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   BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98   

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BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98 (https://dejure.org/1999,2008)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98 (https://dejure.org/1999,2008)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 (https://dejure.org/1999,2008)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Unterbringung - Vollzug von Untersuchungshaft - Kostentragungspflicht - Kostenverzeichnis - Willkürverbot - Freiheit vor Arbeitszwang

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StPO § 465 Abs. 1; ; StPO § 464 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 126 a; ; GKG § 1; ; GKG § 11 Abs. 1; ; JVKostO § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenhaftung des Betroffenen für vorläufige Unterbringung und Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 255
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Dieses Interesse richtet sich zwar nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Dieses Interesse richtet sich zwar nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 17/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Zureichender Grund für die Übernahme der nach § 464 a StPO genannten Kosten ist allein der Umstand, daß der Verurteilte durch sein Verhalten Anlaß zur Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gegeben hat (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Dieses Interesse richtet sich zwar nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Dieses Interesse richtet sich zwar nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Zureichender Grund für die Übernahme der nach § 464 a StPO genannten Kosten ist allein der Umstand, daß der Verurteilte durch sein Verhalten Anlaß zur Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gegeben hat (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ).
  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 2 und 3 GG wird nicht dadurch berührt, daß die Pflicht zur Tragung von Kosten der Untersuchungshaft von der Prüfung abhängig ist, ob der Verurteilte während der Untersuchungshaft gearbeitet hat oder nicht (vgl. dazu BVerfGE 83, 119 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann tätig werden, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, wenn sie Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • LG Koblenz, 24.09.1996 - 4 Qs 55/96
    Auszug aus BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 2248/98
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Auffassung, Kosten für die einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO sowie für den Vollzug von Untersuchungshaft gehörten im Falle der Verurteilung zu den vom Verurteilten zu tragenden Kosten, entspricht verbreiteter Ansicht (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 464 a, Rn. 2; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 464 a, Rn. 4; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 464 a, Rn. 16; Paulus, in: KMR, StPO, 17. Lfg. 1998, § 464 a, Rn. 5; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a, Rn. 2; Volckart, in: AK-StVollzG, 3. Aufl. 1990, § 189, Rn. 19; LG Koblenz, JurBüro 1997, S. 205).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    (3) Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255; implizit durch Normanwendung:BVerfGE 85, 134 ; 98, 169 ).

  • BVerfG, 28.12.2020 - 2 BvR 211/19

    Grundrechtsverletzung durch Auferlegung von Verfahrenskosten iHv ca 30.000 Euro

    Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, Rn. 6; BVerfGK 8, 285 ).
  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; - 45, 187 [238 f.]; - 64, 261 [272 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    (3) Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 18, 302 [304]; - 31, 137 [139]; Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1984 - 2 BvR 1383/82 -, EuGRZ 1986, S. 439; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1990 - 2 BvR 1720/89 - [Juris]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 902/04 - [Juris]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255; implizit durch Normanwendung: BVerfGE 85, 134 [143 f.]; - 98, 169 [203]).

  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07

    Verletzung des Anspruchs eines Häftlings auf am Resozialisierungsziel

    Zwar muss der Umstand, dass ein Gefangener Schulden hat, nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, dass die Auferlegung von Haftkosten seine Wiedereingliederung gefährden würde (vgl. zu Untersuchungshaftkosten BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, NStZ-RR 1999, S. 255 ; s. auch, für den Fall gegebener Tilgungsmöglichkeiten aus Renteneinkünften, OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2007, NStZ-RR 2008, S. 294).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 2 Ws 332/05

    Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung; Auferlegung von Haftkosten

    Die gesetzlichen Regelungen geraten mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung, das den Staat nicht nur dazu verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen vorzubeugen, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine Bewährung und Wiedereingliederung des Verurteilten ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; BVerfG, NStZ-RR 1999, 255), jedenfalls dann nicht in Konflikt, wenn und soweit sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Betroffenen auch ein Absehen von der Kostentragungspflicht ermöglichen.
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