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   BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01   

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https://dejure.org/2003,5750
BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01 (https://dejure.org/2003,5750)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01 (https://dejure.org/2003,5750)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 2116/01 (https://dejure.org/2003,5750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums; Voraussetzungen der Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand; Zuständigkeit zur Bestimmung des Kreises der politischen Beamten; Anforderungen an das erforderliche besondere ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; BremBG § 41a
    Versetzung des Direktors bei der Bremischen Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 303
  • NVwZ 2003, 1506
  • DVBl 1924, 1525
  • DVBl 2003, 1525
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört es, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 332 ).

    Der Kreis der politischen Beamten ist dabei nicht verfassungsrechtlich ein für alle Mal vorgegeben, sondern wird jeweils vom Gesetzgeber bestimmt (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Diese Vorschriften sind ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 -,.

    § 41a BremBG in Verbindung mit Art. 4 ÄndG hält sich innerhalb des durch § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG bundesrechtlich gesetzten Rahmens (vgl. BVerwGE 115, 89 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Es verleiht dem Beamten eine gewisse Unabhängigkeit in der Ausübung seines Amtes sowie gegenüber seinem Vorgesetzten und trägt zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe bei, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 69 ).
  • OVG Bremen, 27.10.1999 - 2 HB 491/98
    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 27. Oktober 1999 - OVG 2 HB 491/98 -,.
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört es, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 332 ).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Hierzu zählt auch das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 70, 251 ; 71, 255 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Es verleiht dem Beamten eine gewisse Unabhängigkeit in der Ausübung seines Amtes sowie gegenüber seinem Vorgesetzten und trägt zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe bei, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 69 ).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Es verleiht dem Beamten eine gewisse Unabhängigkeit in der Ausübung seines Amtes sowie gegenüber seinem Vorgesetzten und trägt zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe bei, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 44, 249 ; 70, 69 ).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 2116/01
    Hierzu zählt auch das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 70, 251 ; 71, 255 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • VGH Bayern, 26.09.2019 - 3 BV 17.2302

    Suche nach anderweitiger Verwendung vor Ruhestandsversetzung wegen

    Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört auch, dass die Versetzung in den Ruhestand wie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BVerfG, B.v. 30.7.2003 - 2 BvR 2116/01 - juris Rn. 4 zur einstweiligen Ruhestandsversetzung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 6 A 404/02

    Zurruhesetzung des Landtagsdirektors Prof. Heinrich A. Große-Sender im Juli 1999

    BVerfG, Beschluss vom 30.7.2003 - 2 BvR 2116/01 -.
  • VG München, 27.07.2022 - M 5 S 22.2612

    Erfolgreicher Eilantrag eines Brandmeisters auf Probe gegen Entlassung

    Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Grundsätzen des Beamtenrechts gehört auch, dass die Versetzung in den Ruhestand sowie jede Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BVerfG, B.v. 30.7.2003 - 2 BvR 2116/01 - DVBl 2003, 1525, juris Rn. 4 zur einstweiligen Ruhestandsversetzung).
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