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   BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94   

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BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 (https://dejure.org/1999,1943)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 (https://dejure.org/1999,1943)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 (https://dejure.org/1999,1943)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kirchliche Entscheidung - Kirchliches Dienstverhältnis - Pfarrer - Wartestand - Unhaltbare Stellung - Rechtsweggarantie - Erschöpfung des Rechtsweges

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei zweifelhafter Zulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 758
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Dennoch war die Erschöpfung des Rechtswegs geboten und zumutbar (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ; 91, 93 ).

    Das in § 90 Abs. 2 BVerfGG bestimmte Erfordernis, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen, verfolgt den Zweck, dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der jeweiligen obersten Gerichtshöfe des Bundes, zu vermitteln (BVerfGE 78, 155 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78

    Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Zwar ist es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer angesichts der Rechtsprechung der staatlichen Fachgerichte, die sogenannte Statusklagen grundsätzlich als unzulässig ansehen (vgl. BVerwGE 66, 241 ; 95, 379 ), eine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung hätte erwarten können.
  • BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83

    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Nun liegt zwar eine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte zu der Frage staatlichen Rechtsschutzes in Statussachen vor, die auch Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung war und hierbei nicht beanstandet wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Dennoch war die Erschöpfung des Rechtswegs geboten und zumutbar (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ; 91, 93 ).
  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 23.92

    Bestehen versorgungsrechtlicher Ansprüche (Waisengeld) - Erfordernis des

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Zwar ist es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer angesichts der Rechtsprechung der staatlichen Fachgerichte, die sogenannte Statusklagen grundsätzlich als unzulässig ansehen (vgl. BVerwGE 66, 241 ; 95, 379 ), eine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung hätte erwarten können.
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
    Dennoch war die Erschöpfung des Rechtswegs geboten und zumutbar (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496/01

    Zur Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung

    Diese wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 (Az.: 2 BvR 2307/94) nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschöpft habe.

    Diese Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; nach Auffassung der Kammer war sie unzulässig, weil es nach dem Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung erforderlich sei, bestimmte Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758; dazu Kirchberg, NVwZ 1999, S. 734 ).

  • VG Stuttgart, 23.05.2000 - 17 K 4775/99
    Eine vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart vom 01.06.1994 und den Beschluss des Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 05.10.1994 wegen Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie mit Art. 20 Abs. 3, ferner aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 GG aufzuheben, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Kammerbeschluß v. 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -).

    Angesichts der "gefestigten Rechtsprechung der Fachgerichte" (so BVerfG, Beschi, der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2307/94 -, veröffentlicht in NVwZ 1999, 758), die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war und hierbei nicht beanstandet wurde, sieht die erkennende Kammer sich auch durch das zu dieser Problematik vorliegende Schrifttum (vgl, insoweit zusammenfassend: v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, Band 14, 3, Aufl. 1991, Art. 140, RdNrn. 225 ff. m.w.N.) nicht veranlasst, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen.

    Auch die aus jüngster Zeit, insbesondere auch im Falle des Klägers, vorliegenden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, ergangen jeweils in Verfahren über Verfassungsbeschwerden, (vgl. etwa Beschl, der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999.758, 1. Kammer des Zweiten Senats Beschl. v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, 350 sowie 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl, v. 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349) lassen eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend erkennen, wenn auch dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 - entnommen werden könnte, dass in dienstrechtlichen Angelegenheiten - nach Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechtsweges - die Anrufung staatlicher Gerichte nicht mehr ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Kirchberg, NVwZ 1999, 734).

  • AG Böblingen, 16.07.1993 - 1 C 417/93
    Eine vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, den Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart vom 01.06.1994 und den Beschluss des Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 05.10.1994 wegen Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie mit Art. 20 Abs. 3, ferner aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 GG aufzuheben, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Kammerbeschluß v. 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -).

