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   BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98   

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BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98 (https://dejure.org/2000,2519)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98 (https://dejure.org/2000,2519)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98 (https://dejure.org/2000,2519)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Familienasyl - Drittstaat - Einreise - Asyl - Nichtzulassung - Berufung - Rechtswegverkürzung - Gleichheitsgebot - Willkürverbot

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 3 Abs. 1; AsylVfG § 26 a; GG Art. 16 a Abs. 2; GG Art. 16 Abs. 5; DÜ Art. 4 S. 1
    D (A), Syrer, Drittstaatenregelung, Familienasyl, Familienangehörige, Kinder, Illegale Einreise, Asylverfahren, Zuständigkeit, Dubliner Übereinkommen, Willkürverbot

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93c Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; AsylVfG § 26; ; AsylVfG § 26a; ; AsylVfG § 26 Abs. 2; ; AsylVfG § 26a Abs. 1 Satz 3; ; AsylVfG § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; AsylVfG § 77 Abs. 1; ; GG Art. 16a Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG §§ 26, 26a; GG Art. 16 Abs. 1
    Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 1202
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.05.1997 - 9 C 56.96

    Familienasyl bei Einreise über einen sicheren Drittstaat?

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 6. Mai 1997 - BVerwG 9 C 56.96 - (BVerwGE 104, 347 ff.) entschieden hatte, dass der aus einem sicheren Drittstaaat nach Deutschland Einreisende - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere der Einreise mit Sichtvermerk (§ 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) - auch nicht als Familienasylberechtigter nach § 26 AsylVfG anerkannt werden könne, berief sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG: Inzwischen sei Österreich dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten und das Dubliner Übereinkommen in Kraft getreten.

    Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet zunächst die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwGE 104, 347 ff.) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG finde grundsätzlich auch auf das in § 26 AsylVfG normierte Familienasyl Anwendung.

    Für eine derart krasse Missdeutung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG lassen sich dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen; dort wird im Gegenteil hervorgehoben, dass die Regelung offenkundig den Zweck verfolgt, "die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlußwirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall ausdrücklich ... vorab geprüft und gebilligt worden ist" (BVerwGE 104, 347 ).

  • VG Wiesbaden, 09.12.1997 - 4 E 30479/97

    Absehung des Einzelrichters auf eine Zurückübertragung an die Kammer;

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98
    Das gilt umso mehr, als sich den einschlägigen Bestimmungen jedenfalls nicht ohne weiteres eine Antwort entnehmen lässt und das Problem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist (gegen eine Anwendung des Dubliner Übereinkommens auf bei seinem Inkrafttreten bereits "laufende" Asylverfahren etwa VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 4 E 30479/97.A(2) - AuAS 1998, S. 57).
  • BVerfG, 16.10.1998 - 2 BvR 1328/96

    Zur Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe, hier: erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ; Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, S. 60, und vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - NVwZ-Beilage 1999, S. 10, 11).
  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs.

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ; Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, S. 60, und vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - NVwZ-Beilage 1999, S. 10, 11).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ; Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, S. 60, und vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - NVwZ-Beilage 1999, S. 10, 11).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ; Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, S. 60, und vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - NVwZ-Beilage 1999, S. 10, 11).
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 1880/00

    Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet

    Die Frage, ob es auch in Verfahren anzuwenden ist, bei denen der Asylbewerber schon vor dem 1. September 1997 eingereist war, bestimmt sich nach einfachem Recht, wobei die Entscheidung in erster Linie den Fachgerichten obliegt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98 -, NVwZ-Beilage Nr. 1 9/2000, S. 97).
  • VGH Hessen, 25.02.2003 - 11 UE 3593/99

    Keine Anwendung des Dubliner Übereinkommens auf vor seinem Inkrafttreten

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben genannten Entscheidung vom 8. Juni 2000 (- 2 BvR 2279/98 -, a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, ob insoweit der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich und eine Zuständigkeit Deutschlands rückwirkend nicht begründet worden ist oder gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist oder ob weitere Gesichtspunkte maßgeblich sind.
  • BVerwG, 18.12.2008 - 10 B 40.08

