Rechtsprechung
| BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 25 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 2 Abs. 1 IRG; § 32 IRG; § 92 BVerfGG
Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte" lebenslängliche Freiheitsstrafe; Gnadenrecht); ordre public (verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards; unabdingbare verfassungsrechtlichen Grundsätze); Menschenwürde (realistische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit); rechtliches Gehör (Übermittlung von Schriftsätzen der Gegenseite); Anhörungsrüge (Verfassungsbeschwerde; keine eigenständige Beschwer des Zurückweisungsbeschlusses). - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 25, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1
Auslieferung, PKK, erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, Begnadigung, deutsche verfassungsrechtliche Ordnung - NWB SteuerXpert START
- kohlhammer.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik Türkei wegen Staatsschutzdelikten bei drohender Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe; Vereinbarkeit von Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der BRD verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard; Vereinbarkeit einer Auslieferung bei drohender Verhängung einer sog. erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe mit unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung; Menschenwürdiger Strafvollzug ohne eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auslieferung bei einer "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe
- 123recht.net (Pressemeldung)
Keine Auslieferung bei Strafandrohung ohne Resozialisierungschance // Bundesverfassungsgericht gibt Beschwerde eines Türken statt
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig
- lawblog.de (Kurzinformation)
Keine Auslieferung in türkisches Lebenslang
- tagesschau.de (Pressemeldung)
Karlsruhe stoppt Auslieferung eines Kurden an die Türkei
- lto.de (Kurzinformation)
Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung an die Türkei bei drohender Verurteilung zu erschwerter lebenslänglicher Freiheitsstrafe unzulässig
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Praxishinweis zum Beschluss des BVerfG vom 16.01.2010, Az.: 2 BvR 2299/09 (Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat)" von RA Jürgen Pauly, original erschienen in: StRR 2010, 152.
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 24.02.2009 - 4 AuslA 22/08
- OLG Hamm, 02.06.2009 - 4 AuslA 22/08
- OLG Hamm, 24.08.2009 - 4 AuslA 22/08
- OLG Hamm, 17.09.2009 - 4 AuslA 22/08
- BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGK 16, 491
- DÖV 2010, 366
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger …
Mit der Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten nach der Entscheidung, des Ausmaßes der bereits vollzogenen Strafe, des Gesundheitszustandes des Verurteilten und seiner Familienverhältnisse, geleisteten Schadensersatzes für den durch die Straftat verursachten Schaden und vor allem nach der Verurteilung eingetretener Ereignisse eröffnet das polnische Gnadenrecht dem Verurteilten die nicht nur vage Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 28 f.], BVerfGK 16, 491, 499).Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist, zu denen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das insbesondere unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen verbietet, und das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafens zählen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 22 f.], BVerfGE 113, 154, 162; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 18 f.], BVerfGK 16, 491, 495 f. mwN).
Eine solche kann auch aufgrund eines grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahrens bestehen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 31]; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 23], BVerfGK 16, 491, 498).
Eine lebenslange Freiheitsstrafe stellt selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche aber keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 25], BVerfGE 113, 154, 163; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 20], BVerfGK 16, 491, 496).
- VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11 Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Gnadenakt (wie in einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall erwogen, BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) erst nach Eintritt eines ,,unumkehrbaren physischen Verfallsprozesses" des Betreffenden möglich sei.
Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, weshalb das Oberlandesgericht Dresden bei Anwendung des § 73 Satz 1 IRG unter Beachtung der von ihm selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2005, BVerfGE 113, 154; Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) gegen das aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Abs. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe, das möglicherweise inhaltsgleich in Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 SächsVerf enthalten ist, oder das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich verbürgte Willkürverbot verstoßen haben könnte.
Die insbesondere aus dem Schutz der Menschenwürde folgenden unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze sind nur dann nicht mehr gewahrt, wenn diese Strafe ,,ohne hinreichende praktische Aussicht sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird" (BVerfG StraFo 2010, 63 [64]).
b) Das Oberlandesgericht Dresden hat diese sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an einen menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe in seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 unter Ziffer II Nr. 3 Buchst. b der Entscheidungsgründe ausführlich und teils nochmals in seinem Beschluss vom 8. Februar 2011 dargestellt, ferner auch geprüft, ob für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft eine ,,praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit" (BVerfG StraFo 2010, 63 [64]) besteht, und diese Frage am Ende auf Grundlage der Auskunft des US-Justizministeriums vom 28. November 2010 bejaht.
- VG Bremen, 11.02.2010 - 2 K 1351/09
Kein Abschiebungsverbot für führende PKK-Funktionäre
In diesem Zusammenhang berief der Kläger sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 - juris).Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Menschenwürde verstoßende erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 a.a.O.) dauert nach Art. 47 TStGB das ganze Leben des Verurteilten und wird nach einem strengen Sicherheitsregime verbüßt.
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 a.a.O.) heißt es hierzu:.
- VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 50/09
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers im Strafverfahren
Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, von sich aus durch Akteneinsichtnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht worden waren, bestand jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 15, 214 , 17, 194 , 32, 195 und BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - juris Rn. 30). - OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10
Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA
An dieser Bewertung sieht sich der Senat auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2010, Az.: 2 BvR 2299/09 - juris, gehindert. - VG Stuttgart, 12.05.2010 - 12 K 4273/09
Verfahrensgegenstand bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, wenn längere Trennung …
36 Auch das vermag aber noch nicht die Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV) zu begründen, wie sich aus folgendem Vergleich ergibt: Selbst wenn der Kläger bereits einen Aufenthaltstitel hätte und der türkische Staat einen Auslieferungsantrag stellen würde, müssten deutsche Gerichte zwar im Auslieferungsverfahren völkerrechtliche Mindeststandards prüfen (vgl. § 73 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und dazu BVerfG, Beschl. v. 16.1.2010 - 2 BvR 2299/09 - ). - LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
Auskunftsrecht des Aktionärs: Auswirkungen der Eintragung eines Squeeze-out in …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280, 284; 50, 381, 384; 89, 28, 35; Beschluss vom 16.1.2010, Az. 2 BvR 2299/09, zit. nach Juris KVRE387011001).
