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   BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08   

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BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08 (https://dejure.org/2008,82034)
BVerfG, Entscheidung vom 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08 (https://dejure.org/2008,82034)
BVerfG, Entscheidung vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 (https://dejure.org/2008,82034)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-) gerichtliche Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR 607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 ).

    Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; 13, 128 ; 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13 IRG Rn. 9 ).

    Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibt dann der Bewilligungsbehörde - ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher Bindungen andererseits - ein weiter, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer, außenpolitischer Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).

    Zugleich folgt aus dem gewandelten Charakter der Bewilligung im Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, dass sie, wie auch sonstige belastende Hoheitsakte der Verwaltung, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGK 16, 131 ; 16, 177 ; 16, 283 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Wenn aber - wie hier - die Beschwerdeentscheidung auf die Gründe einer anderen Entscheidung verweist, kann eine sachgerechte, verfassungsgerichtliche Prüfung nur erfolgen, wenn diese andere Entscheidung in Ablichtung vorgelegt wird oder aber ihrem Inhalt nach mitgeteilt wird (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 11).
  • LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausweitung des nationalen

    Darüber hinaus hat sie einen weiten, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbaren, außenpolitischen Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08, Juris).
  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Störung von

    Welche gerichtlichen Erwägungen für die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers tragend waren, kann von dem Verfassungsgerichtshof ohne Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft indes nicht vollständig beurteilt werden; der der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt insoweit unklar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 38-IV-08; Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 31-IV-04; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170 [171]).

    b) Die Verfassungsbeschwerde ist in der Folge auch unzulässig, soweit sie sich gegen das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. April 2014 richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris; Beschluss vom 7. April 2005, BVerfGK 5, 170).

  • BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09

    Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert

    Diese muss einerseits als Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, [...], Rn. 9 f.).

    Die Bewilligungsentscheidung muss andererseits wegen Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 113, 273 ), wie sie in § 79 Abs. 2 und 3 IRG vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008, a.a.O., Rn. 10).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 109-IV-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen (nicht vollstreckten) Sitzungshaftbefehl

    In Fällen, in denen - wie hier - eine angegriffene Entscheidung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2005 - 1 BvR 1333/04 - juris Rn. 5; Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 27).
  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 68/17

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

    Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibt der Bewilligungsbehörde, ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher Bindungen andererseits, ein gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer außenpolitischer Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.11.2008 -2 BvR 2196/08).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibe der Bewilligungsbehörde, ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher Bindungen andererseits, ein gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer außenpolitischer Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 125-IV-20
    In Fällen, in denen - wie hier - eine angegriffene Entscheidung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2005 - 1 BvR 1333/04 - juris Rn. 5; Beschluss vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 27).
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