Rechtsprechung
   BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6539
BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07 (https://dejure.org/2009,6539)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07 (https://dejure.org/2009,6539)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 (https://dejure.org/2009,6539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,6539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG; § 31 Abs. 2 StVollzG; § 116 Abs. 1 StVollzG
    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen; Kritik an der Unterbringung von Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum); Verhältnismäßigkeit (Beifügung eines richtigstellenden Begleitschreibens); Meinungsfreiheit; Allgemeines ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Schutz des Schriftwechsels eines Gefangenen mit Personen seines besonderen Vertrauens vor Sanktionen und sonstigen Eingriffen im Zuge der Überwachung; Beifügung eines richtigstellenden Begleitschreibens i.S.d. § 31 Abs. 2 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; StVollzG § 31 Abs. 1; ; StVollzG § 31 Abs. 2; ; StVollzG § 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beanstandung von Äußerungen in einer brieflichen Mitteilung eines Strafgefangenen an seinen Vater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 577
  • NStZ 2010, 439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Der angegriffene Beschluss trägt der Reichweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG) jedenfalls insofern nicht ausreichend Rechnung, als er nicht berücksichtigt, dass die beanstandete Äußerung in einem Brief an den Vater des Beschwerdeführers und damit in einer grundrechtlich geschützten Sphäre vertraulicher Kommunikation gefallen ist (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255 ).

    Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht hieraus zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477).

    Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ).

    Die durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistete Möglichkeit, in engen Vertrauensbeziehungen eigenen Empfindungen und Wertungen unverstellt und ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen oder drohende Sanktionen Ausdruck zu geben (vgl. BVerfGE 90, 255 ), wird durch ein richtigstellendes Begleitschreiben nicht schon im Ansatz beschnitten, sondern nur in ihrer die Verhältnisse in der Anstalt betreffenden Informationswirkung auf den Adressaten berührt.

  • BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 1267/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Anhaltens eines Briefes eines Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    b) Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 31 StVollzG gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244).

    All dies gilt auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus, und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244) in die Abwägung einzustellen sind.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Nutzung der in § 31 Abs. 2 StVollzG vorgesehenen Möglichkeit eines solchen Begleitschreibens in einem Fall als angesichts der "Massivität der Darstellungen" entbehrlich angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Der angegriffene Beschluss trägt der Reichweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG) jedenfalls insofern nicht ausreichend Rechnung, als er nicht berücksichtigt, dass die beanstandete Äußerung in einem Brief an den Vater des Beschwerdeführers und damit in einer grundrechtlich geschützten Sphäre vertraulicher Kommunikation gefallen ist (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht hieraus zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Als durch die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägte Äußerung unterfällt sie - ungeachtet der darin enthaltenen Tatsachenbehauptung, Gefangene würden "teilweise wochenlang" in diesem Raum untergebracht - insgesamt dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Nur die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich dieses Grundrechts von vornherein heraus (vgl. BVerfGE 90, 1 ; 90, 241 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dürfen auch nicht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die für den Rechtsschutzsuchenden unvorhersehbar macht, unter welchen Voraussetzungen das von ihm eingelegte Rechtsmittel als zulässig behandelt werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris).
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    c) Es kann nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts sein, die im konkreten Fall erforderlichen Abwägungsentscheidungen an die Stelle der fehlenden Beurteilung seitens der Justizvollzugsanstalt und des Landgerichts zu setzen (vgl. schon für das Verhältnis von Fachgericht und Behörde BVerfGK 8, 36 ; 9, 390 ).
  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Es kann offenbleiben, ob das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unterbringung von Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung als durch nichts belegt und aus der Luft gegriffen ignorieren durfte, nachdem der Beschwerdeführer den Namen eines Gefangenen, der über zwei Wochen wie ein wildes Tier dort eingesperrt gewesen sei, genannt und die Anstalt sich daraufhin nicht zu konkreten Angaben über die Dauer eines etwaigen Aufenthalts dieses Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum, sondern allein zu der Anmerkung veranlasst gesehen hatte, der genannte Gefangene sei im Vorjahr entlassen worden und in der Justizvollzugsanstalt Mannheim werde kein Gefangener wie ein wildes Tier weggesperrt (zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei streitigem Sachverhalt vgl. BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
    Nur die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich dieses Grundrechts von vornherein heraus (vgl. BVerfGE 90, 1 ; 90, 241 ; 99, 185 ).
  • BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94

    Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts -

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14), zu denen auch Art. 34 BayStVollzG gehört (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Dies ist der Fall, wenn die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 15, 577 ).

    All dies gilt daher auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus, und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Es handelt sich bei dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber wie aufgezeigt um einen allgemein gültigen Grundsatz, der in dem besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation wurzelt und daher bei allen Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 StVollzG beziehungsweise des hier anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne in Bezug auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG BVerfGK 15, 577 ).

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Dies ist angesichts der offensichtlichen Nichtberücksichtigung des besonderen Schutzes des die Menschenwürde berührenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers durch das Landgericht und der damit verbundenen offensichtlichen Abweichung des Landgerichtsbeschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 -, juris, Rn. 27; vgl. zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 3) hier der Fall.
  • BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten

    Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich die Überprüfung aber nicht allein auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 74, 102 ; BVerfGK 15, 577 ).
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

    Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachprüfung im Hinblick auf fehlende Erwartbarkeit eines erneuten Auftretens des Fehlers nicht geboten wäre (vgl. BVerfGK 13, 438 ; 15, 577 ), sind nicht ersichtlich.
  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

    Vorliegend kann nicht davon die Rede sein, dass die von der Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfe völlig haltlos oder aus der Luft gegriffen waren, sie also letztlich willkürlich waren oder ihnen jegliche tatsächliche Grundlage als Informationsbasis gefehlt hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2009 - 2 BvR 2279/07 - BVerfGK 15, 577; B.v. 4.8.2016 - 1 BvR 2619/13 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 09.08.2010 - 2 BvR 619/10

    Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels hält Einlegungsfrist

    Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht mit den angeführten Gründen für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen für dieses Rechtsmittel überspannt hat (vgl. zur Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mangels fallübergreifender Bedeutung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 f. ), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn die Anhörungsrüge ist nicht zur Korrektur beliebiger Rechtsfehler eröffnet, sondern nur unter der Voraussetzung statthaft, dass - nicht nur in Worten, sondern der Sache nach - eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.
  • BVerfG, 19.04.2011 - 2 BvR 2374/10

    Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert Erhebung der Anhörungsrüge bei Indizien

    Um eine Fallgestaltung, deren Singularität einen Klärungsbedarf ausschloss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 ) handelte es sich ebenfalls nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht