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   BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94   

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BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94 (https://dejure.org/1995,1698)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94 (https://dejure.org/1995,1698)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 1995 - 2 BvR 2148/94 (https://dejure.org/1995,1698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 71; GG Art. 16a Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren bei der Behandlung von Asylfolgeanträgen sowie die Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen - Behandlung von Asylfolgeanträgen - Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1995, 846
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Daß je nach Sachlage, gegebenenfalls auch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (für das behördliche Verfahren vgl. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ), dem Ausländer Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 67, 43, 62), bleibt davon unberührt.

    Vorausgesetzt ist vielmehr, daß das Verwaltungsgericht "die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, klärt und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgeht" (BVerfGE 67, 43, 62).

    Wegen der einschneidenden Folgen, die der Entzug des vorläufigen Bleiberechts für den Asylbewerber haben kann, darf das hier erforderliche Maß an Richtigkeitsgewähr jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfGE 67, 43 ,57, 62, i. V. m. BVerfGE 65, 76, 95 ff.).

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Maßstäbe für die Beurteilung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Die Rechtsprechung der Kammer zu der verfassungsrechtlichen Erheblichkeit der Unterscheidung dieser Prüfungsschritte (vgl. die Kammerbeschlüsse vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, S. 28 ,30,, vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, S. 133 ,135, und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, S. 304 ) läßt sich auf das neu geregelte Asylverfahren (vgl. Neufassung des Asylverfahrensgesetzes, BGBl. 1993, I S. 1361) nicht übertragen.
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 ,109,).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Wegen der einschneidenden Folgen, die der Entzug des vorläufigen Bleiberechts für den Asylbewerber haben kann, darf das hier erforderliche Maß an Richtigkeitsgewähr jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfGE 67, 43 ,57, 62, i. V. m. BVerfGE 65, 76, 95 ff.).
  • BVerfG, 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Würdigung von Auskünften im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Wird im Asylfolgeverfahren der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund einer Asylerfolgsprüfung des Folgeantrags abgelehnt, müssen allerdings auch die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung vorliegen; es muß insoweit mit der erforderlichen Richtigkeitsgewißheit festgestellt werden, daß ein Asylanspruch eindeutig nicht besteht (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2333/93 -).
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute - verfassungsgemäße - Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 ,344,; 81, 142 ,155,), ist der angegriffene Beschluß aufzuheben; die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2 i. V. m. 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Zu diesen Mindestanforderungen zählt insbesondere, daß auf das individuelle Vorbringen des Asylbewerbers eingegangen wird und dabei die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990 - InfAuslR 1991, S. 85 ,88, und vom 12. März 1992 - InfAuslR 1992, S. 231 ,233,; vom 3. November 1994 - 2 BvR 342/94 -).
  • BVerfG, 25.04.1994 - 2 BvR 2002/93

    Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß durch die Neuregelung des Asylgrundrechts bestimmten Mindestanforderungen inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Art, die auch der Sicherung des auch von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich gebotenen vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers dienen, die Grundlage entzogen werden sollte (vgl. Kammerbeschluß vom 25. April 1994 - 2 BvR 2002/93 -, NVwZ 1994, Beil. 6/, 41 f.).
  • BVerfG, 03.11.1994 - 2 BvR 342/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Zu diesen Mindestanforderungen zählt insbesondere, daß auf das individuelle Vorbringen des Asylbewerbers eingegangen wird und dabei die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990 - InfAuslR 1991, S. 85 ,88, und vom 12. März 1992 - InfAuslR 1992, S. 231 ,233,; vom 3. November 1994 - 2 BvR 342/94 -).
  • BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 1243/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94
    Die Rechtsprechung der Kammer zu der verfassungsrechtlichen Erheblichkeit der Unterscheidung dieser Prüfungsschritte (vgl. die Kammerbeschlüsse vom 22. September 1988 - InfAuslR 1989, S. 28 ,30,, vom 17. Januar 1991 - InfAuslR 1991, S. 133 ,135, und vom 11. Mai 1993 - InfAuslR 1993, S. 304 ) läßt sich auf das neu geregelte Asylverfahren (vgl. Neufassung des Asylverfahrensgesetzes, BGBl. 1993, I S. 1361) nicht übertragen.
  • BVerfG, 12.03.1992 - 2 BvR 721/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung wesentlicher Fluchtgründe

