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   BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92   

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Schuldschwere in § 57a StGB

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Regensburg, 05.10.1992 - 1 StVK 169/92
  • OLG Nürnberg, 17.11.1992 - Ws 1198/92
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2174/92

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 1273
  • NStZ 1993, 431
  • StV 1993, 598



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11  

    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"); Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte

    Zwar ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Vollstreckungsdauer in

    wann der Verurteilte mit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288 [332]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 21747/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.; OLG Frankfurt, StV 1994, S.26 [27]).

    Erforderlichenfalls ist deshalb die Festlegung der aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungszeit auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als der in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bestimmten Verbüßungszeit von 13 Jahren zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 288 [331]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 - NStZ 1993, S. 431 [432]; Rotthaus, NStZ 1993, 5.218 [220]).

  • BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11  

    Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot); Erledigterklärung; Aussetzung der

    In diese Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass es im Hinblick auf eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung grundsätzlich geboten ist, die von langjährigem Freiheitsentzug Betroffenen rechtzeitig vor dem Entlassungstermin auf die Entlassungssituation und das Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 116, 69 - zum Jugendstrafvollzug -, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993, NJW 1994, S. 1273 ).
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  • OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 3 Ws 811/94  

    StGB § 57a Abs. 1; StPO § 454

    Die aufgeworfenen Fragen können nur durch einen Rekurs auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO (BVerfGE 86, 286) und die in seiner Folge ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) und vom 21.12.1994 (Az.: 2 BvR 2504/93 Juris) entschieden werden.

    Mithin kann allein im Rahmen des Verfahrens nach §§ 57 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO eine zeitliche Festlegung erfolgen, wann der Verurteilte mit der einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 332; BVerfGE NStZ 1993, 431 ; BVerfGE Beschl. v. 21.12.1994 BA S. 3).

  • BGH, 30.11.1993 - 4 ARs 27/93  
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  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93  

    StGB § 57a Abs. 1 Nr. 2

    Wenn demgegenüber der 4. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 1. Strafsenats darauf hinweist, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 11. Mai 1993 (NStZ 1993, 431 ) die Rechtsprechung des 4. Strafsenats zustimmend zitiert und dargelegt, daß sie "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung vom 3. Juni 1993 (BVerfGE 86, 288 ) ergangen sei, ergibt sich daraus nicht, der Maßstab des 4. Strafsenats sei verfassungsrechtlich festgeschrieben.
  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 303/97  

    Feststellung der besonderen Schuldschwere in Altfällen

    Das kann auch schon vor Erreichen einer Verbüßungszeit von 13 Jahren (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO ) der Fall sein (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.).
  • BGH, 29.12.1993 - 3 ARs 40/93  

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Hinzu kommt, daß die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts diese Formel mit den Worten "in unmittelbarer Aufnahme" der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundesgerichtshof zustimmend zitiert hat (NStZ 1993, 431 ).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 1 Ws 14/94  

    StGB § 57a, § 57b

    Eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts dieser Taten unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Ansätze und des verbindlich vorgegebenen Bewertungsrahmens (BVerfGE 45, 245, 258; 86, 288, 324; StV 1993, 598 ) ergibt, daß die Schuld des Verurteilten exorbitant schwer wiegt.
  • OLG Nürnberg, 22.02.1996 - Ws 13/96  

    Besondere Schwere der Schuld bei Altfällen

    An solche Wertungen des Urteils sind die Vollstreckungsgerichte gebunden (BVerfG NStZ 93, 431).
  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 166/94  

    StGB § 57a, § 57b; StPO § 454 Abs. 1, § 462a Abs. 1

  • OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97  

    Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • KG, 01.06.2011 - 1 Ws 39/11  

    Strafvollstreckung, Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer, Abrechnung

  • OLG Nürnberg, 17.11.1994 - Ws 576/94  

    Aufeinandertreffen einer im Inland vollstreckten ausländischen lebenslangen

  • OLG Koblenz, 23.08.2004 - 1 Ws 529/04  

    1. Die Entscheidung nach §§ 57, 57 a StGB ist so rechtzeitig zu

  • OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97  

    StGB § 57a Abs. 1

  • OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 152/94  

    StGB § 57a

  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 1 Ws 442/96  

    StGB § 57a Abs. 1; StPO § 454 Abs. 1

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