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   BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01   

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BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01 (https://dejure.org/2002,1184)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01 (https://dejure.org/2002,1184)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 (https://dejure.org/2002,1184)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug noch verfassungsgemäß - angemessene Anerkennung von Arbeit nicht allein durch finanzielles Arbeitsentgelt

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Entlohnung von Strafgefangenen - Pflichtarbeit im Strafvollzug - Aussicht auf Erfolg - Begründetheit

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 43 200
    Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2023
  • NVwZ 2003, 982 (Ls.)
  • NStZ 2003, 109
  • StV 2002, 374
  • DVBl 2002, 836
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die Höhe von 5 % der Bezugsgröße gemäß § 200 Abs. 1 StVollzG (1992) mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt hat, ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft getreten (BGBl I 2000, S. 2043).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) geklärt.

    Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169 ).

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch vorzusehen, dass der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegen stehen - durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern kann (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsraum (BVerfGE 98, 169 ).

    Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 169 ) hat bei der Begründung der zu niedrigen Bezugsgröße von 5 % allein darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform stufenweise bis 1. Januar 1986 auf 40 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße angehoben werden sollte (vgl. § 182 des Entwurfs des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BTDrucks 7/3998, S. 130 f.).

    Vielmehr hätte der Gesetzgeber mit der geplanten Erhöhung der Bemessungsgrundlage die verfassungsrechtlichen Forderungen eines auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzugs nicht nur in dem gebotenen Mindestmaß, sondern sogar in großzügiger Weise umgesetzt (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Ohne Bestimmung einer konkreten verfassungsrechtlich gebotenen Zielgröße hat das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Verfassungsrechtliche Vorgabe ist allein, dass entgegen der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung eine deutliche Erhöhung und keine stufenweise Anpassung zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Weiterhin darf der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01
    Gesetzliche Entgeltvorgaben können damit auch dem Ziel von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 271 ).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Die Erhöhung auf 9 % in der Neufassung des § 200 StVollzG bleibe dahinter deutlich zurück und sei unangemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 27 ff.).

    Die mittelbar angegriffenen §§ 43 und 200 StVollzG seien unter Zugrundelegung der vom Senat aufgestellten Maßstäbe "noch verfassungsgemäß" (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 30, 46).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 - festgestellt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bezugsgröße der finanziellen Entlohnung und den Umfang der zu gewährenden Freistellung von der Arbeitspflicht aufgefordert bleibe, diese nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe diese Konzeption und die Auswirkungen des Hemmungstatbestands bei der bundesrechtlichen Parallelnorm in dem Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 - vor Augen gehabt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie verfassungsgemäß sei.

    Die Bestimmungen verfolgen nach ihrem Regelungsinhalt und -zusammenhang sowie der Gesetzesbegründung allein das Ziel, geleistete Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen und die monetäre Vergütungskomponente in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Gefangenenvergütung zu ergänzen, wonach eine angemessene Anerkennung auch dadurch vorgesehen werden kann, dass Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen - durch Arbeit ihre Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern können (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 34; LTDrucks BAY 15/8101, S. 60; LTDrucks NRW 16/5413, S. 116).

    Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, insbesondere auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu Regelungen gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 90, 107 ; 96, 288 ; 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 37).

    Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen in gleicher Weise geeignet sein, den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 32 und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16 m.w.N.).

    Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle eines Entgelts etwa auch der Aufbau einer sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft beziehungsweise die Einbindung in den Schutz sozialer Sicherungssysteme (vgl. hierzu BVerfGE 98, 169 ; Nr. 26.17 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze 2020; Report of the Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Application of International Labour Standards, 2019, Report III , S. 211) oder Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 33 f.).

    Der Gesetzgeber kann eine angemessene Anerkennung von Arbeit, wie in Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG und § 34 Abs. 1 StVollzG NRW sowie den Strafvollzugsgesetzen der meisten anderen Länder (§ 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, Abs. 6-9 JVollzGB III; § 63 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Bln; § 32 Abs. 1 BbgJVollzG; § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 7 BremStVollzG; § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 3-5 HmbStVollzG; § 27 Abs. 9, § 39 Abs. 1 S.1, Abs. 2 HStVollzG; § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 7 StVollzG MV; § 40 Abs. 5-8 NJVollzG; § 31 Abs. 1 JVollzG; § 24 Abs. 1, Abs. 2 SLStVollzG; § 24 Abs. 1 SächsStVollzG; § 31 Abs. 1 JVollzGB I LSA; § 39, § 40 Abs. 1 LStVollzG SH; § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ThürJVollzGB) festgelegt, auch dadurch vorsehen, dass Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegenstehen - durch Arbeit ihre Haftzeit verkürzen ("good time") oder in sonstiger Weise erleichtern können (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 34).

