Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.05.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16   

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BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16 (https://dejure.org/2020,13016)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16 (https://dejure.org/2020,13016)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 (https://dejure.org/2020,13016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Haftanordnung unter Verstoß gegen Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 26 FamFG, § 417 Abs 2 S 3 FamFG, § 432 FamFG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftanordnung unter Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung - Nichtbeiziehung der ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftanordnung unter Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung - Nichtbeiziehung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Haftanordnung bei Einreise ohne Visum und ohne gültigen Aufenthaltstitel; Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson; Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Inhaftierten aus Art. 104 Abs. 4 GG

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftanordnung unter Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung - Nichtbeiziehung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 801
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die Freiheit als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 65, 317 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - belastet die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 - juris, Rn. 18) und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (so zur unterlassenen Anhörung: BVerfGK 9, 132 ).

  • BVerfG, 14.05.1963 - 2 BvR 516/62

    Verletzung der grundgesetzlich normierten Benachrichtigungspflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass diese Pflicht dem Richter obliegt, der die Haft oder ihre Fortdauer anordnet (vgl. BVerfGE 16, 119 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG liegt allerdings dann nicht vor, wenn die in Frage stehende Entscheidung über die Freiheitsentziehung - im vorliegenden Fall der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2014 -, dem Bevollmächtigten des Betroffenen bekanntgegeben wird, da ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten kann (vgl. BVerfGE 16, 119 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 -, juris).

    c) Da die Verletzung des Art. 104 Abs. 4 GG den sachlichen Gehalt der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts über die Haftanordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht berührt (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ), ist über die tenorierte Feststellung einer Verletzung des Art. 104 Abs. 4 GG durch das Unterlassen der dort vorgeschriebenen Benachrichtigung hinaus keine weitere Rechtsfolge auszusprechen.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf aber die unabhängige, aufgrund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung nicht gefährden (BVerfGK 7, 87 ; vgl. auch BVerfGE 83, 24 ).

    Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfGK 7, 87 ).

  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Hierauf habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach hingewiesen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, juris und vom 1. Januar 2008 - 2 BvR 1925/04 -, juris).

    Die Akten der Ausländerbehörde sind als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, juris, Rn. 30; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 ); sind die Akten nicht erreichbar, muss das Gericht seiner Pflicht zur eigenständigen, aktuellen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise genügen (vgl. zur entsprechenden Problematik im Auslieferungsrecht BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 23 ff. ).

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 204/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anordnung der Abschiebehaft ohne Beiziehung der

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Der Bundesgerichtshof vertrete zwar die Auffassung, dass die Nichtbeiziehung der Ausländerakte nicht unmittelbar zu einem verfassungsrechtlich erheblichen Verstoß führe, sondern vielmehr (nur) einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht darstellen könne, der mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden könne (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09 -, juris).

    Eine mangelnde Amtsermittlung könne unter anderem darauf beruhen, dass die Ausländerakte verfahrensfehlerhaft nicht beigezogen worden sei (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09 -, a.a.O.).

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 6/14

    Zurückschiebungshaft: Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses bei

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Zur Nichtbenachrichtigung der Vertrauensperson des Beschwerdeführers führte er aus: Diese stelle zwar einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG dar, der Verstoß führe nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14 -, juris) jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.

    Zu der Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Ausländerakte führte er aus: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs führe nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88

    Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - belastet die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 - juris, Rn. 18) und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (so zur unterlassenen Anhörung: BVerfGK 9, 132 ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
    Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf aber die unabhängige, aufgrund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung nicht gefährden (BVerfGK 7, 87 ; vgl. auch BVerfGE 83, 24 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2042/05

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch fachgerichtliche

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 1925/04

    Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Abzuschiebenden ohne richterliche

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 49/15

    Rechtmäßigkeit einer Haft trotz fehlender Benachrichtigung der von dem

  • BGH, 05.03.2024 - XIII ZB 65/22

    Überstellungshaft - und der erforderliche Haftantrag

    Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 12 mwN), wobei eine Bezugnahme auf den Haftantrag genügen kann (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XIII ZB 110/19, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 656/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42).

