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   BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00   

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https://dejure.org/2002,2984
BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00 (https://dejure.org/2002,2984)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00 (https://dejure.org/2002,2984)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 (https://dejure.org/2002,2984)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Abschiebehaft - Sofortige weitere Beschwerde - Haft-Ende - Überhaft - Erledigung der Hauptsache - Beschleunigungsgrundsatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Rehabilitierungsinteresse - Rechtsschutzbedürfnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Abschiebungshaft, Sofortige Beschwerde, Zulässigkeit, Rehabilitationsinteresse, Rechtsschutzinteresse, Abschiebung, Erledigung, Beschleunigungsgebot, Rechtsweggarantie

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 456a
    Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines beendeten Freiheitsentzuges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - (demnächst in BVerfGE 104, 220) entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen indiziert, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, Leitsatz).

    Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hatte das angerufene Oberlandesgericht unter Beachtung der im Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - (Umdruck S. 22 ff.) dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00
    Nachdem nunmehr feststeht, dass das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung für erledigt erklären durfte, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 ).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel von den angerufenen Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 -, JURIS, auch in: AuAS 2002, S. 200 ), wobei statthafte Rechtsbehelfe nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln "leer laufen" dürfen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und die Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erfüllen haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).
  • OLG Celle, 07.01.2003 - 10 W 1/03

    Unrechtmäßige Durchsuchung der Wohnung eines ausreiseunwilligen

    Die Schwere des mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie die Gefahr einer Wiederholung des Grundrechtseingriffs - insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Betroffene nach seinen Angaben weiter in der Bundesrepublik aufhält - begründen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - und vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 - ).
  • LG Saarbrücken, 19.05.2003 - 5 T 257/03

    Bei Vorliegen der übrigen Abschiebehaftvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 S. 2

    Auch nach erfolgter Abschiebung bleibt die von dem Betroffenen gegen die angeordnete Abschiebehaft eingelegte Beschwerde zulässig (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 1337/00 -, NJW 2002, 2456; Beschluss vom 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00).

    Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und bleibt trotz zwischenzeitlich erfolgter Abschiebung des Betroffenen zulässig (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 1337/00 -, NJW 2002, 2456; Beschluss vom 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00 -, ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2002, 200).

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2006 - 5 W 68/06

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG

    Denn von Verfassungs wegen besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort und kann dieser nach der Haftentlassung - wie geschehen- beantragen, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaftbeschlüsse festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Renner, AuslR, 8. Aufl., Rdnr. 27).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 11 Wx 54/06

    Abschiebung eines unerlaubt eingereisten Ausländers

    Der Rechtsbeschwerdeführer hat ein Rechtsschutzbedürfnis daran festzustellen, ob die durch Zeitablauf erledigte Haftanordnung des Amtsgerichts rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 2002, Az.: 2 BvR 2266/00).
  • OLG Saarbrücken, 05.09.2007 - 5 W 201/07

    Vom Tatsachengericht einzuholende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur

    Denn von Verfassung wegen besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort, und kann dieser auch nach zeitlicher Überholung der Anordnung beantragen, die Rechtswidrigkeit des Abschiebungshaftbeschlusses festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, sowie Beschl. v. 21.3.2007, 5 W 55/07-16, j.m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 26.08.2008 - 5 W 131/08

    Haftanordnung nach einer unerlaubten Einreise: Bedeutung eines in Tschechien

    Der Betroffene kann daher auch nach zeitlicher Überholung der Anordnung beantragen, die Rechtswidrigkeit des Abschiebungshaftbeschlusses festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, Beschl. v. 21.3.2007, 5 W 55/07-16, und Beschl.v. 5.9.2007, 5 W 201/07, j.m.w.N.).
  • BayObLG, 16.08.2004 - 4Z BR 45/04

    Kein Feststellungsinteresse bei nicht vollzogener Abschiebhaft

    So hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen der Abschiebungshaft ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung der Hauptsache bejaht, da die (tatsächlich stattgefundene) Inhaftierung in schwerwiegender Weise in das Grundrecht auf Freiheit der Person eingreife und die Haftanordnung den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens impliziere, somit geeignet sei, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfG a.a.O., BVerfG vom 24.7.2002, Az. 2 BvR 2266/00, AuAs 2002, 200, 201).
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2007 - 5 W 56/07

    Abschiebung nach konkludenter Rücknahme eines Asylantrages

    Denn von Verfassungs wegen besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort und kann dieser nach der Abschiebung - wie geschehen - bzw. nach zeitlicher Überholung beantragen, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaftbeschlüsse festzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, m.w.N., sowie Beschl.v. 20.7.2005, 5 W 199/05-58).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2009 - 5 W 173/09

    Wiederaufleben wegen Ablaufs der 4-Wochen-Frist beendeter Sicherungshaft

    Wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person kann noch nach Erledigung der Maßnahme durch zeitliche Überholung beantragt werden, die Rechtswidrigkeit der Abschiebehaftanordnung oder der Haftfortdauer festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00; Senat, Beschluss vom 11.05.2006 - 5 W 68/06-24).
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