Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 22.12.2009 | BVerfG, 19.07.2011

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09; 2 BvR 2365/09; 2 BvR 740/10; 2 BvR 2333/08; 2 BvR 1152/10; 2 BvR 571/10   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 EMRK; Art. 53 EMRK; Art. 316e Abs. 3 EGStGB; § 2 Abs. 6 StGB; § 66 StGB; § 66 StGB a.F. (2003); § 66a StGB; § 66a Abs. 1 StGB a.F
    Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK); Sicherungsverwahrung (Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus; nachträgliche Unterbringung; Erwachsenenstrafrecht, Jugendstrafrecht; Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf Fälle von Anlasstaten die vor Inkrafttreten begangen wurden); Abstandsgebot (Behandlungsuntersuchung; Vollzugsplan; Behandlungs- und Betreuungsangebot; realistische Entlassungsperspektive; Vollzugslockerungen; Entlassungsvorbereitung; effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung von Maßnahmen; gerichtliche Überprüfung); Europäische Menschenrechtskonvention (Gesetzesrang; völkerrechtsfreundliche Auslegung; Auslegungshilfe im Verfassungsrecht; keine schematische Parallelisierung von Grundgesetz und EMRK; Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung; mehrpolige Grundrechtsverhältnisse); Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidungen; Berücksichtigung bei der Auslegung von Grundrechten als rechtserhebliche Änderungen; Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts); Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers.

  • lexetius.com
  • DFR

    EGMR Sicherungsverwahrung

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  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung; Rechtfertigung des in der Sicherungsverwahrung liegenden schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung; Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus; Völkerrechtsfreundliche Auslegung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung trotz anerkannter Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung vor dem Bundesverfassungsgericht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für Straftäter verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bisherige Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig!

mehr
  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 05.05.2011)

    Sicherungsverwahrung: Wer nicht gefährlich ist, darf vielleicht gehen

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Urteil zur Sicherungsverwahrung: Mammutaufgabe für den Gesetzgeber

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Verfassungsgericht kippt Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden Zehnjahresfrist sind verfassungswidrig


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2011)

    Sicherungsverwahrung auf Prüfstand der Verfassungshüter

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.02.2011)

    Sicherungsverwahrung - Halbe Wahrheit

  • abendblatt.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2011)

    Bund und Länder verteidigen Sicherungsverwahrung

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2011)

    Verfassungsrichter prüfen - mit Sicherheit

Besprechungen u.ä. (19)

  • delegibus.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Phantomschmerzen im Verhältnis zwischen EGMR und BVerfG

  • zis-online.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Sicherungsverwahrung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Prof. Dr. Axel Dessecker; ZIS 2011, 706)

  • uni-kassel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung zur Sicherungsverwahrung von Straftätern (S. Gruener)

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  • ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)

    Keine Bindungswirkung des EGMR

  • arthur-kreuzer.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer und RRef. Dr. Tillmann Bartsch; StV 2011, 471-478)

  • strafverteidiger-stv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff »psychische Störung« des ThUG im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR (StV 2012, 239-246)

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Reform der Sicherungsverwahrung: Schläge für den Überbringer der liberalen Nachrichten

  • zeit.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 22.09.2011)

    Sicherheitsverwahrung: Weggesperrt

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Sicherungsverwahrung: Abschied von der Normenpyramide

  • theeuropean.de (Entscheidungsanmerkung)

    Täterschutz vor Opferschutz: Es geschah am helllichten Tag in Karlsruhe

  • fr-online.de (Pressekommentar, 05.05.2011)

    Wegsperren verboten

  • taz.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 06.05.2011)

    "Es könnte zu Aufständen kommen"

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 09.11.2012)

    Bundestag beschließt Sicherungsverwahrung: Das Abstandsgebot bleibt eine Illusion

  • Telepolis (Pressekommentar, 04.05.2011)

    Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das aktuelle Recht der Sicherungsverwahrung im Überblick (VRiLG Dr. Andreas Mosbacher; HRRS 6/2011, S. 229)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatzurteil zur Sicherungsverwahrung // Karlsruhe sucht Konsens mit Straßburg

  • lawblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    "Wegsperren und Vergessen” hat keine Zukunft


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • delegibus.com (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Der rehabilitierte Justizminister?

