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   BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11   

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https://dejure.org/2015,29526
BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11 (https://dejure.org/2015,29526)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11 (https://dejure.org/2015,29526)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 2 BvR 2113/11 (https://dejure.org/2015,29526)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung einer Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze; Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung einer Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze; Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentlicher Dienst - und die Altershöchstgrenzen für die Einstellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11
    Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Entscheidung in den Senatsverfahren 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugestellt.

    Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer an einer Ermächtigungsgrundlage.

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11
    Bei einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht müsste dieses, bevor es zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag des Beschwerdeführers befinden, die Berufung gemäß §§ 124 ff. VwGO zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11
    Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - 6 A 965/11

    Anspruch eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11
    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 - 6 A 965/11 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. April 2011 - 4 K 2032/09 - und der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 7. September 2009 - 47.5.6 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2015 - 2 BvR 2113/11
    Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam.
  • VG Münster, 07.06.2016 - 4 K 2032/09

    Lehrer; Einstellung; Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze;

    Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 (2 BvR 2113/11) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 12. April 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 BvR 2113/11 -, festgestellt, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 7. September 2009 den Kläger in seinen Grundrechten verletzt.

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