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   BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13   

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https://dejure.org/2014,5284
BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 (https://dejure.org/2014,5284)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 (https://dejure.org/2014,5284)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 (https://dejure.org/2014,5284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 121 StPO; § 122 StPO; § 199 StPO
    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Fortdauerentscheidung; Begründungstiefe; Verfahrensverzögerungen; Zurechenbarkeit; Zwischenverfahren; Überhaft; vorhersehbare Überlastung)

  • Burhoff online

    U-Haft, Beschleunigungsgrundsatz, OLG-Entscheidung, Begründungstiefe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 RVG, §§ 199 ff StPO, § 121 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen im Zwischenverfahren (§§ 119 ff StPO) - Unzureichend begründeter Haftfortdauerbeschluss verletzt Freiheitsgrundrecht von Untersuchungsgefangenen - Verzögerte Eröffnung des ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen im Zwischenverfahren (§§ 119 ff StPO) - Unzureichend begründeter Haftfortdauerbeschluss verletzt Freiheitsgrundrecht von Untersuchungsgefangenen - Verzögerte Eröffnung des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BVerfG rüffelt OLG München: "…nicht einmal ansatzweise dargelegt”

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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 ; m.w.N.).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig.

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43).

    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 13; m.w.N.).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Da der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind auch ihm die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ).
  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13
    Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43).
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22.Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - , juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19).

    In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 -, Rn. 35, juris).

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19, m.w.N.).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 16, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 26, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    Gleichzeitig sind im Rahmen der von Gerichten vorzunehmenden Abwägung auch Kriterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 39, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    Dabei findet das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist, da auch die Überhaft wegen der sich aus Gründen des Haftrechts ergebenden Einschränkungen als Grundrechtseingriff auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 36).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 41 f., StV 2008, 198; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 32, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 21, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 21, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 21, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13, StRR 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 42, StV 2014, 35; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 34; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 58, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 26 ff., BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff., zuletzt Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; siehe hierzu ferner die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19).

    Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25).

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17

    Auslieferungshaft (keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft

    Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; vgl. hinsichtlich der Haftdauer zudem BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; 61, 28 ; BVerfGK 15, 474 ; zum Zweck der Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvR 66/00 -, juris, Rn. 14).

    Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41; zu verfassungsrechtlich unterlegten Begründungsanforderungen vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Haft aktuelle Ausführungen zu dem (weiteren) Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und den hierzu in Widerstreit stehenden Interessen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

  • OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 174/16

    Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - VerfGH 1/19

    Individualverfassungsbeschwerde in Haftsachen

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

  • OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22

    Verwertbarkeit von US-amerikanischen Ermittlungsbehörden gewonnener Erkenntnisse

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 47-IV-20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft bei

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2021 - 1 Ws 188/21

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch Anordnung der

  • OLG Jena, 15.09.2022 - 1 Ws 308/21
  • OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 279/20

    Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Coronakrise: Entlassung eines

  • OLG Jena, 30.04.2020 - 1 Ws 146/20

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer aufgrund pandemiebedingter Verschiebung von

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15

    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen eine auf

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 134-IV-21

    Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem

  • OLG Jena, 28.05.2015 - 1 Ws 179/15

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei Überhaft

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19

    Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag;

  • OLG Dresden, 11.05.2020 - 1 Ws 123/20

    Beschleunigungsgrundsatz, verzögerte Anklageerhebung

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis

  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 2 HEs 224/22

    Haftprüfung: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz beim Vorwurf des

  • VerfG Brandenburg, 17.04.2015 - VfGBbg 23/15

    Setzt sich ein Gericht eingehend mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 198-IV-20
  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 Ws 324/14

    U-Haft, Beschleunigungsgebot, Terminierung

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14

    Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

  • OLG Schleswig, 14.12.2021 - 21 Ws 153/21
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