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern

Sonstiges (10)

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2365/09 (Verfassungswidrigkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung)" von RA Dr. Peter Kotz, original erschienen in: ZAP 2011, 799 - 804.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das BVerfG und die Sicherungsverwahrung - Konsequenzen für Praxis und Gesetzgebung" von RiOLG Dr. Jens Peglau, original erschienen in: NJW 2011, 1924 - 1927.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 zur Sicherungsverwahrung - Konsequenzen für den Strafvollzug" von Vors. RiLG Dr. Thomas Wolf, original erschienen in: Rpfleger 2011, 413 - 417.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherheitsverwahrung" von RA Dr. Klaus Leipold, original erschienen in: NJW Spezial 2011, 312 - 313.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der Streit um die Sicherungsverwahrung - Anmerkung zum Urteil des 2. Senats des BVerfG vom 04.05.2011 - NStZ 2011, 450" von Prof. Dr. Tatjana Hörnle, original erschienen in: NStZ 2011, 488 - 493.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur (Nicht-)Geeignetheit psychiatrischer Gutachten vor Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung" von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, original erschienen in: DRiZ 2009, 219 - 222.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Kritik der nachträglichen Therapieunterbringung" von OStA/Priv.-Doz. Dr. Ralf Peter Anders, original erschienen in: JZ 2012, 498 - 505.

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 30.04.2013)

    Sicherungsverwahrung: Fließt ein Bächlein durch den Knast

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 16.05.2013)

    Zweifelhafte Sicherungsverwahrung: Der Altfall

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 128, 326
  • NJW 2011, 1931
  • NStZ 2011, 450
  • DÖV 2011, 572



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Wird zitiert von ... (213)  

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11  

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot; Freiheitsgrundrecht: Freiheit

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a. = HRRS 2011 Nr. 488) verstößt § 66a StGB - wie die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung insgesamt - gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG herzuleitende Abstandsgebot.

    Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326, 407 f.; hier: Aufhebung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Prüfung der einschränkenden Voraussetzungen der Weitergeltungsanordnung des BVerfG).

    Der Zweite Senat hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 - neben den anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Zugleich hat er gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe angeordnet (BVerfGE 128, 326 ).

    § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344) sind gemäß dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2011 unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Vorschriften genügen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung strukturell die Wahrung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs, die aus dem Abstandsgebot resultieren, nicht gewährleisten (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Zugleich hat der Senat gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung des § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB a.F. bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe angeordnet, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2013 (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dabei in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Nach dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2011 ist das gesamte System der Sicherungsverwahrung so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien statuiert (BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ist der Freiheitsanspruch des Untergebrachten entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Dabei müssen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell-rechtlich abzusichern (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Insbesondere steht der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht entgegen; diese sind vielmehr aus Gründen, die das Gericht zum Abstandsgebot formuliert hat, geboten (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Dem ultima-ratio-Prinzip im Rahmen der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 128, 326 ) wird auf diese Weise Rechnung getragen.

    Auch im Fall der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung besteht die Möglichkeit einer validen Gefährlichkeitsprognose (zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Prognosegutachten als Grundlage der Sicherungsverwahrung vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Hinzu kommt, dass mit Blick auf das ultima-ratio-Prinzip künftig in größerem Maße als bislang Vollzugslockerungen vorzusehen und zu gewähren sind, so dass die Gefährlichkeitsprognose auf eine tragfähigere Grundlage gestellt werden kann (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; zur Aufnahme der Wertungen über das Verhältnismäßigkeitsprinzip BVerfGE 128, 326 ).

    Deutschland, Rn. 83; vgl. ferner BVerfGE 128, 326 ).

    (2) Inwieweit die Freiheitsentziehung aufgrund einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung auch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK gerechtfertigt werden könnte, kann hier - unbeschadet der im Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ) entwickelten Grundsätze - offenbleiben.

    aa) Art. 103 Abs. 2 GG findet auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung keine Anwendung, weil diese als Maßregel der Besserung und Sicherung und nicht als Strafe im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Strafbarkeit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG setzt voraus, dass das auferlegte materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft ist und von seiner Zielrichtung her (zumindest auch) dem Schuldausgleich dient (BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Diese Zweispurigkeit des strafrechtlichen Sanktionensystems entspricht in besonderer Weise dem rechtsstaatlich liberalen Verständnis der deutschen Strafrechtsordnung (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    bb) Ob diese Maßstäbe, die der Senat in seiner Entscheidung zum Verfahren der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe entwickelt hat, trotz des kategorialen Unterschiedes zwischen der Verbüßung einer dem Schuldausgleich dienenden Freiheitsstrafe und der allein von der Gefährlichkeit des Betroffenen abhängigen Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ) auf letztere übertragbar sind, kann hier dahingestellt bleiben.

    Zum anderen erfordert das ultima-ratio-Prinzip, dass bereits während des Strafvollzugs, wenn Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung genügt den Anforderungen nicht, die sich für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage der weiter geltenden Vorschrift des § 66a Abs. 1, Abs. 2 StGB a.F. aus der Maßgabe des Urteils des Senats vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergeben.

