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   BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09   

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BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2017,45263)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2017,45263)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2017 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2017,45263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 901, 913 ZPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 802g ZPO, § 890 Abs 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - ...

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung bei der Vollstreckung einer Geldforderung; Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft bei nicht abgegebener eidesstattlicher Erklärung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung bei der Vollstreckung einer Geldforderung; Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dauer der Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich nicht an Dauer der Ordnungshaft richten - Erzwingungshaft von bis zu 6 Monaten verhältnismäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 531
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ein solcher Eingriff muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 19, 342 ; 29, 312 ; 61, 126 ).

    Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ).

    Sie ist als solche mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar (BVerfGE 61, 126 ).

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist zu verneinen, wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist (BVerfGE 61, 126 ).

    Ist er aber zahlungsfähig und will er nur sein Vermögen verheimlichen, so verdient er keinen Schutz (BVerfGE 61, 126 ).

    Dieses Interesse dient der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (BVerfGE 61, 126 ).

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten (BVerfGE 43, 101 ; vgl. auch 61, 126 ).

    b) § 901 ZPO a.F. sieht nach seinem Wortlaut - anders als etwa § 96 OWiG für den Fall der Nichtzahlung einer Geldbuße (vgl. dazu BVerfGE 43, 101 ) - nicht vor, dass bei Anordnung der Erzwingungshaft eine bestimmte Haftdauer festgesetzt wird.

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Demgegenüber handelt es sich bei der Haft nach § 901 ZPO a.F. um ein Beugemittel zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, Übers. § 802a Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 43, 101 ).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ).

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Ob unter diesem Gesichtspunkt Bagatellforderungen als Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausscheiden können, obwohl der Schuldner zur Tilgung von Kleinforderungen durchaus in der Lage sein (vgl. BVerfGE 48, 396 ) und der Gläubiger auch an der Vollstreckung geringfügiger Forderungen ein erhebliches Interesse haben kann, bedarf für den vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.

    Eine Haftanordnung als Versäumnisfolge kann auch dann entfallen, wenn das Gericht dafür hält, dass der Schuldner ohne sein Verschulden - etwa infolge schuldloser Unkenntnis von einer Ersatzzustellung - am Erscheinen verhindert war (BVerfGE 48, 396 ).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Ordnungsmittel eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält (vgl. BVerfGE 58, 159 ), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11).

    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

    Dabei besteht das Wesen der Bestrafung nach § 890 Abs. 1 ZPO darin, dass begangenes Unrecht geahndet wird (vgl. BVerfGE 20, 323 ).

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

    Die Regelung des § 890 ZPO beinhaltet vielmehr - verfassungsrechtlich unbedenklich - ein gestuftes Sanktionensystem, bei dem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes an dessen Stelle tritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 38).

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).
  • BVerfG, 03.08.1989 - 1 BvR 1194/88

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Dabei handelt es sich um ein vollstreckungsrechtliches Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Duldungspflicht im Interesse des Gläubigers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88 -, juris Rn. 4 und 11).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Ordnungsmittel eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält (vgl. BVerfGE 58, 159 ), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Ordnungsmittel eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält (vgl. BVerfGE 58, 159 ), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 18.06.2021 - I ZB 30/21

    Erzwingungshaft

    Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2018, 531 Rn. 22).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 679/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im

    Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten während der Erzwingungshaft gehört, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners in Härtefällen Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gewähren kann (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, Rn. 15).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall und von vornherein, das heißt im Moment des Haftbefehlerlasses, unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung kürzer zu bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, Rn. 12), zumal der Beschwerdeführer die Freiheitsentziehung durch Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit abwenden kann (§ 802i ZPO).

  • VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 139/21

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft

    Sie ist weder Sanktion für die Nichtzahlung des Bußgeldes noch Sanktion für einen Rechtsverstoß, sondern ein reines Beugemittel, welches lediglich auf den Willen der verpflichteten Person einwirken soll (hierzu BVerfG vom 9. November 1976 - 2 BvL 1/76 -, juris Rn 25, sowie Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, juris Rn. 22).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 145/21

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die die Anordnung von Erzwingungshaft

    Sie ist weder Sanktion für die Nichtzahlung des Bußgeldes noch Sanktion für einen Rechtsverstoß, sondern ein reines Beugemittel, welches lediglich auf den Willen der verpflichteten Person einwirken soll (hierzu BVerfG vom 9. November 1976 - 2 BvL 1/76 -, juris Rn 25, sowie Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, juris Rn. 22).
  • AG Bad Segeberg, 17.09.2018 - 6 M 341/18

    Abgabe der Vermögensauskunft: Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls bei langer

    Bei dem Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2018, 531).
  • OLG Celle, 15.10.2020 - 12 WF 117/20

    Anforderungen an Form und Inhalt der Urschrift einer Vollstreckungsanordnung

    Dies erfordert eine umfassende Begründung und Abwägung zwischen der Schwere des Verstoßes und der von dem Gericht festgesetzten Sanktion (BVerfG NJW 2018, 531 [21]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7556
BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2009,7556)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2009,7556)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2009 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2009,7556)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 104, 2 GG; § 32 BVerfGG

  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Zahlung eines Ordnungsgeldes sowie der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - Überwiegen des Freiheitsgrundrechts gegenüber der vorübergehenden Nichtvollstreckbarkeit wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Ordnungshaft wegen Nichtbeitreibbarkeit eines wegen Teilnahme an einer sogenannten Feldbefreiungsaktion gegen gentechnisch veränderten Mais verhängten Ordnungsgeldes

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; BVerfGG § 32

  • rechtsportal.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Zwangsvollstreckung eines durch Zivilurteil verhängten Ordnungsgeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09
    Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09
    Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 2 BvR 566/66

    Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung von Strafurteilen -

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2135/09
    Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 104, 220 ).
  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Dass die Vollziehung eines Haftbefehls vorübergehend nicht fortgesetzt werden konnte, falle angesichts der relativ geringen Höhe des beizutreibenden Ordnungsgeldes (1.000 EUR) einerseits und des Rechtsgutes der Freiheit der Person andererseits nicht erheblich ins Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 22.9.2009 2 BvR 2135/09, bei juris).
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