Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.01.2022

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   BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21   

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BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21 (https://dejure.org/2022,36035)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21 (https://dejure.org/2022,36035)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2022 - 2 BvR 2316/21 (https://dejure.org/2022,36035)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 86 StVollzG Bln
    Anordnung der Fesselung bei Ausführung eines Strafgefangenen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung mangels Darlegung eines besonders belastenden Grundrechtseingriffs; Begründungslast für das Fortbestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde eines Inhaftierten gegen seine Fesselung während einer Maßnahme zur Lockerung des Vollzugs mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 Abs 1 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung unzulässig - Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt - angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung unzulässig - Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt - angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung unzulässig; Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt; angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Modalitäten der Ausführung eines Strafgefangenen nach Erledigung unzulässig - Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt - angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erledigte Verfassungsbeschwerde - und das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und die Pflicht zur Ergänzung ihrer Begründung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).

    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 2316/21
    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvR 377/69

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

  • BVerfG, 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem

    Etwas Anderes hat der Beschwerdeführer trotz der ihn treffenden, aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließenden Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 2316/21 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2023 - 2 BvR 39/22 -, Rn. 10) auch nicht vorgetragen.
  • BVerfG, 17.02.2023 - 2 BvR 39/22

    Strafvollzugsbegleitende Überprüfung des Betreuungsangebots bei angeordneter

    Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 2316/21 -, Rn. 11).
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BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21 (https://dejure.org/2022,721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 123 Abs. 1 VwGO
    Eilrechtsschutz im Strafvollzug gegen die Anordnung einer Fesselung bei einer Ausführung (Recht auf effektiven Rechtsschutz; fehlerhafte Auslegung des Begehrens als Vornahmeantrag; Unterlassen der gebotenen Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag eines inhaftierten Beschwerdeführers mangels Erforderlichkeit der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG
    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; StVollzG § 114 Abs. 2 S. 1-2
    Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Strafvollzugs

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Behandlung eines Rechtsschutzersuchens als eA-Antrag gem § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO statt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem § 114 Abs 2 S 1 ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (K)Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13

    Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21
    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21
    Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
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