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   BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06   

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BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06 (https://dejure.org/2008,3138)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06 (https://dejure.org/2008,3138)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 (https://dejure.org/2008,3138)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 9 Abs. 2 MRVG NRW; § 116 Absatz 1 StrVollzG
    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von einem vorhergehenden Gespräch des Besuchers mit einem Therapeuten; Vorverlagerung der Eingriffschwelle bei Eingriffen zur Feststellung, ob eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Fachgerichtliche Versagung von Besuchskontakten durch Familienangehörige bei fehlender Bereitschaft zu einem therapeutischen Erstgespräch im Maßregelvollzug verstößt wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung gegen Grundrecht auf Schutz der Familie (Art 6 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für eine Beschränkung von familiären Besuchskontakten im Maßregelvollzug als Folge des grundgesetzlich gewährleisteten Schutzes der Familie; Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge als Voraussetzung für die ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 261 (Ls.)
  • StV 2009, 148
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06
    Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

    Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

    Hier ist besonders auch die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzuges und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, EuGRZ 2006, S. 275 ).

    Einschränkungen des Besuchsrechts unterliegen demgemäß, wie im Strafvollzug, so auch im Maßregelvollzug einer Verhältnismäßigkeitskontrolle, die der Bedeutung sozialer Kontakte und insbesondere der Pflege von Familienbeziehungen für den Untergebrachten Rechnung tragen muss (vgl. zum Strafvollzug BVerfGE 89, 315 ; für den Maßregelvollzug LG Bayreuth, Beschluss vom 31. Oktober 1989 - StVK 530/89 -, ZfStrVo 1991, S. 242; Bernsmann, Maßregelvollzug und Grundgesetz, in: Blau/Kammeier ; Straftäter in der Psychiatrie, 1984, S. 142 ; Lesting, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Kap. G Rn. 16 ff.; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 64).

    Derartige Eingriffsermächtigungen sind vielmehr in der Regel gerade zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen dahingehend auszulegen, dass zu ihrer Anwendung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit oder -ordnung bereits vorliegen müssen (vgl. zu Besuchsbeschränkungen im Strafvollzug BVerfGE 89, 315 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 27 Rn. 2 m.w.N.; in der Untersuchungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93, NStZ 1994, S. 52; im Maßregelvollzug LG Arnsberg R&P 1990, S. 49 ; für die Untersuchungshaft allg. BVerfGE 57, 170 , m.w.N.; für den Strafvollzug zur Erforderlichkeit näherer personenbezogener Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei hierauf gestützter Ablösung aus dem offenen Vollzug oder Versagung von Vollzugslockerungen BVerfGK 2, 318 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 , und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 - NStZ 1998, S. 430 ).

    Beurteilt jedoch der Untergebrachte selbst dies anders, so ist dies, soweit es um seine grundrechtlich geschützte Sphäre geht, für die Feststellung der Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ).

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wiederholt die besondere Bedeutung hervorgehoben worden, die dem in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche von Ehegatten und Familienangehörigen in der Untersuchungshaft zukommt (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059; vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, StV 1993, S. 592 ; vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 , und vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 -, StraFo 2006, S. 490 ).

    Derartige Eingriffsermächtigungen sind vielmehr in der Regel gerade zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen dahingehend auszulegen, dass zu ihrer Anwendung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit oder -ordnung bereits vorliegen müssen (vgl. zu Besuchsbeschränkungen im Strafvollzug BVerfGE 89, 315 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 27 Rn. 2 m.w.N.; in der Untersuchungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93, NStZ 1994, S. 52; im Maßregelvollzug LG Arnsberg R&P 1990, S. 49 ; für die Untersuchungshaft allg. BVerfGE 57, 170 , m.w.N.; für den Strafvollzug zur Erforderlichkeit näherer personenbezogener Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei hierauf gestützter Ablösung aus dem offenen Vollzug oder Versagung von Vollzugslockerungen BVerfGK 2, 318 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 , und vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 - NStZ 1998, S. 430 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06
    Auch dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107, 395 ; 108, 314 ; 114, 196 ) genügt § 116 Abs. 1 StVollzG.
  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Beschränkungen der Besuchskontakte im Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 14 f.).

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, juris, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14

    Strafvollzugsrecht (effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung

    Diese Vorschrift genügt dem Gebot der Rechtsmittelklarheit, da sie hinreichend deutlich erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern einer Nachprüfung durch das Oberlandesgericht zugänglich gemacht werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Hier ist besonders die Bedeutung der Familienbeziehungen und die Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs und für die Wiedereingliederungschancen des Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, Rn. 12, und vom 12. März 2008 - 2 BvR 2219/06 -, Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 12.05.2017 - 2 Ws 80/17

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg: Recht

    Eingriffsermächtigungen, die auf Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung abstellen, sind in der Regel zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen dahingehend auszulegen, dass zu ihrer Anwendung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit oder -ordnung bereits vorliegen müssen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06 - , juris = RuP 2008, 223 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 Ws 410/16

    Strafvollzug: Genehmigung unüberwachter Langzeitbesuche

    Dort wo die entsprechenden Räumlichkeiten eingerichtet und Langzeitbesuche grundsätzlich zugelassen sind, liegt die Entscheidung über die Bewilligung im Einzelfall im Ermessen des Anstaltsleiters, das allerdings durch § 34 Abs. 2 HStVollzG eingeschränkt ist, weil über § 34 Abs. 1 HStVollzG hinausgehende Besuche zugelassen werden "sollen" (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 261 [BVerfG 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06] ; OLG Bremen, NStZ-RR 2014, 326 [OLG Bremen 02.06.2014 - 1 Ws 12/14] m.w.N., jeweils zu § 24 StVollzG mit demselben Regelungsgehalt).
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