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Mit der nunmehr dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugewiesenen Zuständigkeit für beide Prüfungsschritte ist zwar der maßgebliche Grund für eine auch verfassungsrechtlich erhebliche Unterscheidung von Beachtlichkeits- und Erfolgsprüfung entfallen; die Entscheidung der Frage, ob die Zweistufigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, ist als Auslegung des einfachen Rechts den Fachgerichten vorbehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft aber, ob - unter Berücksichtigung des dem Verwaltungsgericht auch insoweit eingeräumten Wertungsrahmens - die Beurteilung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG) bzw. eine vom Verwaltungsgericht im Rahmen des sog. "Durchentscheidens" vorgenommene Asylerfolgswürdigung im Hinblick auf das Vorbringen im Folgeverfahren auf einer tragfähigen Grundlage beruht und in der Sache nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1992 - 2 BvR 434/92 -, InfAuslR 1992, S. 291 , vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2333/93 -, InfAuslR 1995, S. 19 , und vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 , jeweils für das einstweilige Rechtsschutzverfahren).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Dasselbe gilt für die daraus abgeleitete Begrenzung des Umfangs der rechtlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts, wenn es über eine Anfechtungsklage gegen die wegen Unbeachtlichkeit des Folgeantrags erlassene Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde zu entscheiden hatte (so auch BVerfG, InfAuslR 1995, 342).
  • VG Freiburg, 11.05.2001 - A 1 K 10290/01
    Nimmt das Verwaltungsgericht schon bei der Frage der Verfahrensrelevanz eine wie zuvor beschriebene "Asylerfolgswürdigung" bzw. "Durchentscheidung in der Sache" vor (zur umfassenden gerichtlichen Prüfungsbefugnis sowie zur Aufgabe der Spruchreifmachung später im Hauptsacheverfahren: BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 <9 C 28/97>, NVwZ 1998, 861), müssen jedoch mit Blick auf Art. 16 a Abs. 1 GG stets die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung vorliegen; nur wenn keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass der Asylanspruch eindeutig nicht besteht, kann der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz versagt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 05.10.1994 <2 BvR 2333/93>, AuAS 1995, 9; Kammerbeschl. v. 08.03.1995 <2 BvR 2148/94>, InfAuslR 1995, 342).

    Aufgrund einer bereits im Eilverfahren gebotenen (zum Erfordernis einer erschöpfenden Aufklärung und des Hinausgehens über eine lediglich summarische Prüfung: BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.03.1995, a.a.O.) Auswertung der dem Gericht zugänglichen aktuellen Stellungnahmen bzw. Gutachten zur Gefährdung der Urheber von Beiträgen/Aufrufen speziell in der "Özgür Politika" (Kaya, Gutachten 28.12.2000 an VG Augsburg; Tellenbach [Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht], Gutachten 25.11.1999 an VG Kassel; Kaya, Gutachten 28.09.1999 an VG Kassel; Rumpf [Forschungsstelle für türkisches Recht der Universität Bamberg], Gutachten 07.09.1999 an VG Oldenburg; Amnesty International, Auskunft 27.07.1999 an VG Oldenburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04.06.1999 an VG Bremen; Oberdiek, Gutachten 05.11.1998 an VG Sigmaringen; Rumpf, Gutachten 03.08.1998 an VG Freiburg und Kaya, Gutachten 04.06.1998 an VG Freiburg) ist nämlich davon auszugehen, dass der Inhalt des Beitrags vom 14.02.2001 eine Strafbarkeit nach Artikel 7 und 8 ATG (jeweils in Verbindung mit Artikel 4 tStGB) sowie Artikel 312 tStGB begründet haben kann und dass deswegen Ermittlungen bzw. Identifizierungsbemühungen gegen den Antragsteller ausgelöst worden sind, die ihn bei Rückkehr in die Türkei der Gefahr asylerheblicher Eingriffe (Folter durch die politische Polizei) aussetzen.

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