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   BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13   

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BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13 (https://dejure.org/2015,9767)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13 (https://dejure.org/2015,9767)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 (https://dejure.org/2015,9767)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 102 StPO; § 103 StPO; § 105 StPO
    Durchsuchung bei einer Gesellschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Pflicht zur Nennung des gesetzlichen Tatbestandes im Durchsuchungsbeschluss; Beschwerdebefugnis von Gesellschaftern nur bei Zuordnung der durchsuchten Räume zu ihrer persönlichen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eine Beschwerdebefugnis von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen besteht nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 102 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Durchsuchungsbeschluss muss mutmaßlich verwirklichten Straftatbestand bezeichnen - Durchsuchung der Geschäftsräume einer Gesellschaft tangiert Gesellschafter nicht generell in Grundrecht aus Art 13 GG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • IWW

    Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Art. ... 103 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Abs. 2 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 13 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung der Geschäftsräume von nichtgeschäftsführenden Gesellschaftern beim Verdacht der Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Durchsuchungsbeschluss muss mutmaßlich verwirklichten Straftatbestand bezeichnen - Durchsuchung der Geschäftsräume einer Gesellschaft tangiert Gesellschafter nicht generell in Grundrecht aus Art 13 GG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung der Geschäftsräume von nichtgeschäftsführenden Gesellschaftern beim Verdacht der Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchung von Geschäftsräumen - und die Beschwerdebefugnis von Privatpersonen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchungsbeschlüsse - und die Anforderungen an ihren Inhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2869
  • WM 2015, 1080
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Eine Beschwerdebefugnis von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen besteht nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 19, 148 ).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung; besonders

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 19, 148 ).
  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10

    Unverletzlichkeit der Wohnung und Durchsuchung (Verhältnismäßigkeit); Tatverdacht

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGK 8, 349 ; 9, 149 ; 19, 148 ).
  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10

    Unverletzlichkeit der Wohnung und Durchsuchung (Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2015 - 2 BvR 2279/13
    Zwar sind juristische Personen bei einer Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG beschwerdebefugt und können, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGK 19, 167 ).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

    bb) Natürliche Personen, die Geschäfts- oder Amtsräume nutzen, ohne selbst Geschäftsinhaber oder Dienstherr zu sein, sind in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG nur dann beschwerdebefugt, wenn die genutzten Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungieren und sie deshalb der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1687/02 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, juris, Rn. 14; Gornig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 30; Ziekow/Guckelberger, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, Art. 13 Rn. 43 (Mai 2005)).
  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts

    Das Vorhandensein von der Privatsphäre zugeordneten Räumlichkeiten kann zwar bei einem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gesellschaften und verschiedenen Geschäftssitzen gilt dies jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, Rn. 14 f.).
  • BVerfG, 10.01.2018 - 2 BvR 2993/14

    Durchsuchung der Geschäftsräume einer GmbH (Wohnungsgrundrecht;

    Die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person tangiert die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht; Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, juris, Rn. 14 und 15).

    Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person besteht deshalb nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1687/02 -, juris, Rn. 13), was zugunsten des allein hinter einer Ein-Personen-Gesellschaft stehenden Gesellschafter-Geschäftsführers unterstellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, juris, Rn. 14).

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 25/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Rechtsweg nicht erschöpft;

    Der Beschwerdeführer zu 1. weist insoweit zwar zu Recht darauf hin, dass das Vorhandensein solcher Räumlichkeiten bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‌- 2 BvR 2993/14 -,‌ Rn. 20, juris, und vom 16. April 2015 ‌- 2 BvR 2279/13 -,‌ Rn. 14, www.bverfg.de).
  • OLG München, 28.07.2020 - 8 St ObWs 5/20

    Zeugnisverweigerungsrecht, Beschwerdeführer, Durchsuchungs- und

    Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer als ordentlicher Professor der FAU E.-N., der somit in einem Dienstverhältnis steht, hinsichtlich der ihm von der Universität zugeteilten und durchsuchten Räume als Inhaber anzusehen ist und eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung aus Art. 13 GG geltend machen kann, oder vielmehr wie auch sonst etwa bei Durchsuchungen von Arbeitsplätzen und Geschäftsräumen nur der jeweilige Eigentümer oder etwa kraft Mietvertrages Besitzberechtigte (vgl. BVerfG 2 BvR 2279/13 v. 16.04.2015 Rn. 13 ff. zit. nach juris), hier etwa der Präsident der FAU E.
  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    Dem Schutz von Art. 13 GG unterfallen auch beruflich genutzte Räume, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 - juris).
  • BGH, 31.07.2019 - StB 17/19

    Zulässige Durchsuchung bei einer anderen Person als dem Beschuldigten

    Ungeachtet der Frage, inwieweit der Beschuldigte überhaupt durch die Anordnung einer Durchsuchung einer anderen Person beschwert ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 5. Mai 1999 - 3 Ws 116/99, NJW 1999, 2979 f.; vom 7. Juli 1999 - 3 Ws 368/99, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13, NJW 2015, 2869, 2870; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 105 Rn. 15; weitergehend MüKoStPO/Hauschild, § 105 Rn. 41), ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
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