    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15; - 2 BvR 1210/23 -, Rn. 11).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, so dass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 45); dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert geltend.

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42).

    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15).

    Ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter kann in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Die Eigenschaft als Vertrauensperson setzt kein persönliches, seit langem bestehendes Nähe- und Vertrauensverhältnis voraus (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, so dass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 45); dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht geltend.

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1816/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne

    a) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 ; 38, 32 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42).

    Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1210/23 -, Rn. 11).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 16.12.2020 - 2 BGs 408/20

    Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit bei Prüfung durch den

    Denn die den vorstehend benannten Maßgaben entsprechende Dokumentation des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Grundlage einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Anordnung des Ermittlungsrichters sichert gerade auch den effektiven Rechtsschutz des Beschuldigten bei beantragten Freiheitsentziehungen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ab und verleiht dem in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Richtervorbehalt und seiner Sicherungsfunktion (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801, 803) besondere Wirkmacht.

    Denn wie alle staatlichen Organe sind auch die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung in Form einer eigenverantwortlichen und selbständigen richterlichen Entscheidung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801, 803; zu vergleichbaren Anforderungen bei der Anordnung von Auslieferungs- und Abschiebungshaft 37 38 s. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801, 803, und vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17, NJW 2018, 37, 38 f.).

  • LG Essen, 12.11.2020 - 7 T 38/20

    Abschiebung Sicherungshaft

    Auch wenn es in Einzelfällen denkbar ist, dass die Ausländerakte keine Informationen enthält, die über den Inhalt des Haftantrags nebst Anlagen hinausgehen, so muss das Haftgericht in einem solchen Einzelfall doch zumindest ausdrücklich im Haftbeschluss feststellen und plausibel begründen, warum ausnahmsweise von der Beiziehung der Ausländerakte abgesehen werden konnte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, juris).

    Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - belastet die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 - juris, Rn. 18) und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, juris).

    Denn der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern, wird durch die Bekanntgabe des Beschlusses an den Bevollmächtigten regelmäßig sichergestellt, jedenfalls wenn dieser - wie hier - auf den ausdrücklichen Wunsch des Vertretenen tätig geworden ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16 -, juris).

  • LG Krefeld, 13.03.2023 - 7 T 20/23
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG belastet jedoch die ohne jegliche Begründung unterbliebene Beiziehung der Ausländerakte die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (vgl. u.a. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801).

    Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801).

    Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801).

    Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - belastet daher die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801); BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 11.03.1996 - 2 BvR 927/95, NVwZ-Beil.

  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 23/21

    Belastung der angeordneten Abschiebungshaft eines Betroffenen mit dem Makel einer

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 54 f.).
  • LG Gießen, 19.07.2023 - 7 T 353/22
    So lässt sich der angefochtenen Entscheidung bereits nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Akten der Ausländerbehörde nicht als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16) bei der Entscheidung über die erfolgte Haftanordnung beigezogen wurden.

    Selbst wenn die Ausländerakte keine Informationen enthält, die über den Inhalt des Haftantrags nebst Anlagen hinausgehen, so muss das Haftgericht in einem solchen Einzelfall doch zumindest ausdrücklich im Haftbeschluss feststellen und plausibel begründen, warum ausnahmsweise von der Beiziehung der Ausländerakte abgesehen werden konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16).

  • LG Essen, 16.08.2021 - 7 T 163/21

    Abschiebungshaft

    Die vollständige Ausländerakte, die nach § 417 Abs. 3 S.2 FamFG mit dem Antrag vorgelegt werden soll, ist regelmäßig die notwendige Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft (BT- Drucks. 16/9733, 299; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 47, juris; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, Rn. 30, juris; BGH, Beschluss vom 03.04.2010 - V ZB 222/09 -, Rn. 19, juris m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der unter Beiziehung der Ausländerakte festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Auszügen der Akte vollständig ergibt (BT- Drucks. a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 53, juris).

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 44/20

    Anordnung der Haft eines Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 76/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Enthebung vom Schöffenamt

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 87/20

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rückführung von Ausländern durch

  • BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 48/21

    Anordnung von Abschiebehaft; Erforderlichkeit ausreichender Feststellungen zur

  • LG Landshut, 21.04.2021 - 63 T 174/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebehaft bei fehlender

  • LG Coburg, 07.11.2022 - 41 T 25/21

    Keine (Abschiebungs-)Haftunfähigkeit wegen Selbstmordgefahr

  • LG Würzburg, 20.10.2022 - 3 T 1755/19

    Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Abschiebungshaft ohne Behördenakte

  • LG Düsseldorf, 17.04.2023 - 25 T 117/21
  • LG Kleve, 12.12.2022 - 4 T 100/22
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17227
BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 (https://dejure.org/2020,17227)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 (https://dejure.org/2020,17227)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 (https://dejure.org/2020,17227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden bezogen auf die Nichtaushändigung des Haftantrags und dessen unvollständiger Übersetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit von gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständige Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im Rahmen einer ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit von gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständige Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im Rahmen einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Dennoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (vgl. BVerfGE 135, 155 ).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Am 6. Oktober 2014 wies das Landgericht darauf hin, dass es unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, juris) beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen.

    Der Bundesgerichtshof habe aber seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine verfahrensfehlerhafte Nichtaushändigung des Haftantrags zugleich zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führe, mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben.

    Für die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags habe der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) entschieden, dass ein solcher Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung beziehungsweise zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    Seit dem Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) sei geklärt, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zur Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können .

    Das Erfordernis der Übermittlung beziehungsweise Aushändigung des Haftantrags vor der Anhörung habe der Bundesgerichtshof aus Art. 103 GG abgeleitet (Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris; dazu: Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, a.a.O.); eine solche Vorgabe ergebe sich nicht aus einfachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht aus § 23 Abs. 2 oder § 420 FamFG.

    Diese Rechtsprechung habe er mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) jedoch geändert und verlange seither, dass in der Rechtsbeschwerde dargelegt werde, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Aushändigung des Haftantrags beruhe.

    Soweit er die Haft in der Vergangenheit gleichwohl ohne Beruhensprüfung für rechtswidrig erklärt habe, wenn die Aushändigung des Haftantrags nicht schriftlich dokumentiert worden sei, habe er sich von dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) abgekehrt.

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG könne nach dem Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftentscheidung führen, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was vorliegend nicht der Fall sei.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Dennoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Die EuGH-Entscheidung vom 10. September 2013 in der Sache C-383/13 (PPU) stehe dem nicht entgegen.

    Unmittelbaren Anlass dafür habe zwar das EuGH-Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - (PPU) gegeben.

    Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - (PPU).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (V ZB 23/15), zugestellt am 24. März 2016, wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

    Verfahrensfehler bei der persönlichen Anhörung nach § 420 Abs. 1 FamFG verletzten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Betroffenen nur dann in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen beträfen und ihr den Charakter einer "Nichtanhörung" verliehen (Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 -, juris; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15 -, juris).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Dies erfordert bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2042/05

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch fachgerichtliche

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

  • BGH, 12.03.2015 - V ZB 187/14

    Abschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wegen nicht

  • BGH, 01.12.2011 - V ZB 179/11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines in die Bundesrepublik Deutschland

  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 69/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Anforderungen

    bb) Die in der unterbliebenen Aushändigung eines Nachtrags zu einem Haftantrag liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) führt aber nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 16/18, juris Rn. 6; hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16, juris Rn. 58).
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