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   BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06   

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BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06 (https://dejure.org/2008,8713)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06 (https://dejure.org/2008,8713)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 (https://dejure.org/2008,8713)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67e StGB; § 74 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zureichende Beurteilungsgrundlage; Anspruch auf Begutachtung durch externen Sachverständigen im Einzelfall; krankhafte Vorstellung nicht unvoreingenommen begutachtet zu werden); Freiheit der Person

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots bestmöglicher Sachaufklärung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer

    Abermalige Anordnung der Fortdauer einer 1997 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einschränkung der Freiheit einer Person aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen; Spannungsverhältnis zwischen dem ...

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StGB § 63
    Anforderungen an die Sachaufklärung im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06
    Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    In der Regel besteht jedoch die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ); dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).

    So wird es von Zeit zu Zeit geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Neben der Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage haben die Gerichte darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Gefahr von Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit besteht und aus welchen Gründen einer möglichen Gefahr von Straftaten nicht durch Hilfen außerhalb des Maßregelvollzuges in ausreichendem Maße begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06
    In der Regel besteht jedoch die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ); dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06
    So wird es von Zeit zu Zeit geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Daran vermag auch eine etwaige prozessuale Überholung der angegriffenen Beschlüsse durch spätere (erneute) Unterbringungsentscheidungen nichts zu ändern (BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2319/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris, Rn. 38).
  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Daran vermag auch eine etwaige prozessuale Überholung der angegriffenen Beschlüsse nichts zu ändern (BVerfGK 5, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2015 - 2 BvR 2319/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 37).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2319/14

    Rechtsschutzbedürfnis bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung im

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Rahmen eines Beschlusses aus dem Jahr 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris) festgestellt, dass im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen neuen Fortdauerentscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten für eine erneute Entscheidung der Vollstreckungsgerichte für den vergangenen Zeitraum nicht mehr bestehe, sondern lediglich dafür, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen früheren Entscheidungen im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erreichen.

    Dieser Annahme stehe auch nicht der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 (2 BvR 2380/06, juris) entgegen.

    Im Hinblick auf den mit dem Freiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff besteht allerdings noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Fortdauerentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 16.02.2008 - 2 BvR 1998/07

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Ablehnung, den

    Hinsichtlich des Sachverhalts wird verwiesen auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, der das vorangegangene Verfahren der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus betraf.

    Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. aus dem Jahr 2001 stellte aus den im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 - dargelegten Gründen kein solches Gutachten dar.

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 2 Ws 182/17

    Weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Solange kein berechtigter Grund für eine Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sinne von § 74 StPO besteht, ist die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Verurteilten, sich von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen explorieren zu lassen, einen anderen - vom zu Untersuchenden vorgeschlagenen - Sachverständigen mit der Untersuchung zu beauftragen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06 - Rn. 31 juris).
  • EGMR, 19.09.2013 - 17167/11

    Sicherungsverwahrter soll Schmerzensgeld bekommen

    Bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, sei der Richter jedoch in der Regel verpflichtet, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen (siehe u.a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2380/06, Entscheidung vom 3. Januar 2008, Rdnr. 26; 2 BvR 2413/10, Entscheidung vom 19. Juli 2011, Rdnr. 15; 2 BvR 1334/10, Entscheidung vom 22. November 2011, Rdnr. 15; und 2 BvR 2521/11, Entscheidung vom 19. Juni 2012, Rdnr. 16; diese Entscheidungen betreffen die Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; siehe auch 2 BvR 1615/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 22).
  • OLG München, 21.10.2014 - 1 Ws 498/14

    Gegenvorstellung, Gehörsverletzung, Maßregel, Fortdauer, Begründung, prozessuale

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06 ausgeführt hat, besteht bei einer zwischenzeitlich ergangenen neuen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Maßregel kein Rechtsschutzbedürfnis des Verurteilten mehr für eine erneute Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte (mithin des Beschwerdesenats) betreffend den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum.
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