Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.01.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,142
BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 (https://dejure.org/2010,142)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 (https://dejure.org/2010,142)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 (https://dejure.org/2010,142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer iHv 200 % gem §§ 1, 16 GewStG idF vom 23.12.2003 - Zur Beschränkbarkeit des kommunalen Hebesatzrechts gem Art 106 Abs 6 GG iVm Art 28 Abs 2 S 3 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2 GG, Art 106 Abs 6 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 28 Abs 2 S 3 GG, Art 72 Abs 2 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer iHv 200 % gem §§ 1, 16 GewStG idF vom 23.12.2003 - Zur Beschränkbarkeit des kommunalen Hebesatzrechts gem Art 106 Abs 6 GG iVm Art 28 Abs 2 S 3 GG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer - Berechtigung zur Erhebung einer Gewerbesteuer als Gemeindesteuer - Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG - Gesetzgebungskompetenz des ...

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer iHv 200 % gem §§ 1, 16 GewStG idF vom 23.12.2003 - Zur Beschränkbarkeit des kommunalen Hebesatzrechts gem Art 106 Abs 6 GG iVm Art 28 Abs 2 S 3 GG

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer iHv 200 % gem §§ 1, 16 GewStG idF vom 23.12.2003 - Zur Beschränkbarkeit des kommunalen Hebesatzrechts gem Art 106 Abs 6 GG iVm Art 28 Abs 2 S 3 GG

  • streifler.de

    Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer; Berechtigung zur Erhebung einer Gewerbesteuer als Gemeindesteuer; Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG; Gesetzgebungskompetenz des Bundes ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mindesthebesatz von 200% für GewSt ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 % ist verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kommunen müssen Mindesthebesatz weiter einhalten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindesthebesatz für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 125, 141
  • NVwZ 2010, 895
  • DVBl 2010, 509
  • DB 2010, 542
  • DÖV 2010, 485
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, geht über eine bloße Vertretbarkeitskontrolle hinaus (BVerfGE 106, 62 ).

    Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ).

    Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ).

    b) Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erstreckt sich zunächst auf die Frage, ob dem Bundesgesetzgeber überhaupt das Gesetzgebungsrecht für den zu regelnden Sachbereich zusteht ("wenn ... erforderlich"), aber auch ("und soweit ... erforderlich") auf das Ausmaß der Regelungsbefugnis des Bundes (vgl. BVerfGE 106, 62 ); insoweit gelten die allgemeinen Vorgaben auch für die Steuergesetzgebungskompetenzen nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG (Seer/Drüen, in: Kluth, Föderalismusreformgesetz, 2007, Art. 105 Rn. 4 f.; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 105 Rn. 47; Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 105 Rn. 21 ff.; Korte, Die konkurrierende Steuergesetzgebung des Bundes im Bereich der Finanzverfassung, 2008, S. 65; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Steuergesetzgebung im Vergleich Deutschland - Schweiz, 1997, S. 49 f.; Vogel/Walter, in: Bonner Kommentar, Bd. 13, Art. 105 Rn. 81 ).

    a) Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Die Erfordernisse der Rechts- und Wirtschaftseinheit können sich auch auf eine Vereinheitlichung in begrenztem Ausmaß - wie zum Beispiel auf den bloßen Ausschluss "grundlegend" unterschiedlicher Regelungen (vgl. BVerfGE 106, 62 ) - beziehen.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Anerkanntermaßen ist dem Gesetzgeber damit die Befugnis zu beschränkenden Regelungen eingeräumt (vgl. BVerfGE 79, 127 ; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 20; Nierhaus, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 59;Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 28 Rn. 187; Schoch, Verfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Finanzautonomie, 1997, S. 107 f.; Schnorr, Das Hebesatzrecht der Gemeinden, 1973, S. 63 f.; zur Geltung des Gesetzesvorbehalts des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch für die speziellere Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG vgl. nur Schoch, Verfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Finanzautonomie, 1997, S. 108).

    Sie kann insofern zwar eingeschränkt werden, ist aber nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    In den Kernbereich oder Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung darf nicht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 107, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Schon vor der Einführung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG war die Finanzhoheit, die jedenfalls das Recht zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft umfasst, Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. BVerfGE 26, 228 ).

    Er unterliegt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 56, 298 ; 76, 107 ).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Bei der Bestimmung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Formen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 91, 228 ).

    Die Bildung von "Steueroasen", auch in Bezug auf die Gewerbesteuer, zu verhindern und die Streuung der Niederlassung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl. BVerfGE 23, 353 ; Otting, DB 2004, S. 1222 ).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Andernfalls wäre eine vernünftige Fortentwicklung des überkommenen Systems nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 52, 95 ).

    Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantiert, darunter die Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 52, 95 ), müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 52, 95 ).

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    In den Kernbereich oder Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung darf nicht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 107, 1 ; stRspr).

    Bei der Bestimmung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Formen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 91, 228 ).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ).

    Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Mit ihr kann der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eignung vom Gesetzgeber eingesetzter Mittel vgl. BVerfGE 116, 202 m.w.N.).

    cc) Die angegriffenen Bestimmungen sind zur Erreichung des verfolgten Regelungsziels auch erforderlich (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfGE 116, 202 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Diese Bestimmung kann daher (vgl. BVerfGE 1, 167 ; 56, 298 ; 71, 25 ) im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde als Prüfungsmaßstab herangezogen werden (vgl. Löwer, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 78; Püttner, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 144 Rn. 21; Jochum, StB 2005, S. 254 ; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 60 ; Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 700).

    Der einfache Gesetzgeber darf dieses Recht nicht aufheben und die Selbstverwaltung nicht derart einschränken, dass sie innerlich ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 1, 167 ).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04
    Der Kernbereich des Hoheitsrechts ist jedenfalls dann verletzt, wenn es beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt (vgl. BVerfGE 103, 332 ; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 22; Vogelgesang/Lübking/Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 3. Aufl. 2005, Rn. 32; Mückl, Finanzverfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, 1998, S. 59; vgl. auch Stern, Staatsrecht Bd. I, 2. Aufl. 1984, § 12 II 4, S. 416).

    Den absoluten Schutz der Kernbereichsgarantie genießt aber nicht jede einzelne Ausformung dieser Rechte (vgl. BVerfGE 103, 332 ; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 28 Rn. 78).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerwG, 11.06.1993 - 8 C 32.90

    Landesrechtliche Bindung des Hebesatzrechts an Ausschöfpung von Gebührenrahmen

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern (BVerfGE 65, 325 ; 120, 1 ; 125, 141 ).

    a) Nach Art. 105 Abs. 2 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Grundsteuer nur nach Maßgabe der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung von 1994 zu (vgl. BVerfGE 125, 141 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    a) Die allgemeinen Grundsätze des Art. 72 Abs. 2 GG zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im gesamtstaatlichen Interesse gelten auch für die Steuergesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 125, 141 ).

    Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen ist, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 125, 141 ).

    Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 125, 141 ).

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG jedoch eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 115).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Dem Gesetzgeber steht insoweit zwar eine Einschätzungsprärogative zu; die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist hier jedoch nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 110, 141 ; 125, 141 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1370
BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04 (https://dejure.org/2005,1370)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04 (https://dejure.org/2005,1370)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 (https://dejure.org/2005,1370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer Gemeinde zur Erhebung von Gewerbesteuer als Eingriff in ihre Selbstverwaltungsautonomie; Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung von Mindesthebesätzen durch den Bund; Rechtfertigung der Aussetzung des Vollzugs eines ...

  • Judicialis

    GewStG § 1; ; GewStG § ... 16 Abs. 4 Satz 2; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2; ; BVerfGG § 91 Satz 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 72 Abs. 2; ; GG Art. 105 Abs. 2; ; GG Art. 106 Abs. 6; ; GG Art. 106 Abs. 6 Satz 2; ; GG Art. 106 Abs. 6 Satz 4

  • streifler.de

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die aus dem GewStG 2004 folgende Pflicht der Gemeinden, Gewerbesteuer zu einem Hebesatz von mindestens 200 v.H. zu erheben

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer abgelehnt

  • nomos.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)

    Art. 28, 105, 106 GG; §§ 1, 16 GewStG
    Pflicht der Gemeinden zur Erhebung von Gewerbesteuer

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Gewerbesteuererhebung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Gewerbesteuererhebung abgelehnt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.2.2005)

    Steueroase in Brandenburg muss Gewerbesteuer erheben // Eilantrag der Gemeinde Beiersdorf scheiterte in Karlsruhe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 216
  • NVwZ 2005, 679
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04
    Für eine Sicherung der Hauptsacheentscheidung zu Gunsten des Antragstellers besteht dann kein Anlass (vgl. BVerfGE 88, 173 ; 89, 38 ; 92, 130 ; 103, 41 ; 104, 23 ).

    Ist das Begehren zur Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 ; 88, 173 ; 104, 23 ).

    Von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darf das Bundesverfassungsgericht nur mit noch größerer Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 71, 350 ; 81, 53 ; 82, 310 ; 85, 167 ; 86, 390 ; 93, 181 ; 94, 334 ; 96, 120 ; 104, 23 ; 104, 51 ).

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04
    Für eine Sicherung der Hauptsacheentscheidung zu Gunsten des Antragstellers besteht dann kein Anlass (vgl. BVerfGE 88, 173 ; 89, 38 ; 92, 130 ; 103, 41 ; 104, 23 ).

    Ist das Begehren zur Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 ; 88, 173 ; 104, 23 ).

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04
    Ist das Begehren zur Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 ; 88, 173 ; 104, 23 ).

    Von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darf das Bundesverfassungsgericht nur mit noch größerer Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 71, 350 ; 81, 53 ; 82, 310 ; 85, 167 ; 86, 390 ; 93, 181 ; 94, 334 ; 96, 120 ; 104, 23 ; 104, 51 ).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Deshalb sind bei der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 112, 216 ; 122, 342 ; 140, 99 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, erhöht sich diese Hürde noch (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

    Den Antrag der Beschwerdeführerin zu I., die Vollziehung der angegriffenen Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2005 (BVerfGE 112, 216 ff.) abgelehnt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht