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   BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87   

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https://dejure.org/1987,627
BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87 (https://dejure.org/1987,627)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1987 - 2 BvR 235/87 (https://dejure.org/1987,627)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 1987 - 2 BvR 235/87 (https://dejure.org/1987,627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anhörung - Strafaussetzung - Originalakten - Unschuldsvermutung - Anderes Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1715
  • NStZ 1988, 21
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Richters (BVerfGE 66, 116 [147]; 67, 90 [96]).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Dieser Grundsatz verbietet zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozeßordnungsgemäßen - nicht notwendigerweise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt die Unschuldsvermutung den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfG, Beschluß vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a. - S. 18 f. des Entscheidungsumdrucks m.w.N.; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer seine Rügen zumindest teilweise im Verfahren nach § 33a StPO vor dem Oberlandesgericht hätte vorbringen können und müssen (s. BVerfGE 42, 243 ), fehlt seiner Verfassungsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht jedenfalls deshalb, weil der angegriffene Beschluß die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennen läßt.
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Ebenso vermag die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch - auch hierauf läuft die Rüge des Beschwerdeführers hinaus, das Oberlandesgericht habe nicht von seiner Täterschaft ausgehen dürfen -, grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (BVerfGE 22, 267 [273]).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Doch widerstreitet rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht jede Form einer Schuldvermutung; vielmehr kommt es auf die Gestaltung des gesetzlichen Tatbestandes im Einzelfalle (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]) und auf die sonstigen Umstände an (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 und vom 4. Dezember 1986, a.a.O.).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verleiht als solcher keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung; seine nähere Ausgestaltung ist insoweit vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (st. Rspr. seit BVerfGE 5, 9 [11]).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Richters (BVerfGE 66, 116 [147]; 67, 90 [96]).
  • BVerfG, 04.12.1986 - 2 BvR 796/86

    Verfassungsmäßigkeit des Bewährungswiderrufs bei neuer Straftat

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87
    Das Strafvollstreckungsverfahren der §§ 449 ff. StPO zwingt nicht zu einer dem Erkenntnisverfahren vergleichbaren Hauptverhandlung mit entsprechenden Beweiserhebungen (BVerfG [Kammer], Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 - 2 BvR 1029/86 - und vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    (aa) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einigen wenigen Entscheidungen die Ansicht vertreten, nicht jede Form einer Schuldvermutung widerstreite der Unschuldsvermutung (so in den Beschlüssen vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 197/53, BVerfGE 9, 167, 169, sowie vom 14. August 1987 - 2 BvR 235/87, NStZ 1988, 21 mit Hinweis auf zwei weitere, unveröffentlichte Beschlüsse aus dem Jahr 1986).
  • BVerfG, 06.12.1995 - 2 BvR 1732/95

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ohne ausreichende

    Die Frage, inwieweit sich aus der Unschuldsvermutung weitergehende Anforderungen an die Feststellung einer während der Bewährungszeit begangenen weiteren Straftat ergeben könnten (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts NJW 1988, 1715 , NStZ 1991, 30 und NJW 1994, 377 ), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Die Unschuldsvermutung schützt demgemäß nicht davor, daß ein strafbares Verhalten - auch ohne daß es deswegen schon zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen wäre in einem anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt wird und hieraus für dieses Verfahren bestimmte Folgerungen gezogen werden (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1988, 1715 [1716] m.w.N.).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es im Falle eines Widerrufs gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB , worauf der Beschwerdeführer abstellt, von Verfassungs wegen geboten ist, die rechtskräftige Verurteilung wegen einer neuen Straftat abzuwarten (vgl. dazu OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, StV 1991, 173; OLG München, StV 1991, 174 ), oder ob es ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinreicht, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung erneutes strafbares Verhalten feststellt und hierauf für die Widerrufsentscheidung bestimmte Folgerungen zieht (vgl. BVerfG, NStZ 1991, 30 ; NJW 1988, 1715 [1716]).

    Diese verfassungsrechtliche Wertung ergibt sich aus dem Wesen der zur Strafaussetzung führenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1988, 1715 [1716]).

    Die anzustellende Prognose kann danach, entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit, bei der im umgekehrten Falle das Erprobungswagnis auch keine Gewißheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 57 StGB Rdn. 6; Schönke/Schröder/Stree, 24. Aufl., § 57 StGB Rdn. 16; jeweils m.w.N.), bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1715 [1716]; LG Hamburg, MDR 1992, 978 ).

    Diese Ansicht, die die Verweigerung der Reststrafenaussetzung denselben eingeschränkten Voraussetzungen unterstellt, wie sie nach überwiegender Auffassung für den Widerruf der Strafaussetzung gelten, stellt den Verurteilten nur günstiger, ohne daß sie von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] NJW 1988, 1715 [1716]).

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