    Angesichts der "gefestigten Rechtsprechung der Fachgerichte" (so BVerfG, Beschi, der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2307/94 -, veröffentlicht in NVwZ 1999, 758), die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war und hierbei nicht beanstandet wurde, sieht die erkennende Kammer sich auch durch das zu dieser Problematik vorliegende Schrifttum (vgl, insoweit zusammenfassend: v. Campenhausen in: v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, Band 14, 3, Aufl. 1991, Art. 140, RdNrn. 225 ff. m.w.N.) nicht veranlasst, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen.

    Auch die aus jüngster Zeit, insbesondere auch im Falle des Klägers, vorliegenden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, ergangen jeweils in Verfahren über Verfassungsbeschwerden, (vgl. etwa Beschl, der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999.758, 1. Kammer des Zweiten Senats Beschl. v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, 350 sowie 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl, v. 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349) lassen eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend erkennen, wenn auch dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 - entnommen werden könnte, dass in dienstrechtlichen Angelegenheiten - nach Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechtsweges - die Anrufung staatlicher Gerichte nicht mehr ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Kirchberg, NVwZ 1999, 734).

  • EGMR, 20.12.2011 - 38254/04

    Rechtsschutz für Pfarrer: Kirchlicher Streit vor weltlichem Richter

    Am 15. März 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde für unzulässig (2 BvR 2307/94), da der Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft worden sei.
  • VG Stuttgart, 10.05.2000 - 17 K 1930/99

    Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten über kirchliches Recht;

    Angesichts der "gefestigten Rechtsprechung der Fachgerichte" (so BVerfG, Beschi, der 2. Kammer des Zweiten Senats -2 BvR 2307/94 -, veröffentlicht in NVwZ 1999, 758), die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war und hierbei nicht beanstandet wurde, sieht die erkennende Kammer sich auch durch das zu dieser Problematik vorliegende Schrifttum (vgl. insoweit zusammenfassend die "Gutachtliche Stellungnahme zur Bedeutung der staatlichen Justizgewährungspflicht hinsichtlich kirchlicher Maßnahmen" des kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland, Prof. Dr. A. Frhr. v. Campenhausen, vom 08.02.1995, das dem Schriftsatz vom 03.05.2000 als Anlage beigefügt war, S. 117/157 der Gerichtsakten) nicht veranlasst, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen.

    Auch die aus jüngster Zeit, insbesondere auch im Falle des Klägers, vorliegenden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, ergangen jeweils in Verfahren über Verfassungsbeschwerden, (vgl. etwa Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, 758, 1. Kammer des Zweiten Senats Beschl, v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, 350 sowie 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349) lassen eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend erkennen, wenn auch dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 - entnommen werden könnte, dass in dienstrechtlichen Angelegenheiten - nach Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechteweges - die Anrufung staatlicher Gerichte nicht mehr ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Kirchberg, NVwZ 1999, 734).

  • BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Entscheidungen wegen

    Eine frühere, unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen gerichtete, Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft habe (Beschluss vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758).
  • BVerwG, 03.07.2000 - 7 PKH 4.00

    Rechtsmittel

    Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 21/78]; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758).
  • BVerfG, 22.03.1999 - 2 BvR 1490/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Maßnahmen wegen

    Sie ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft hat (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -).
  • BVerwG, 15.08.2000 - 7 B 37.00

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - Anforderungen an den

    Aus demselben Grunde kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger mit Blick auf sein Feststellungsbegehren zusätzlich aufgeworfenen Frage zugelassen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen staatlicher Rechtsschutz in Streitigkeiten gewährt wird, deren Gegenstand ausschließlich das kirchliche Dienstverhältnis als solches ist (sog. Statusklagen; vgl. BVerwGE 66, 241 ; BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - NVwZ 1999, 758).
  • VG Köln, 06.12.2000 - 10 K 6812/97
    Nachweisen und BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Beschluss v. 15.03.1999 -2 BvR 2307/94-,.
  • EGMR, 06.12.2011 - 39775/04

    REUTER c. ALLEMAGNE

  • BVerfG, 22.03.1999 - 2 BvR 938/98

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Maßnahmen wegen

  • VG Oldenburg, 09.09.2004 - 6 B 3234/04

    Anspruch; Auslegung; Beamtenverhältnis; Beamter; Befristung; Beförderung;

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