung und/oder Verstetigung von einmal als feststehend hingenommenen Annahmen führen kann - was gegebenenfalls nur ein sachkundiger Außenstehender erkennen und korrigieren kann (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 30).

  • OLG Hamm, 24.10.2017 - 3 Ws 424/17

    Ablehnung; Richter; Befangenheit; Überprüfungsverfahren; Unterbringungsfortdauer;

    Zudem sind die Überprüfungsverfahren, für die nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 StPO n.F. der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62), einem Erkenntnisverfahren vergleichbar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 Ws 166/17, BeckRS 2017, 115565 m.w.N.).

    Der Umfang der notwendigen Sachaufklärung hängt dort, wo keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.).

  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    bb) Ob im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalles von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ein erkenntnisbezogener "Mehrwert" gegenüber einer Anhörung durch den beauftragten Richter zu erwarten ist, hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung unter Wahrung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, bei juris; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2014, 2 BvR 1056/12, bei juris) abzuwägen, wobei ihr ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O.).

    In dem vorstehend skizzierten Rahmen ergibt sich aus der vorgesehenen Regelung zugleich die Befugnis, entsprechende Erkenntnisse auch zum Behandlungsverlauf zu offenbaren; sie ist aber beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können; in der Regel reichen hier die Angaben, die im Behandlungs- und Eingliederungsplan dokumentiert werden, während Informationen aus der unmittelbaren Vertrauensbeziehung hierfür nicht erforderlich sind (so schon zum bisherigen Recht Schöch, FS Hans-Ludwig Schreiber, 2003, 437, 446 f.; Beier/Hinrichs, MschKrim 1996, 25, 30 f.; enger Waider, Recht und Psychiatrie 1996, 65, 73; ders. in Pollähne/Rode, Schweigepflicht und Datenschutz 2010, 99, 111; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 2 BvR 2049/13, u. a., bei juris Rn. 39).

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Das Gericht hat nach den Umständen des Falles und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, welcher Mittel der Sachaufklärung es sich bedient und ob dazu ein externes Gutachten erforderlich ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 - juris Rdn. 29).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 2 Ws 182/17

    Weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. zu alledem BVerfGE 70, 297 ff.; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 - jeweils zit. nach juris).
  • LSG Thüringen, 21.12.2021 - L 1 JVEG 1033/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose, therapeutische Betreuung), die seelische Verfassung und den Charakter des ärztlich Betreuten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, zitiert nach Juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2016 - 2 Ws 254/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen des

    Auch kann es - namentlich bei einer langdauernden Unterbringung - angezeigt sein, die Begutachtung von einem bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten externen Sachverständigen vornehmen zu lassen (zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14).
  • VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16

    Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition

  • LSG Thüringen, 26.08.2019 - L 1 JVEG 691/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütungsfestsetzung

  • LSG Thüringen, 21.08.2019 - L 1 JVEG 99/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vergütungsfestsetzung

  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18

    Widerruf; Aussetzung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Karlsruhe, 05.09.2017 - 2 Ws 251/17

    Maßregelvollstreckung: Berechnung der Unterbringungsdauer im psychiatrischen

  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 3 Ws 234/17

    Prüfungsmaßstab bei der Frage der Fortdauer einer Maßregel mit einer

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 3 Ws 109/20
  • OLG Hamm, 21.08.2018 - 3 Ws 312/18

    Erledigung; Aussetzung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Auswahl;

  • OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18

    Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Widerruf der Maßregelaussetzung zur

  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 - L 9 KR 492/14

    Krankenversicherung der Studenten - Verlängerungsgründe -

  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14

    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 3 Ws 41/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; bestmögliche

  • LSG Thüringen, 27.04.2021 - L 12 R 900/18
  • KG, 22.07.2019 - 5 Ws 120/19

    Voraussetzungen des Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB

  • OLG Hamm, 30.08.2018 - 3 Ws 363/18

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Verzicht; Anhörung;

  • OLG Koblenz, 03.02.2022 - 4 Ws 749/21

    Berechnung der Frist für Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

  • KG, 22.07.2020 - 5 Ws 120/19
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