    Durch Arbeit erfährt der Einzelne Achtung und Selbstachtung, die wiederum einen Teil seiner Menschenwürde ausmachen (vgl. BVerfGE 100, 271 ; BVerfGK 13, 137 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35).

    Auch auf dem freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht monetäre Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1017/14 -, Rn. 16).

    Diesen Zwecken mit einem durch eigene Arbeit erlangten Entgelt nachkommen zu können, wird besonders geeignet sein, die Gefangenen in die Lage zu versetzen, den Sinn und Nutzen von Arbeit zu erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 43).

    aa) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung (auch) durch Gefangenenarbeit, die ausschließlich oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn den Gefangenen durch die Höhe des ihnen zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusstgemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36).

    Bei der Regelung dessen, was angemessen ist, kann und muss der Gesetzgeber zahlreiche objektive wie subjektive Kriterien heranziehen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36, 38).

    (3) Die Bezahlung vergleichbarer Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, zum Beispiel nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl I S. 969), und der jeweils gültigen Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns, zuletzt vom 9. November 2020 (BGBl I S. 2356), kann ebenso in den Blick genommen und einbezogen werden wie die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere die in der Regel geringere Produktivität von Gefangenenarbeit (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36).

    (4) Auch die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmerbetriebe, die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten, etwa im Ausland, und die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt können berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 36).

    Der Gesetzgeber darf zudem die Erhaltung und den Ausbau des Angebots an Arbeitsplätzen für die Gefangenenarbeit beziehungsweise die Verhinderung der Schließung von Anstaltsbetrieben anstreben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42, 44 f.).

    Es ist nicht seine Aufgabe, darüber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung des monetären Teils der Vergütung geboten oder wünschenswert ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 38), und die Höhe des Entgelts entsprechend festzusetzen.

    Die angemessene Anerkennung von Arbeit bleibt nach diesen Maßstäben unverzichtbar, weil der Einzelne dadurch Achtung und Selbstachtung erfährt (vgl. BVerfGE 100, 271 ; 103, 293 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 35).

    Der Gesetzgeber war bereits in der Vergangenheit und bleibt auch weiterhin aufgefordert, die Bezugsgröße des monetären Teils der Vergütung sowie den Umfang des nicht monetären Vergütungsteils, etwa in Form von durch regelmäßige Arbeit zu erzielenden Freistellungstagen, einer ständigen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42, 49).

    Angesichts der geringen monetären Vergütung, die bereits im Rahmen des Kammerbeschlusses aus dem Jahr 2002 (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 46, 49) nur aufgrund der gleichwertigen zusätzlichen Gewährung ausreichender nicht monetärer Leistungen für noch verfassungsgemäß erklärt wurde, erscheint es widersprüchlich und im Regelfall realitätsfern, dass Gefangene gleichwohl im Rahmen des immer weiter ins Zentrum des Resozialisierungskonzepts gerückten Opferschutzes dazu angehalten werden sollen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen.

    cc) Obwohl der Gesetzgeber bereits aufgefordert war, insbesondere die Höhe der Bezugsgröße für den monetären Teil der Vergütung für Gefangenenarbeit nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42) und auch den Umfang der nicht monetären Vergütungsteile ständig zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 49), fand - soweit ersichtlich - im Zuge des Erlasses des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes keine Evaluation beziehungsweise wissenschaftliche Begleitung hinsichtlich der Wirkungen von Arbeit und Ausbildung als Behandlungsmaßnahmen und ihrer Vergütung statt.

    In § 34 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW ist die Anzahl der durch Arbeit zu erzielenden Freistellungstage im Hinblick auf die im Kammerbeschluss aus dem Jahr 2002 geforderte Überprüfung (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 49) von einem Tag für zwei Monate zusammenhängender Arbeit auf zwei Tage für drei Monate zusammenhängender Arbeit und damit um insgesamt zwei Tage pro Jahr erhöht worden (vgl. LTDrucks NRW 16/5413, S. 116).

    Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich wie tatsächlich besondere Bedeutung von Arbeit und deren angemessener Vergütung im Vollzug sowie angesichts der bereits vor dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Strafvollzugsgesetzes formulierten Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, die Bezugsgröße des monetären und den Umfang des nicht monetären Teils der Vergütung einer ständigen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 42, 49), wird dies den Anforderungen des Resozialisierungsgebots nicht gerecht.

    Gründe, weshalb sich die Landesgesetzgeber nicht auf ihre die Gefangenenvergütung betreffende Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung hätten verlassen dürfen (vgl. BVerfGE 145, 171 ), sind angesichts des zur bundesrechtlichen Regelung ergangenen Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 - jedenfalls nicht offensichtlich.

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

    Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (vgl. BVerfGE 98, 169/201; BVerfG vom 24.3.2002 = NJW 2002, 2023/2024).

    Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, kann der Gesetzgeber eine angemessene Anerkennung zudem dadurch vorsehen, dass der Gefangene durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen oder sonst erleichtern kann (vgl. BVerfGE 98, 169/202; BVerfG NJW 2002, 2023/2024).

    Er besitzt für die Wahl zwischen mehreren geeigneten Wegen zum Regelungsziel die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative und kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169/201; BVerfG NJW 2002, 2023/2024).

    Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerfGE 98, 169/202 f.; BVerfG NJW 2002, 2023/2024).

    d) Ausgehend von diesem Maßstab entspricht Art. 46 BayStVollzG dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot (so auch zu § 43 StVollzG BVerfG NJW 2002, 2023 mit der Einschränkung "noch verfassungsgemäß"; OLG Frankfurt vom 29.8.2001 = NStZ-RR 2002, 93; OLG Hamm vom 2.10.2001 = NJW 2002, 230; OLG Hamburg vom 26.10.2001 = StV 2002, 376; OLG Schleswig vom 31.10.2001 = SchlHA 2002, 21).

    Dies führt dazu, dass die Produktivität der Gefangenenarbeit bei Unternehmerbetrieben nur etwa 20 % des in der gewerblichen Wirtschaft erzielten Werts erreicht und bei Eigenbetrieben sogar deutlich unter 15 % dieser Vergleichsgröße bleibt (BVerfG NJW 2002, 2023/2025; Landau/Kunze/Poseck, NJW 2001, 2611/2612; Arloth, a. a. O., RdNr. 5 zu § 43).

    Dieser deutlich erhöhte Vergütungssatz ermöglicht den Gefangenen - wenn auch nur eingeschränkt - monetäre Schadenswiedergutmachung, Schuldentilgung, Unterhaltszahlung oder Zukunftsvorsorge (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 2023/2025; a. A. Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., RdNr. 5 zu § 43).

    Das ergibt sich aus der Regelung beider Entlohnungsaspekte in Art. 46 Abs. 1 BayStVollzG und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG NJW 2002, 2023/2025; BT-Drs. 14/4452 S. 9).

    Diese in Abhängigkeit zum Umfang der geleisteten Arbeit gewährte Vergünstigung ist - ebenso wie das Arbeitsentgelt - objektiv geeignet, für den Gefangenen Sinnhaftigkeit und Wert der Arbeit erlebbar zu machen und damit zur Resozialisierung beizutragen (vgl. BVerfG NJW 2002, 2023/2025; a. A. etwa Däubler/Spaniol in Feest, a. a. O., RdNr. 5 zu § 43).

    Eine solche Entwicklung würde dem Resozialisierungsziel aber zuwiderlaufen (vgl. BVerfG NJW 2002, 2023/2025).

    Der Gesetzgeber durfte schließlich auch in seine Überlegungen einbeziehen, dass der ihm zustehende Gestaltungsspielraum nicht nur durch die Ziele der Resozialisierung, sondern - wie üblicherweise bei der Gewährung staatlicher Leistungen - durch die wirtschaftliche Lage geprägt und beschränkt wird (vgl. BVerfGE 98, 169/201; BVerfG NJW 2002, 2023/2024 f.).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen unter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. BVerfG NJW 2002, 2023, 2025; siehe auch § 46a StGB).
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Soweit die Beklagte meint, dass die Änderung nicht auf einer vom BVerfG geforderten Überprüfung nicht monetärer Leistungen für Gefangene (vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2002 - 2 BvR 2175/01 - NJW 2002, 2023) beruhe, dürfte dies zwar zutreffen, vermag indes die vorgenommene Auslegung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung durch den Senat nicht in Frage zu stellen.
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Die Arbeit im Vollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn sie angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE 98, 169 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023 ).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1017/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in

    Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 30, 42, 49).

    e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist (BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 37 f.).

  • OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15

    Strafvollzug in Hamburg: Anspruch des Strafgefangenen auf den Mindestlohn;

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 (NJW 2002, 2023-2025) die gesetzliche Neuregelung, die in einer monetären und nichtmonetären Vergütung der Arbeit bestand, als "derzeit noch vertretbar" angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.
  • OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Denn die Möglichkeiten der Kostenbeteiligungen der Untergebrachten gehen über die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zur Kostenbeteiligung von Strafgefangenen hinaus, die zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung am 24. März 2002 (Az. 2 BvR 2175/01, NJW 2002, 2023 ) galten.

    In der genannten Entscheidung vom 24. März 2002 (a.a.O.) hatte das Bundesverfassungsgericht die im Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelte Vergütung der Gefangenenarbeit als (gerade) noch verfassungsgemäß bezeichnet.

    Den hohen Stellenwert dieser nicht-monetären Vergütung - und die damit erforderliche deutliche Erhöhung der monetären Vergütung der Untergebrachten gegenüber Strafgefangenen - zeigt die Einordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. März 2002 (Az. 2 BvR 2175/01, a.a.O.), der Gefangene könne diesen nicht-monetären Teil der Entlohnung als gleichwertigen Anteil neben dem Arbeitsentgelt erfahren.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH B 41/14

    Entgelt für Gefangenenarbeit verfassungsgemäß

    Über Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers darf der Verfassungsgerichtshof sich nur hinwegsetzen, sofern sie widerlegbar sind oder das Regelungskonzept erkennbar nicht zur gebotenen Resozialisierung beiträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 -, BVerfGE 45, 187 [237 f.] und Kammerbeschluss vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, DVBl. 2002, 836 [837]).

    Das gilt, obwohl Gefangenenarbeit strukturell bedingt eine niedrigere Produktivität aufweist als diejenige außerhalb des Strafvollzugs (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, DVBl. 2002, 836).

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 406/03

    Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und

    Das Arbeitsentgelt wurde außerdem ergänzt um eine nicht geldliche Form der Anerkennung geleisteter Arbeit: Zusätzlich zum Entgelt wird die Arbeit von Gefangenen nunmehr durch Freistellung von der Arbeit anerkannt, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann (§ 43 Abs. 1 und Abs. 6 bis 11 StVollzG; zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot siehe Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).

    Die Anerkennung von Arbeit im Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (BVerfGE 98, 169 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

  • BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05

    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben;

  • VG Minden, 26.03.2007 - 9 K 3614/06

    Studiengebühren für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig Gericht

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04

    Freistellungsanspruch des arbeitenden Strafgefangenen: Unwirksame Einschränkung

  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

  • OLG Hamm, 04.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 291/12

    Strafvollzug; Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 S. 3

  • KG, 11.08.2005 - 5 Ws 341/05

    Strafvollzug: Uneingeschränkte Freistellung vom Haftkostenbeitrag für

  • OLG Celle, 25.09.2013 - 1 Ws 375/13

    Anwendung der Mehrbedarfsregelung des § 30 Abs. 1 SGB XII bei der Bemessung von

  • KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18

    Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien

  • OLG München, 07.08.2009 - 4 Ws 50/09

    Strafvollzug in Bayern: Voraussetzungen für eine Leistungszulage im Leistungslohn

  • BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11

    Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der

  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 55/09

    Weihnachtsamnestie; Vollverbüßer; Führungsaufsicht

  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

  • OLG Koblenz, 19.03.2014 - 2 Ws 17/14

    Gefangenenarbeit im Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anspruch auf Gewährung von

  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 44/11

    Ausschluss einer Berücksichtigung des im Strafvollzug erzielten Arbeitsentgelts

  • OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

  • OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05

    Strafvollzug: Wirksamwerden der Neuregelung der Gefangenenentlohnung

  • OLG Hamburg, 08.04.2010 - 3 Vollz (Ws) 8/10

    Strafvollzug: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung bei Sicherungsverwahrten

  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

  • OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22

    Ausgleichsentschädigung; Inhaftierte lebenslänglich

  • OLG Hamm, 20.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 456/12

    Mindestlohn für Strafgefangene in einem Eigenbetrieb einer JVA; Erbringung von

  • LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09
  • KG, 18.01.2005 - 5 Ws 681/04

    Strafvollzug: Ausfallentschädigungsanspruch des Strafgefangenen bei

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