    Dublinverfahren, Dublin II-VO, Abschiebungsanordnung, Selbsteintritt,

    6 2. Das Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - NJW 1987, 577 ; vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98 - EZAR 215 Nr. 21 und vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 - NVwZ-Beilage I 12 2003, 97 ), genügt schon im Ansatz nicht den Darlegungsanforderungen.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 LB 449/01

    Antrag auf Zuerkennung von Familienasyl; Geltendmachung individueller

    Da die Mutter des Klägers im Bundesgebiet bereits als Flüchtling anerkannt ist, wäre somit die Bundesrepublik trotz der Einreise über Holland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2000 - 2 BvR 2279/98 -, InfAuslR 2000, 364 = AuAS 2001, 7; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG Rdnr. 7 a).
  • VGH Hessen, 25.09.2001 - 12 UZ 2284/01

    Asylverfahren: Berufungszulassung - Gehörsrüge - Verstoß gegen Aufklärungspflicht

    Möglicherweise ist darin eine mit dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende (zur "Ermittlungstiefe" allg. m. w. N. BVerfG-Kammer, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, EZAR 212 Nr. 11 = NVwZ-Beil. 2000, 78 = DVBl. 2000, 1048; BVerfG-Kammer, 22.07.1996 - 2 BvR 1416/94 -, EZAR 631 Nr. 43 = NVwZ-Beil. 1997, 11 = InfAuslR 1996, 355) oder dem allgemeinen Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende ( dazu allg. m. w. N. BVerfG-Kammer, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98 -, EZAR 215 Nr. 21; BVerfG-Kammer, 16.10.1998 - 2 BvR 1328/96 -, EZAR 206 Nr. 12 = NVwZ-Beil. 1999, 10 = DVBl. 1999, 165 = InfAuslR 1999, 41) Verfahrensweise oder ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (dazu m. w . N. BVerfG-Kammer, 24.03.1997 - 2 BvR 1024/95 -, a.a.O.) zu sehen, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren festgestellt werden kann; ein Zulassungsgrund wegen Versagung rechtlichen Gehörs lässt sich daraus aber nicht ableiten.
  • VG Arnsberg, 08.06.2000 - 4 K 94/97
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 2279/98 - das Urteil der Kammer vom 29. September 1998 auf und erklärte den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 für gegenstandslos.
  • VG Stuttgart, 22.02.2007 - A 11 K 12812/05

    Familienasyl; sicherer Drittstaat; Feststellung § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 bei

    Der erkennende Richter bleibt bei seiner Auffassung, dass sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.5.1997, BVerwGE 104, 347) nicht dieses Verständnis des § 26a AsylVfG verbietet, sondern dessen Anwendung auf die Familienangehörigen nach § 26 AsylVfG - zwar nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2000, InfAuslR 2000, 364), aber aus den nachfolgenden Erwägungen zur damaligen Rechtslage (VG Stuttgart, Urt. v. 28.5.1998 - A 5 K 14857/96 -).
  • VG Düsseldorf, 10.10.2002 - 9 K 7024/01

    Familienasyl, Unverzüglichkeit, Ausländerbehörde, Falsche Beratung

    Dass die Klägerin ihre Einreise auf dem Luftwege nicht durch schriftliche Nachweise belegen kann, gereicht ihr ebenfalls nicht zum Nachteil, weil im vorliegenden Fall die auch auf das Familienasyl grundsätzlich anwendbare Drittstaatenklausel des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen der in § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 4 des Dubliner Übereinkommens nicht eingreift, vielmehr die Bundesrepublik Deutschland für das Asylbegehren der Klägerin zuständig ist, was im Übrigen im Verlauf des Klageverfahrens von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.6.2000 - 2 BvR 2279/98 -, abgedruckt in InfAuslR 2000, S. 364 f.
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