    In der Regel wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur Genüge getan, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ).

    Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09  

    Freiheitsgrundrecht; Maßregel der Besserung und Sicherung, Freiheitsstrafe

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung ausdrücklich nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten kollidiert insoweit mit dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide Belange sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Nur weil der Täter in vorwerfbarer Weise Unrecht begangen hat, darf er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung unterworfen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 128, 326 ).

    Die Schuld ist damit sowohl einer der legitimierenden Gründe als auch äußerste Grenze der Anordnung und des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    b) Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Der Maßregelvollzug muss dann umgehend beendet werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Da die zugrundeliegende Störung oder Erkrankung schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt (vgl. für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326 ; ferner Schöch, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 3, 12. Aufl. 2008, § 63 Rn. 84; Kammeier, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. A 106 ff.; Pollähne, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. B 38; Müller-Dietz, NStZ 1983, S. 145 ).

    c) Der Maßregelvollzug muss, wie der Vollzug von Freiheitsstrafen, auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein; dies folgt aus der grundgesetzlichen Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, dem Sozialstaatsprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht des Staates, Dritte und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 109, 133 ; 116, 69 ; 128, 326 ; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 61 ; Murswiek, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 247; Grabitz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 130 Rn. 46).

    Das Resozialisierungsgebot gilt daher gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der freiheitsentziehenden Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    c) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

    bb) Aus dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag (s.o. unter I.2.c) und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326 ), folgt zudem, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden.

    Denn eine Therapie im Maßregelvollzug hat umso größere Erfolgschancen, je schneller sie nach der Verurteilung begonnen werden kann (vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 44; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ).

    Das Bundesverfassungsgericht belässt es dann bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel gleichzeitig die Weitergeltung der entsprechenden Normen für einen bestimmten Zeitraum an (BVerfGE 128, 326 ).

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11  

    Verfassungsmäßigkeit des ThUG; Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung

    Als Auslegungshilfen sollen sie Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes mitbestimmen (BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - NJW 2011, 1931).

    Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nach dem Urteil des EGMR ergangenen Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) selbst für die Sicherungsverwahrung - und für den Senat bindend - seine Auffassung bekräftigt, diese falle nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (siehe BVerfG, Urt. v. 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 - NJW 2004, 739), und von einer Anpassung der Auslegung des Art. 103 GG an den Strafbegriff des Art. 7 EMRK abgesehen.

    Der Senat meint, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) aufgestellten Grundsätze für die in Sicherungsverwahrung zu verbringenden oder dort verbleibenden "Altfälle" heranziehen zu können.

    Die erforderliche Präzision und Berechenbarkeit des freiheitsentziehenden Gesetzes ist vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung - Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch gestörten Personen sowie auch das eigene Interesse dieser Personen an therapeutischer Behandlung - nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu beziehen, sondern auf den aktuellen psychischen (Dauer-)Zustand des Betroffenen und seine fortbestehende Gefährlichkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931).

    Der Senat sieht diese Ansicht gestützt durch Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) zur Verfassungswidrigkeit der §§ 66b Abs. 2, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 7 Abs. 2 JGG.

    Das Tatbestandsmerkmal des "unsound mind" setzt nach der Rechtsprechung des EGMR voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung - "true mental disorder" - handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert - "warranting compulsory confinement" -, und die fortdauert - "the validity of continued must depend upon the persistence of such a disorder" - (zuletzt EGMR, Urt. v. 21.6.2005, Beschwerde-Nr. 517/02, K. ./. Vereinigtes Königreich); zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muss sie hingegen gerade nicht führen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 - NJW 2011, 2744).

    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass auf dieser Grundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schweren (Sexual-) Straftaten zu rechnen ist, die selbst den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab erfüllt (NJW 2011, 1931; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.7.2011 - 15 W 1400/11 -, das diesen auf das ThUG nicht für anwendbar hält).

    Die dort in Auftrag zu gebenden psychiatrischen Gutachten (§ 9 ThUG) werden sich deshalb eingehend damit auseinanderzusetzen haben, wie sich die aktuelle Entwicklung des Betroffenen, vor allem dessen Umgang mit Alkohol, aber auch dessen fortgeschrittenes Alter auf die Gefährlichkeitsprognose auswirken, insbesondere ob es zwischenzeitlich - wie der Betroffene behauptet - aufgrund einer Erkrankung der Prostata zu einem Verlust der sexuellen Bedürfnisse gekommen ist, ferner - mit Blick auf die Bedeutung "eines geeigneten sozialen Empfangsraums" (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 - NJW 2011, 1931) - wie die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zu bewerten sind.

    Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) für die Sicherungsverwahrung bekräftigt.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 93d Abs. 2 BVerfGG; § 66 StGB
    Einstweilige Anordnung; Recht auf Freiheit der Person; Gesetzlichkeitsprinzip (Rückwirkungsverbot bei Maßregeln).

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 32 BVerfGG

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  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32
    Abwägung des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsgrundrecht eines im Maßregelvollzug befindlichen Häftlings i.R.e. einstweiligen Anordnung in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gefährlicher Straftäter bleibt zunächst in Sicherungsverwahrung

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Gefährlicher Straftäter bleibt zunächst in Sicherungsverwahrung

  • psychiatrie-verlag.de , S. 49 (Leitsatz)

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; § 66b StGB
    Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz EGMR-Entscheidung zu deren konventionswidriger nachträglicher Verlängerung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.12.2009)

    Sicherungsverwahrung: Verfassungsrichter lehnen Eilantrag auf Haftentlassung ab

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (11)  

  • BVerfG, 19.05.2010 - 2 BvR 769/10  

    Vorläufige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (keine Entlassung aus der

    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 -, juris, Rn. 3).
  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10  

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in mittlerweile drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse v. 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09, vom 26.02.2010 - 2 BvR 769/10 [beide betreffend den rückwirkenden Fortfall der Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung] und jüngst vom 30.06.2010 - 2 BvR 571/10 [betreffend die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB]) nicht veranlasst gesehen, die jeweiligen Beschwerdeführer umstandslos auf freien Fuß zu setzen.
  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10  

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in mittlerweile drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse v. 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09, vom 26.02.2010 - 2 BvR 769/10 [beide betreffend den rückwirkenden Fortfall der Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung] und jüngst vom 30.06.2010 - 2 BvR 571/10 [betreffend die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB]) nicht veranlasst gesehen, die jeweiligen Beschwerdeführer umstandslos auf freien Fuß zu setzen.
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  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10  

    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

    Der Schutz vor Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen und zehnjähriger Sicherungsverwahrung die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt daher, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 164 a. a. O.) bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 BvR 769/10 und 2 BvR 2365/09 (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 - und vom 19. Mai 2010 - 2 BvR 769/10 -, beide in juris) hinzunehmen ist.
  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11  

    Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des EGMR

    Eine mündliche Verhandlung zu dieser Problematik wird zwar am 08.02.2011 in den verbundenen Verfahren "Sicherungsverwahrung I" = 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10 sowie "Sicherungsverwahrung II" = 2 BvR 233/08, 2 BvR 571/10 und 2 BvR 1152/10 stattfinden.
  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10  

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in mittlerweile drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse v. 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09, vom 26.02.2010 - 2 BvR 769/10 [beide betreffend den rückwirkenden Fortfall der Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung] und jüngst vom 30.06.2010 - 2 BvR 571/10 [betreffend die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB]) nicht veranlasst gesehen, die jeweiligen Beschwerdeführer umstandslos auf freien Fuß zu setzen.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10  

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in mehreren dort mittlerweile anhängigen Verfahren nicht veranlasst gesehen, die jeweiligen Beschwerdeführer mittels Erlass einer einstweiligen Verfügung umstandslos auf freien Fuß zu setzen (vgl. die Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 [2 BvR 2365/09], 19. Mai 2010 [2 BvR 769/10] und 30. Juni 2010 [2 BvR 571/10]), was aber bei einer zwingenden "1:1-Umsetzung" des EGMR-Urteils auf verfassungsrechtlicher Ebene erforderlich gewesen wäre.
  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10  

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

    Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt daher, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 164 a.a.O.) bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 BvR 769/10 und 2 BvR 2365/09 (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 - und vom 19. Mai 2010 - 2 BvR 769/10 -, beide in juris) hinzunehmen ist.
  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10  

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

    Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt daher, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 164 a.a.O.) bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 BvR 769/10 und 2 BvR 2365/09 (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 - und vom 19. Mai 2010 - 2 BvR 769/10 -, beide in juris) hinzunehmen ist.
  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09  

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

    e) Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in mittlerweile drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse v. 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09, vom 26.02.2010 - 2 BvR 769/10 [beide betreffend den rückwirkenden Fortfall der Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung] und jüngst vom 30.06.2010 - 2 BvR 571/10 [betreffend die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB]) nicht veranlasst gesehen, die jeweiligen Beschwerdeführer umstandslos auf freien Fuß zu setzen.
  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09 181 StVK 197/10  

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.07.2011 - 2 BvR 2365/09   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

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